Ausrüstung Musterklauseln

Ausrüstung. Die an der SPRUNGSCHANZE eingesetzte Ausrüstung muss im Einklang mit den anwendbaren technischen Standards stehen.
Ausrüstung. Im Zyklus 3 erhalten alle Schülerinnen und Xxxxxxx ein persönliches iPad inkl. Hülle, Tastatur und Xxxxxxxxx für die Schulzeit an der OS Sense.
Ausrüstung. Sämtliche Ausrüstung, Software, Materialien und/oder Dokumentationen, die von Protection One bereitgestellt werden, bleiben stets Eigentum von Protection One, sofern zwischen den Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getrotfen wurde.
Ausrüstung. Gemäß Lieferung und Ausstattung durch den BSD.
Ausrüstung. (1) Rafting, Hydrospeed und Surfangebote dürfen mit Ausnahme geeigne- ter kundeneigener Neoprenbekleidung ausschließlich mit vom Kanupark zur Verfügung gestelltem Sportmaterial betrieben werden. Wildwasser-Ka- jak ist mit geeignetem kundeneigenem Sportmaterial möglich. (2) Im Zweifelsfall entscheidet das Kanupark-Personal verbindlich über die Eignung.
Ausrüstung. Die an den STRECKEN eingesetzte Ausrüstung muss im Einklang mit den an- wendbaren technischen Standards stehen. Die Sicherheitsausrüstung muss jedes Jahr rechtzeitig vor der VERANSTAL- TUNG auf ihren Zustand überprüft werden.
Ausrüstung. Die Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet: - Strecke Konstanz – Kreuzlingen sowie Bf Konstanz und Bf Kreuzlingen: PZB 90 (Bf Kreuzlingen nur teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH) - Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen und Bf Kreuzlingen Hafen: EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)
Ausrüstung. 1. Eigentum an aller Ausrüstung und allen Gegenständen, die der Lieferant dem Käufer vermietet, zu Testzwecken überlässt oder sonst zur Verfügung stellt, verbleibt beim Lieferanten, außer Abweichendes wird schriftlich vereinbart.
Ausrüstung. Die Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit Zugfunk ausgerüstet: - Bf Konstanz: GSM-R (D); beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“ - Strecke Konstanz – Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz – Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen: P-GSM (CH)
Ausrüstung. 13.1.1. Der Veranstalter sieht von einem generellen Check der LARP-Waffen ab, sodass jeder Teilnehmer die Verantwortung für die Sicherheit seiner Ausrüstung für die gesamte Veranstaltung übernimmt. 13.1.2. Der Teilnehmer verpflichtet sich die Ausrüstungs-spezifischen Sicherheitsanweisungen des Veranstalters einzuhalten. 13.1.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Ausrüstung eines Teilnehmers zusätzlich einer ergänzenden Prüfung zu unterziehen. 13.1.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor geprüfte Ausrüstungsteile eines Teilnehmers ohne Angabe von Gründen von der Veranstaltung auszuschließen, sofern er dies für notwendig hält. 13.1.4.1. In diesem Falle ist die Ausrüstung durch den Teilnehmer außerhalb des Spielbereichs aufzubewahren (Fahrzeug, Zelt), sodass die Ausrüstung für andere Teilnehmer nicht mehr als benutzbarer Gegenstand erkannt werden kann.