Verpflichtungen des Vertragspartners Musterklauseln

Verpflichtungen des Vertragspartners. 7.1 Der Vertragspartner wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm verwendete Werbung, beworbenen Waren und/oder Dienstleistungen rechtskonform sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er garantiert, keine Werbetexte zu verwenden und/oder Waren und/oder Dienstleistungen zu bewerben, die in irgendeiner Form rechtswidrige Inhalte enthalten und/oder rechtswidrig sind (zum Beispiel illegale, obszöne, pornographische, gewaltfördernde, beleidigende, belästigende und/oder verleumderische Inhalte, Materialien und/oder Informationen) und/oder bei denen insbesondere der Vertrieb der beworbenen Artikel in dem entsprechenden Markt/Land unzulässig ist (z.B. nicht genehmigtes Glücksspiel) oder bei denen Vertriebsbeschränkungen gelten, die bei einer Versendung der Mails/Bewerbung missachtet würden (z.B. FSK18,
Verpflichtungen des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Edekabank alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, • die überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben, • die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen, • einen Ortswechsel der Geräte der Edekabank unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, • eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahlnummer des Vertragspartners/Teilnehmers • der Edekabank unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, • Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen der Edekabank Hotline unverzüglich anzuzeigen, • die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter der Edekabank unverzüglich mitzuteilen, • bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum der Edekabank an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen, • bei Installation durch die Edekabank die erforderlichen Leitungsanschlüsse und Anschlussdosen nach Edekabank Spezifikationen am gewünschten Terminalstandort bereitzustellen und die Verfügbarkeit unverzüglich der Edekabank mitzuteilen, • bei Installation durch den Vertragspartner/Teilnehmer oder durch Dritte die betriebsbereite Installation der Edekabank unverzüglich mitzuteilen, • einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen, • Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich der Edekabank mitzuteilen, • den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Bekannt werden der Edekabank mitzuteilen. Einwendungen können ausschließlich innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden, • bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an die Edekabank zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch die Edekabank abbauen und abholen zu lassen, • sicherzustellen, dass nur die Edekabank oder von der Edekabank ermächtigte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z.B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen), • obige Verpflichtungen dem Teilnehmer au...
Verpflichtungen des Vertragspartners. 2.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet,‌ • gegebenenfalls notwendige Agenturverträge mit den Anbietern als Voraussetzung zur Freischaltung zu deren Systemen selbst abzuschließen; • für die Buchbarkeit der über die Software abrufbaren Angebote in einem Anbietersystem (wie insbesondere Amadeus Selling Platform Connect), mit dem Anbieter einen gesonderten Lizenzvertrag abzuschließen; • für die Nutzung der Bild- und Textbeschreibungen über Destinationen, Unterkunft, Hotels eine Lizenz bei einem Contentanbieter abzuschließen, sofern er im Rahmen der Nutzung der Software Bild- und Textbeschreibungen des entsprechenden Contentanbieters nutzt. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass der Betrieb der Software ohne Abschluss der Lizenz eines Contentanbieters nur eingeschränkt möglich ist, da die entsprechenden Informationen nicht angezeigt werden. • Amadeus unverzüglich in Textform darüber zu informieren, sofern während der Laufzeit dieses Vertrages der Lizenzvertrag mit dem Contentanbieter oder über die Amadeus Selling Platform beendet wird.
Verpflichtungen des Vertragspartners. 3.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Xxxxxxxxx alle ihn betreffenden und durch Concardis für die Concardis Payengine angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung des Service erforderlich sind.
Verpflichtungen des Vertragspartners a. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß und fachgerecht zu installieren. Er hat darüber hinaus die Vorgaben in der jeweiligen Bedienungs- und War- tungsanleitung strengstens einzuhalten; dies gilt insbesondere für zwingende Hinweise im Hinblick auf die Sicherheit des Liefergegenstandes.
Verpflichtungen des Vertragspartners. Dem Vertragspartner sind – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die wesentlichen Funktionsmerkmale, der Anwendungsbereich, die Leistungsfähigkeit und die Einsatzmöglichkeit des Vertragsgegenstandes (insbesondere: der Software) bekannt; er trägt das alleinige Risiko für die Auswahl der von AutCom Software GmbH angebotenen Software, daher insbesondere dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Vertragspartner hat sich von sich aus über die technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und -bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware, vorauszusetzende Systemsoftware, Datenträger, etc.) zu informieren; er hat kein Recht auf die nachträgliche Implementierung von Funktionen oder Programmerweiterungen. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsabschluß durch Mitarbeiter von AutCom Software GmbH oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Aus der unterlassenen Anfrage erwachsen dem Vertragspartner keine wie immer gearteten Rechte, insbesondere kein Recht zum Vertragsrücktritt. AutCom Software GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Vertragspartner diese Anfrage unterlässt und gegebenenfalls nicht über die entsprechenden technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und Bedingungen zum Einsatz des Vertragsgegenstandes verfügt. Der Vertragspartner ist damit für die Benutzung der Software und für die damit erzielten Resultate alleine verantwortlich. Der Vertragspartner stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation, der durch AutCom Software GmbH zu erbringenden IT-Dienstleistungen notwendige Hard- und Software inkl. Dokumentation, sowie sämtliche sonst nötigen Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung – wofür der Vertragspartner beweispflichtig ist - von AutCom Software GmbH bereitgestellt werden. Der Vertragspartner stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume, etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen sowie alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen, bzw. sonstiger möglicher Störquellen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. Stehzeiten, welche vom Vertragspartner in Verletzung dieser Anforderungen zu verantworten sind, werden von AutCom Software GmbH gesondert in Rechnung gestellt. ...
Verpflichtungen des Vertragspartners. AG hat eine Bauwesen- / Bauleistungsversicherung abzuschließen.
Verpflichtungen des Vertragspartners. Der Vertragspartner sichert verbindlich im Sinne von § 459 II BGB, diejenigen Eigenschaften der Ware zu, die auf der Vorderseite unter den Rubriken »Warenart und Menge«, »Qualität«, »Verpackung« aufgeführt sind. Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferten Waren, einschließlich der Verpackungs- materialien den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Deutschlands entsprechen, mit den für die jeweiligen Artikel entsprechenden Qualitätsnormen Deklarationsvorschriften, Leitsätzen und Richtlinien etc. und dass sie bakteriologisch unbedenklich sind. Bei Säften garantiert der Ver- käufer die Einhaltung der Leitsätze für Fruchtsäfte (Süßmoste). Der Verkäufer stellt hiermit ausdrücklich ALLFOOD auf erste Anforderung von all jenen möglichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer Verletzung der oben zitierten Bestimmungen entstanden sind. Soweit nicht anders vereinbart, darf nur Ware der per Kontrakt vereinbarten Lieferzeit jüngsten Ernte geliefert werden. Die Lieferung von Waren aus früheren Ernten gilt nicht als Erfüllung des mit ALLFOOD geschlossenen Vertrages, unabhängig davon, ob gerügt wurde oder nicht. Die Lieferung erfolgt stets, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Liefer- un Preisparität auf Gefahr des Verkäufers. Erst die Ablieferung beim Empfänger befreit den Verkäufer von der Tragung der Versand- und Transportgefahr. Jede Lieferung ist spätestens zwei Werktage vorher bis 12 Uhr der ALLFOOD unter Angabe der Verpackungsart, Stückzahl, Gewicht etc. anzumelden. Die Anlieferung und Verladung von Tiefkühl- ware hat mit - ununterbrochen - mindestens –18° Celsius Kerntemperatur zu erfolgen. Der Lieferant überwacht jede Verladung von TK-Ware auch daraufhin, ob eine ausreichende Zirkulation der Kühlluft gewährleistet ist. Die Ware muss auf Euro-Paletten gepackt und eingestretcht, in stabilen sauberen Kartons/ Säcken/ festen Beuteln, deklariert gemäß den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, ange- liefert bzw. übergeben werden. Mehrkosten, die durch eine Minderverladung entstehen, trägt der Lieferant, es sei denn, ALLFOOD hat einer Minderverladung schriftlich zugestimmt. Das Liefergewicht und/ oder die Liefermenge bestimmt sich nach dem Ankunftsgewicht bzw. der Ankunftsmenge, ermittelt nach Saldierung des Voll-/Leergewichtes des eingesetzten Fahrzeuges, abzüglich des festgestellten Gewichtes der Verpackungsmittel. Die Wiegegebühren bei Benutzung öffentlicher Waagen tragt der Lieferant. Erfolgt die Lieferung durch den Vertragspartner ode...
Verpflichtungen des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, First Data alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet, • die überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben, • die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen, • einen Ortswechsel der Geräte First Data unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, • eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahlnummer des Vertragspartners/Teilnehmers First Data unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, • Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen der First Data Hotline unverzüglich anzuzeigen, die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter First Data unverzüglich mitzuteilen, • bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von First Data an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen, • bei Installation durch First Data die erforderlichen Leitungsanschlüsse und Anschlussdosen nach First Data Spezifikationen am gewünschten Terminalstandort bereitzustellen und die Verfügbarkeit unverzüglich First Data mitzuteilen, • bei Installation durch den Vertragspartner/Teilnehmer oder durch Dritte die betriebsbereite Installation der First Data unverzüglich mitzuteilen, • einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen, • Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich First Data mitzuteilen, • den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Bekannt werden First Data mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden, • bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an First Data zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch First Data abbauen und abholen zu lassen, • sicherzustellen, dass nur First Data oder von First Data beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z.B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen), • obige Verpflichtungen dem Teilnehmer aufzuerlegen, wenn der Vertragspartner von First ...
Verpflichtungen des Vertragspartners. 2.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Valorlux gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages, jährlich eine Meldung über die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen, Tabakprodukte oder/und Einwegkunststoffartikel zuzusenden.