Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.
Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.
Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.
Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.
Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.