Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung (Programmangebot). 1.2 Ist die Option „Sportsbar in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky dem Abon- nenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten. 1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden. 1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages. 1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt. 1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte. 1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge). 1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Die- se Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt. 1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky. 1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt. 1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist.
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Samples: Abonnementvertrag
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung (Programmangebot).
1.2 Ist die Option „Sportsbar in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im HotelSky Sport Office Paket“ vereinbart, stellt Sky dem Abon- nenten Abonnenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes Programm- angebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse Sportereignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich erfor- derlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den die vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb Büroräume (im Fol- genden Folgenden jeweils: „Betriebsstätte“).Das Betriebsstätte“). Eine öffentliche Ausstrahlung im Kantinen- und Empfangsbereich ist untersagt. Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen öffentli- chen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertragesAbonnementvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 1.7 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf an den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen Arbeitsplätzen vor- gesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führungVorführung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst Er- fasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, SmartcardSmart- card) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Die- se Diese Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag Abonnementbeitrag für die jeweilige Betriebsstätte Betriebs- stätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 1.7 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen vertragswid- rigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen Verpflich- tungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
1.9 1.8 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 1.9 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals Programm- signals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nanntgenannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten gel- ten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält er- hält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt.
1.11 1.10 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist.
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Samples: Abonnementvertrag
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten das Recht zur unentgeltlichen öffentlichen Aufführung der abonnierten Sky Programme ausschließlich in den Gasträumen und am Standort der in der Vertragsurkunde angeführten Betriebsstätte zur Verfügung. Verfügt das Unternehmen des Abonnenten über mehrere Standorte, so dürfen die Sky Programme nur in der Betriebsstätte aufgeführt werden, die im Rahmen Vertrag angeführt ist. Aufführungen außerhalb der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung (Programmangebot)Betriebsstätte und Aufführungen vor mehr als 500 Personen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig und bei Sky schriftlich zu beantragen.
1.2 Ist die Option „Sportsbar Soweit in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbartFolge nicht Abweichendes vereinbart ist, stellt Sky dem Abon- nenten gelten die nachstehenden Bestim- mungen auch für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen SpielzeitenAbschluss eines Zusatzvertrages, welcher den vereinbarten Leistungs- umfang ändert.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht öffentlichen Aufführung (in Folge auch „Aufführungsrecht“) erstreckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche SportereignisseSendungen, für die Sky keine Rechte selbst das Recht zur öffentlichen Übertragung besitzt, Aufführung hat. Ausgenom- men sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter Aufführungsrechte für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmtMusikwerke, die in einem von das Repertoire der „Österreichischen Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger („AKM“)“ fallen. Andere Sendungen werden innerhalb der abonnierten Programme verschlüsselt, sodass der Abonnent sie nicht empfangen kann. Sky wird den Abonnenten rechtzeitig darüber informieren, welche Programmteile er nicht öffentlich aufführen darf. Sky weist darauf hin, dass der Abonnent mit der AKM einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, und das Entgelt für die Rechtseinräu- mung regelmäßig an die AKM zu bezahlen hat.
1.4 Das Recht zur Verfügung gestellten Sportprogramm öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Pro- gramme der Öffentlichkeit anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist zugänglich zu machen (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Sharing-Systeme, bzw. kommerziell, ) oder anders als durch Auf- führung in der Betriebsstätte kommerziell zu nutzen (z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen). Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist Dies umfasst auch der den Fall, dass der Kunde Abonnent Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung Aufführung oder den Zugang zum Programm dadurch ermöglicht, dass er Ihnen diesen die ihm von Sky zur Entschlüsselung Entschlüsse- lung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässtüberlässt bzw. zur Verfügung stellt. Das Recht zur öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme über Wettterminals bzw. vergleichbare Apparate mit Wett- oder Spielfunktion zugänglich zu machen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/öffent- lichen Aufführung und/ oder öffentlichen Zu- gänglichmachung Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung Ver- wertung der Angebote Angebote, ohne entsprechendes Bar Abonnement, verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber SkySky sowie gegen das Urheberrechtsgesetz, sondern verletzt gegebenenfalls gegebe- nenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie durch Dritte zu rechnen. In Eine öffentliche Aufführung und/oder eine öffentliche Zugänglichmachung ist jede Handlung, die das Programmangebot oder Teile des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Abonnent durch keine persönlichen Beziehungen verbunden ist, verfügbar macht.
1.5 Der Abonnent ist berechtigt, die einzeln abrufbaren Programme zu nutzen, die Sky in Ver- bindung mit dem Fallabonnierten Programmpaket anbietet. Für die Nutzung fällt ein gesondertes Entgelt an, sofern im Einzelfall nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
1.6 Die Auswahl der übertragenen Ereignisse steht im Ermessen von Sky. Der Abonnent hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erhebenein bestimmtes Ereignis übertragen wird. Die- se Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky Programmände- rungen geben dem Abonnenten die Sehberechtigung kein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung oder zur Minde- rung des Entgelts. Welche Sportereignisse von Sky übertragen werden, richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten.
1.7 Der Abonnent erhält für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
1.9 Der Abonnent darf Vertrags unentgeltlich die für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum den Empfang der Programmangebote Pro- gramme erforderlichen Smartcards (eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspwSmartcard pro Abonnement). einen Auf Grund einer Verein- barung im Einzelfall kann dem Abonnenten weitere Hardware leihweise (z.B. Receiver, ein CI+- oder NDSCI-CA-Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nanntModul) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden Der Abonnent ist zur Verwendung der von Sky bestimmtüberlassenen Receiver verpflichtet. Der Abonnent erhält darf außer den von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt.
1.11 gestellten Receivern keine anderen Receiver nutzen. Der Abonnent erwirbt kein Eigentum an überlassenen Smart- cards und überlassener Hardware und darf sie nur für den Programmempfang nach den Bestim- mungen dieses Vertrags verwenden. Der Abonnent ist nicht berechtigt, die Smartcard oder die Hardware Dritten zu überlassen oder die Hardware sowie die Smartcard zum Empfang des Pro- grammangebotes über einen Kabelanschluss bzw. eine Satellitenempfangsanlage außerhalb der in der Vertragsurkunde genannten Betriebsstätte anzuschließen. Davon ausgenommen ist die Überlassung zu Reparaturzwecken an einen von Sky mit der Reparatur beauftragten Drit- ten. Die Smartcard darf nicht zum Empfang des Programmangebotes außerhalb Österreichs genutzt werden. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist. Der Abonnent ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software und/oder Hardware an der zum Empfang überlassenen Hardware oder der Smartcard vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Verwendung eines Receivers und/oder einer Smartcard, welche dem Abonnenten oder einem Dritten zur ausschließlichen privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, ist nicht gestattet. Verstöße gegen Punkt 1.7 berechtigen Sky zur Geltendmachung einer Vertrags- strafe in der Höhe des doppelten jährlichen Abonnementbeitrages. Zusätzlich behält Sky sich das Recht vor, dem Abonnenten die Nutzungsberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung zu entziehen. Die Nutzungsberechtigung wird wieder erteilt, sobald der Abonnent ge- genüber Sky nachgewiesen hat, dass der vertragsgemäße Zustand wieder hergestellt wurde. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten, insbesondere zur Zahlung des laufenden Entgelts, bleiben durch den vorübergehenden Entzug der Nutzungsberechtigung unberührt.
1.8 Sky kann dem Abonnenten zu dessen Werbezwecken einen Leuchtkasten leihweise überlas- sen. Es steht allein im Ermessen von Sky, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten für die Dauer des Abonnements überlassen wird. Ein Anspruch des Abonnenten auf Überlassung besteht nicht. Ein allenfalls von Sky dem Abonnenten während aufrechten Vertrages zu Werbezwecken über- lassener Leuchtkasten verbleibt im Eigentum von Sky und ist unaufgefordert und unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages (unabhängig ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder auf sonstige Weise beendet) an Sky Österreich Fernsehen GmbH, Xxxxxxxx 0000, 0000 Xxxx auf Kosten und Gefahr des Abonnenten zurückzusenden. Sky behält sich das Recht vor, den Leuchtkasten jederzeit wieder einzuziehen oder auszutauschen. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er Sky Schadenersatz zu leisten.
1.9 Vorbehaltlich der Haftung des Abonnenten im Falle der Verletzung seiner Verpflichtungen gem. Punkt 2.4 und Punkt 2.5 übernimmt Sky während der Dauer des Vertrages die kostenlose Beseitigung von Störungen und Schäden an überlassener Hardware. Der Abonnent hat über Aufforderung die betroffene Hardware zum Zweck der Reparatur oder des Austauschs an Sky oder den von Sky namhaft gemachten Servicepartner auf eigene Kosten zu senden.
1.10 Nach fachgerechter Installation des Receivers ist dieser zumindest im Stand-by-Betrieb zu halten und der permanente Anschluss des Receivers an den Kabelanschluss bzw. die Satel- litenempfangsanlage ist gemäß der Bedienungsanleitung sicherzustellen, da sonst notwendige technische Updates nicht installiert werden und Störungen beim Betrieb des Receivers auf- treten können.
1.11 Sky behält sich vor, die Software und/oder Hardware der Receiver und Smartcards oder die darauf gespeicherten Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang kann es zum Verlust bzw. zur Löschung von Daten/Inhalten, die der Abonnent im Receiver ge- speichert hat, kommen. Jegliche Haftung von Sky für den möglichen Verlust bzw. die repara- turbedingte Löschung von Daten/Inhalten auf dem Receiver im Rahmen der Aktualisierung von Software, ist ausgeschlossen. Sky ist berechtigt, die zum Empfang des Programmangebotes sowie zu dessen Ergänzung oder Änderung erforderliche Software auf den Receiver des Abon- nenten aufzuspielen oder dort vorhandene Software zu ergänzen oder zu ändern.
1.12 Der Abonnent hat keinen Anspruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung von Sen- designalübertragungsstandards. Sky kann während der Vertragslaufzeit die Sendesignalüber- tragungsstandards jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Abonnenten zumutbar ist. Die Änderung der Sendesignalübertragungsstandards darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen.
1.13 Der Abonnent erkennt an, dass Sky für den redaktionellen Inhalt der von Sky zur Verfügung gestellten Programmkanäle nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet wer- den. Er erkennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Kanälen und Paketen saisonal bedingt ist bzw. abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren kann.
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Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal Sendesignal zur Verfügung (Programmangebot).
1.2 Ist die Option „Sportsbar in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky dem Abon- nenten Abonnenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages Abonne- mentvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur VerfügungVer- fügung. Welche Sporter- eignisse Sportereignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert aktuali- siert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Fol- genden Folgenden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot Programm- angebot von Sky sowie solche Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen Übertragung Über- tragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertragesAbonnementvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern Medi- enplattformbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramm Sport- programm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen übertragenen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen angebotenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen volljährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den enden alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten BetriebsstätteBetriebs- stätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden entspre- chenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch orga- nisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine ge- meinsame gemeinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- Hotel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführenvor- zuführen. Eine öffentliche Vor- führungVorführung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung Zugänglichma- chung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Vorführung/Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Die- se Diese Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden zah- lenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag Abonnementbeitrag für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Abon- nent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung Sehberechti- gung unberührt.
1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen Veranstal- tungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie sowie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln Entschlüs- seln des Pro- grammsignals Programmsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul (im Folgenden Stand Mai 2018 180529_AGB_DE_Hotel „Leih-Receiver“ ge- nanntgenannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers Re- ceivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte verein- barte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestellt.
1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist.
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Samples: Abonnementvertrag
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten das Recht zur unentgeltlichen Aufführung der abonnierten Sky Pro- gramme ausschließlich in den Zimmern des im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung (Programmangebot).
1.2 Ist die Option „Sportsbar in der Klinik“ Vertrag angeführten Hotel- bzw. Klinikbetriebs (nachfol- gend „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky dem Abon- nenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme Betriebsstätte“) zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse Schließt eine juristische Person (z.B. GmbH, KG, OG etc), die über mehrere Standorte ihres Unternehmens verfügt, einen Vertrag ab, dürfen die Programme nur in dem Hotel- bzw. Klinikbetrieb (nachfolgend „Betriebsstätte“) aufgeführt werden, der im Vertrag angeführt ist. Soweit in der Folge nicht Abweichendes vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für den Abschluss eines Zusatzvertrages, welcher den vereinbarten Leistungsumfang ändert. Wel- che Programminhalte von Sky übertragen werden werden, richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar isterworbenen Übertra- gungsrechten. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen Übertragung besitzt, Nutzungen außerhalb Österreichs sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestattenzulässig. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern Zimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen aufzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziellkom- merziell, z.z. B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässtnutzen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/Aufführung und/ oder öffentlichen Zu- gänglichmachung Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme Bei einer öffentlichen Aufführung von Sky Programminhalten ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, entsprechenden Vertrag liegt ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor und ist Sky berechtigt, vom Abonnenten das doppelte angemessene Entgelt zu verlangen, das für eine Vertragsstrafe genehmigte öffent- liche Ausstrahlung (Ausstrahlung mit entsprechendem Vertrag) zu erhebenentrichten gewesen wäre. Die- se Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag Darüber hinausgehende Ansprüche von Sky bleiben unberührt.
1.2 Der Abonnent erkennt an, dass Sky für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht den redaktionellen Inhalt der von Sky zur Verfügung gestell- ten Programmkanäle nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe Er erkennt darüber hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hatan, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt istProgramminhalt von Kanälen und Paketen saisonal bedingt bzw. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug abhängig von der Sehberechtigung unberührtVerfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren kann.
1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. 1.3 Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals Programmsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-NDS CA- Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nanntgenannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäftsbedin- gungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers Re- ceivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl An- zahl an Leih-Receivern Receiver zur Verfügung gestellt. Für den Leih-Receiver leistet Sky in der Weise Gewähr, dass Störungen beim Empfang der Programmangebote oder Zusatzdienste und Schäden des Leih-Receivers, die nicht auf ein Verschulden des Abonnenten zurückzuführen sind, während aufrechten Bestehen des Vertrages kostenlos beseitigt werden. Der Abonnent hat in diesem Fall den Leih-Receiver nach Auffor- derung durch Sky auf eigene Kosten an Sky zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Eine Stö- rung ist in jedem Fall vor Versendung vom Abonnenten zu melden. Sky hat das Recht, dem Abonnenten jederzeit ohne Angabe von Gründen einen neuen Leih-Receiver zum Austausch zuzusenden. In diesem Fall ist der ausgetauschte Leihreceiver vom Abonnenten auf eigene Kosten und Risiko an Sky Österreich Fernsehen GmbH, Xxxxxxxx 0000, 0000 Xxxx zurückzusenden.
1.11 1.4 Sky überlässt dem Abonnenten für die Dauer des Vertrages die jeweils zum Empfang erforderliche Smartcard. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist.
1.5 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent hat jedoch keinen An- spruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung eines bestehenden Verschlüsselungssystems. Sky kann während der Vertragslaufzeit das Verschlüsselungssystem jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky, insbesondere zum verbesserten Schutz vor Angriffen auf das Verschlüsselungssystem oder zur Einführung tech- nischer Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben, z.B. Jugendschutz, für den Abonnenten zumutbar ist. Die Änderung des Verschlüsselungssystems darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen. Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems erfolgt, ist Sky insbe- sondere berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangs- geräte auszutauschen.
1.6 Sky kann dem Abonnenten zu dessen Werbezwecken einen Leuchtkasten leihweise überlassen. Es steht allein im Ermessen von Sky, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten für die Dauer des Abonne- ments überlassen wird. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Der Leuchtkasten bleibt im Ei- gentum von Sky. Sky behält sich das Recht vor, den Leuchtkasten jederzeit wieder einzuziehen oder auszutauschen.
1.7 Nach fachgerechter Installation des Leih-Receivers ist dieser zumindest im Stand-by-Betrieb zu halten und der permanente Anschluss des Leih-Receivers an den Kabelanschluss bzw. die Satelli- tenempfangsanlage ist gemäß der Bedienungsanleitung sicherzustellen, da sonst notwendige tech- nische Updates nicht installiert werden und Störungen beim Betrieb des Leih-Receivers auftreten können.
1.8 Sky behält sich vor, Software und/oder Hardware der Smartcard, des Leih-Receivers oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. Sky ist berechtigt, die zum Empfang des Programmangebotes sowie zu dessen Ergänzung oder Änderung erforderliche Software auf den Leih- Receiver des Abonnenten aufzuspielen oder dort vorhandene Software zu ergänzen oder zu ändern. 170105_AGB_AT_HoKli
1.9 Ist die Option „Sportsbar im Hotel“ bzw. „Sportsbar in der Klinik“ vereinbart, erhält der Abonnent das Recht zur unentgeltlichen öffentlichen Ausstrahlung von ausgewählten Programmen von Sky. Das Recht zur öffentlichen Ausstrahlung bezieht sich ausschließlich auf die vertraglich vereinbarte Betriebsstätte. Aufführungen außerhalb der Hotelbar und/oder der Hotellobby bzw. der Klinikbar und Aufführungen vor mehr als 500 Personen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sky zulässig und bei Sky schriftlich zu beantragen. Das Recht zur öffentlichen Aufführung (in der Fol- ge auch „Aufführungsrecht“) erstreckt sich nur auf solche Sendungen, für die Sky selbst das Recht zur öffentlichen Aufführung hat. Ausgenommen sind die Aufführungsrechte für Musikwerke, die in das Repertoire der „Österreichischen Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikver- leger („AKM“) fallen. Sky wird den Abonnenten rechtzeitig darüber informieren, welche Programmteile er nicht öffentlich aufführen darf. Sky weist darauf hin, dass der Abonnent verpflichtet ist, mit der AKM einen entsprechenden Vertrag abzuschließen und das Entgelt für die Rechtseinräumung regel- mäßig an die AKM zu bezahlen. Das Recht zur öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme der Öffentlichkeit anders als durch Aufführung in der Hotelbar und/oder der Hotellobby bzw. der Klinikbar zugänglich zu machen (z.B. durch Upload in File- bzw. Streaming- Sharing-Systeme) oder anders als durch Aufführung in der Hotelbar und/oder der Hotellobby bzw. der Klinikbar kommerziell zu nutzen (z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste). Das Recht zur öffent- lichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme über Wettterminals bzw. vergleichbare Apparate mit Wett- oder Spielfunktion zugänglich zu machen.
1.10 Der Abonnent ist berechtigt, die einzeln abrufbaren Programme zu nutzen, die Sky in Verbindung mit dem abonnierten Programmpaket anbietet. Für die Nutzung fällt ein gesondertes Entgelt an, so- fern im Einzelfall nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
1.11 Der Abonnent hat keinen Anspruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung von Sende- signalübertragungsstandards. Sky kann während der Vertragslaufzeit die Sendesignalübertra- gungsstandards jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Abonnenten zumutbar ist. Die Änderung der Sen- designalübertragungsstandards darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programm- leistungen führen.
1.12 Die Auswahl der übertragenen Ereignisse steht im Ermessen von Sky. Der Abonnent hat daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes Ereignis übertragen wird. Programmänderungen geben dem Abonnenten kein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung oder zur Minderung der Abonnem- entgebühren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten für die öffentliche Wahrnehmbarmachung im Rahmen der Verpflichtung Ver- pflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal Vertrages ausgewählte Sportprogramme und Programminhalte zur Verfügung (Programmangebot).
1.2 Ist die Option „Sportsbar in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky dem Abon- nenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse Sportereignisse und Programminhalte von Sky übertragen werden werden, richtet sich nach den von Sky erworbenen Übertragungsrechten und den jeweiligen sportartabhängigen sportartab- hängigen Spielzeiten.
1.3 1.2 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 1.3 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen Grün- den (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und KopierschutzKo- pierschutz) erforder- lich erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden Abonnenten zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb Fit- nessbetrieb (im Fol- genden Folgenden jeweils: „Betriebsstätte“).Das Betriebsstätte“). Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertragesVertrages.
1.5 1.4 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern -Medien- plattformbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der des von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme Programmangebots in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige der- artige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter für die Erstellung Erstel- lung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmt, die in einem von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramm in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 1.4 Satz 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen übertragenen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Systeme, bzw. kommerziell, z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässt. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Die- se Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 1.5 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum Empfang Emp- fang der Programmangebote eine zugelassene ein zugelassenes und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul kompatibles Empfangsgerät (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nanntgenannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung Ver- fügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern Receiver zur Verfügung Verfü- gung gestellt.
1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer . Als Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über im Sinne der AGB gelten auch alle sonstigen Vorrichtungen zum Entschlüsseln des Programmsignals (wie bspw. CI+- oder NDS CA-Module).
1.6 Für den Leih-Receiver leistet Sky in der Weise Gewähr, dass Störungen beim Empfang der Pro- grammangebote oder Zusatzdienste und Schäden des Leih-Receivers während der Laufzeit des Vertrages kostenlos beseitigt werden. Dies gilt nicht, wenn Störungen und Schäden auf ein Netzwerk (z.B. (W)LANVer- schulden des Abonnenten zurückzuführen sind. Der Abonnent hat in diesem Fall den Leih-Receiver nach Aufforderung durch Sky auf eigene Kosten an Sky zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Eine Störung ist in jedem Fall vor Versendung bei der auf dem Vertrag angegebenen Hotline vom Abonnenten zu melden.
1.7 Sky kann dem Abonnenten zu Werbezwecken einen Leuchtkasten leihweise überlassen. Es steht im alleinigen Ermessen von Sky, VPNob dem Abonnenten ein Leuchtkasten für die Laufzeit des Abonnements überlassen wird. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Der Leuchtkasten bleibt im Eigentum von Sky. Sky behält sich das Recht vor, Internet) sowie die Nutzung außerhalb den Leuchtkasten jederzeit wieder ein- zuziehen oder auszutauschen.
1.8 Sky behält sich vor, Software und/oder Hardware der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässigSmartcard, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart istdes Leih-Receivers oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren, zu ergänzen oder zu ändern.
Appears in 1 contract
Samples: Abonnementvertrag
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten Der Vertragspartner (im Rahmen Folgenden auch „Abonnent“) erhält das Recht zur unentgeltlichen öffentli- chen Aufführung der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung abonnierten Sky Programme ausschließlich für die im Vertrag genannte Betriebs- stätte (Programmangebot„Fitness-Studio“). Verfügt das Unternehmen des Abonnenten über mehrere Standorte, so dürfen die Sky Programme nur in der Betriebsstätte aufgeführt werden, die im Vertrag angeführt ist. Aufführungen außerhalb der Betriebsstätte und Aufführungen vor mehr als 500 Personen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sky zulässig und bei Sky schriftlich zu beantragen.
1.2 Ist die Option „Sportsbar Soweit in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbartFolge nicht Abweichendes vereinbart ist, stellt Sky dem Abon- nenten gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen SpielzeitenAbschluss eines Zusatzvertrages, welcher den vereinbarten Leistungsumfang ändert.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht öffentlichen Aufführung (in der Folge auch „Aufführungsrecht“) erstreckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzwsolche Sendungen, für die Sky selbst das Recht zur öffentlichen Aufführung hat. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche Solche Programm- inhalte und Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestattenVertrags. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn Ausgenommen sind die Betriebsstätte einem Anbieter Aufführungsrechte für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmtMusikwerke, die in einem von das Repertoire der „Österreichischen Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musik- verleger („AKM“) fallen. Andere Sendungen werden innerhalb der abonnierten Programme verschlüsselt, sodass der Abonnent sie nicht empfangen kann. Sky wird den Abonnenten rechtzeitig darüber infor- mieren, welche Programmteile er nicht öffentlich aufführen darf. Der Abonnent ist verpflichtet, mit der AKM einen entsprechenden Vertrag abzuschließen und das Entgelt für die Rechtseinräumung regel- mäßig an die AKM zu bezahlen.
1.4 Das Recht zur Verfügung gestellten Sportprogramm öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme der Öffentlichkeit anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist zugänglich zu machen (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload Up- load in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Sharing-Systeme, bzw. kommerziell, ) oder anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte kommerziell zu nutzen (z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste, zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen). Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist Dies umfasst auch der den Fall, dass der Kunde Abonnent Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung Aufführung oder den Zugang zum Programm dadurch ermöglichtermög- licht, dass er Ihnen diesen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen ge- stellten Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässtüberlässt bzw. zur Verfügung stellt. Das Recht zur öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme über Wettterminals bzw. vergleichbare Apparate mit Wett- oder Spielfunktion zugänglich zu machen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/Aufführung und/ oder öffentlichen Zu- gänglichmachung Zugänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote Angebote, ohne entsprechendes Fitness-Studio Abonnement, verstößt der Abonnent nicht nur gegen vertragliche Pflichten gegenüber SkySky sowie gegen das Urheberrechtsgesetz, sondern verletzt gegebenenfalls gegebenen- falls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen Ansprü- chen durch Sky sowie durch Dritte zu rechnen. In dem FallEine öffentliche Aufführung und/oder eine öffentliche Zugänglichmachung ist jede Handlung, dass die das Programmangebot oder Teile des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutztdurch keine persönlichen Beziehungen ver- bunden ist, ist verfügbar macht. Darüber hinausgehende Ansprüche von Sky berechtigt, vom Abonnenten eine Vertragsstrafe zu erheben. Die- se Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. 1.5 Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene ein zugelassenes und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul kompatibles Empfangsgerät (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nanntgenannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell Mo- dell des Leih-Receivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern Receiver zur Verfügung gestellt. Als Leih-Receiver im Sinne der AGB gelten auch alle sonstigen Vorrichtungen zum Entschlüsseln des Programmsignals (wie bspw. CI+- oder NDS CA-Module). Für den Leih-Receiver leistet Sky in der Weise Gewähr, dass Störungen beim Empfang der Programmangebote oder Zusatzdienste und Schäden des Leih-Receivers, die nicht auf ein Verschulden des Abonnenten zurückzuführen sind, während aufrechtem Bestehen des Vertrages kostenlos beseiti- gt werden. Der Abonnent hat in diesem Fall den Leih-Receiver nach Aufforderung durch Sky auf eigene Kosten an Sky zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Eine Störung ist in jedem Fall vor Ver- sendung vom Abonnenten zu melden. Sky hat das Recht, dem Abonnenten jederzeit ohne Angabe von Gründen einen neuen Leih-Receiver zum Austausch zuzusenden. In diesem Fall ist der ausgetausch- te Leih-Receiver vom Abonnenten auf eigene Kosten und Risiko an Sky Österreich Fernsehen GmbH, Xxxxxxxx 0000, 0000 Xxxx zurückzusenden.
1.6 Sky überlässt dem Abonnenten für die Dauer des Vertrages die jeweils zum Empfang erforderliche Smartcard.
1.7 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent hat jedoch keinen An- spruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung eines bestehenden Verschlüsselungssystems. Sky kann während der Vertragslaufzeit das Verschlüsselungssystem jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky, insbesondere zum verbesserten Schutz vor Angriffen auf das Verschlüsselungssystem oder zur Einführung tech- nischer Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben, z.B. Jugendschutz, für den Abonnenten zumutbar ist. Die Änderung des Verschlüsselungssystems darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen. Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems erfolgt, ist Sky insbe- sondere berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangs- geräte auszutauschen.
1.8 Sky kann dem Abonnenten zu dessen Werbezwecken einen Leuchtkasten leihweise überlassen. Es steht allein im Ermessen von Sky, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten für die Dauer des Abonne- ments überlassen wird. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Ein allenfalls von Sky dem Abon- nenten während aufrechten Vertrages zu Werbezwecken überlassener Leuchtkasten verbleibt im Eigentum von Sky und ist unaufgefordert und unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages (unabhängig ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder auf son- stige Weise beendet) an Sky Österreich Fernsehen GmbH, Xxxxxxxx 0000, 0000 Xxxx auf Kosten und Gefahr des Abonnenten zurückzusenden. Sky behält sich das Recht vor, den Leuchtkasten jederzeit wieder einzuziehen oder auszutauschen. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er Sky Schadenersatz zu leisten.
1.9 Sky behält sich vor, die Software und/oder Hardware der Receiver und Smartcards oder die darauf gespeicherten Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang kann es zum Ver- lust bzw. zur Löschung von Daten/Inhalten, die der Abonnent im Receiver gespeichert hat, kommen. Jegliche Haftung von Sky für den möglichen Verlust bzw. die reparaturbedingte Löschung von Daten/ Inhalten auf dem Receiver, im Rahmen der Aktualisierung von Software, ist ausgeschlossen. Sky ist be- rechtigt, die zum Empfang des Programmangebotes sowie zu dessen Ergänzung oder Änderung erfor- derliche Software auf den Receiver des Abonnenten aufzuspielen oder dort vorhandene Software zu ergänzen oder zu ändern.
1.10 Der Abonnent ist berechtigt, die einzeln abrufbaren Programme zu nutzen, die Sky in Verbindung mit dem abonnierten Programmpaket anbietet. Für die Nutzung fällt ein gesondertes Entgelt an, sofern im Einzelfall nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
1.11 Der Abonnent hat keinen Anspruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung von Sendesignal- übertragungsstandards. Sky kann während der Vertragslaufzeit die Sendesignalübertragungsstan- dards jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Abonnenten zumutbar ist. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur Änderung der Sendesignalübertragungs- standards darf nicht zu einer Smartcard über Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen.
1.12 Die Auswahl der übertragenen Ereignisse steht im Ermessen von Sky. Der Abonnent hat daher keinen Anspruch darauf, dass ein Netzwerk (z.B. (W)LANbestimmtes Ereignis übertragen wird. Programmänderungen geben dem Abonnenten kein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung oder zur Minderung der Abonnement- gebühren. Welche Sportereignisse von Sky übertragen werden, VPNrichtet sich nach den jeweiligen sport- artabhängigen Spielzeiten.
1.13 Der Abonnent erkennt an, Internet) sowie die Nutzung außerhalb dass Sky für den redaktionellen Inhalt der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässigvon Sky zur Verfügung gestell- ten Programmkanäle nicht verantwortlich ist, sofern nichts anderes vertraglich mit diese von Dritten veranstaltet werden. Er erkennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Kanälen und Paketen saisonal bedingt bzw. abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky vereinbart istvariieren kann.
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Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten Der Vertragspartner (im Rahmen Folgenden auch „Abonnent“) erhält das Recht zur unentgelt- lichen öffentlichen Aufführung der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung abonnierten verschlüsselten Sky Programme – ausschließlich in den Gasträumen am Standort der in der Vertragsurkunde angeführten Betriebsstätte. Schließt eine juristische Person (Programmangebotz.B. GmbH, KG, OG etc.), die über mehrere Standorte ihres Unternehmens verfügt, einen Vertrag ab, dürfen die Programme nur an dem Standort aufgeführt werden, der im Vertrag als „Betriebsstätte (= Gastronomielokal in dem das Abonnement genutzt werden darf)“ angeführt ist. Aufführungen außerhalb der Betriebsstätte und Aufführungen vor mehr als 500 Personen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sky zulässig und bei Sky schriftlich zu beantragen. Der Abon- nent darf für die öffentliche Aufführung keine Eintrittsgelder verlangen.
1.2 Ist die Option „Sportsbar Soweit in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbartFolge nicht Abweichendes vereinbart ist, stellt Sky dem Abon- nenten gelten die nachstehenden Be- stimmungen auch für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen SpielzeitenAbschluss eines Zusatzvertrages, welcher den vereinbarten Leistungsumfang ändert.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht öffentlichen Aufführung (in der Folge auch „Aufführungsrecht“) er- streckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche SportereignisseSendungen, für die Sky keine Rechte selbst das Recht zur öffentlichen Übertragung besitzt, Aufführung hat. Ausgenommen sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter Aufführungsrechte für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmtMusikwerke, die in einem von das Repertoire der „Österreichischen Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger („AKM“) fallen. Andere Sendungen werden innerhalb der abonnierten Programme verschlüsselt, sodass der Abonnent sie nicht empfangen kann. Sky wird den Abonnenten rechtzeitig darüber informieren, welche Programmteile er nicht öffentlich aufführen kann. Sky weist darauf hin, dass der Abonnent mit der AKM einen entspre- chenden Vertrag abzuschließen hat und das Entgelt für die Rechtseinräumung regelmä- ßig an die AKM zu bezahlen hat. 1.4Das Recht zur Verfügung gestellten Sportprogramm öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme der Öffentlichkeit anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist zu- gänglich zu machen (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Sharing-Systeme, bzw. kommerziell, ) oder an- ders als durch Aufführung in der Betriebsstätte kommerziell zu nutzen (z.B. für Internet-Internet- Ticker bzw. SMS Dienste). Das Recht zur öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme über Wettterminals bzw. vergleichbare Apparate mit Wett- oder Spielfunktion zugänglich zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässtmachen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur Aufführung ohne entsprechenden Bar Vertrag liegt ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten gegenüber Skydas Urheberrechtsgesetz vor, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten das doppelte angemessene Entgelt zu verlangen, das für eine Vertragsstrafe genehmigte öffentliche Ausstrahlung (Ausstrahlung mit entsprechendem Bar Vertrag) zu erhebenentrichten gewesen wäre. Die- se Vertragsstrafe Darüber hinausgehende Ansprüche von Sky bleiben unberührt.
1.5 Die Auswahl der übertragenen Ereignisse steht im Ermessen von Sky. Der Abonnent hat daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes Ereignis übertragen wird. Pro- grammänderungen geben dem Abonnenten kein Recht zur sofortigen Vertragsauflö- sung oder zur Minderung des Entgelts.
1.6 Ein allenfalls von Sky dem Abonnenten während aufrechtem Vertrag zu Werbezwe- cken überlassener Leuchtkasten verbleibt im Eigentum von Sky und ist binnen 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages an Sky auf Kosten und Gefahr des Abonnenten zurück- zugeben. Es steht allein im Ermessen von Sky, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten überlassen wird. Ein Anspruch des Abonnenten auf Überlassung besteht in nicht. Sky be- hält sich das Recht vor, den Leuchtkasten jederzeit wieder einzuziehen oder auszutau- schen. Sky haftet nicht für mögliche Schäden, die dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag für durch den Betrieb oder die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 EuroInstallation des Leuchtkastens an den ihm gehörenden Waren und Einrich- tungsgegenständen sowie sonstigen Gegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind. Vorgenannte Haftungsbe- schränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Sky oder deren Erfüllungsgehilfen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei jeder Form von Verschulden. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werdenFall einer während des Gewahrsams des Abonnenten eingetretenen und von ihm zu ver- tretenden Beschädigung des überlassenen Leuchtkastens hat der Abonnent Schaden- ersatz zu leisten. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky Stehen dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehenbei Beschädigung oder Verlust des ggf. Die Sehberechtigung wird wieder erteiltüber- lassenen Leuchtkastens Ansprüche gegen Dritte zu, wenn so ist der Abonnent verpflichtet, diese geltend zu machen und das Erlangte an Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt istabzuführen. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen Auf Verlangen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von diese ihm gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche an Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestelltabzutreten.
1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten Der Vertragspartner (im Rahmen Folgenden auch „Abonnent“) erhält das Recht zur unentgeltlichen öffentli- chen Aufführung der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung abonnierten Sky Programme – ausschließlich in den Gasträumen am Standort der in der Vertragsurkunde angeführten Betriebsstätte. Schließt eine juristische Person (Programmangebotz.B. GmbH, KG, OG etc.), die über mehrere Standorte ihres Unternehmens verfügt, einen Vertrag ab, dürfen die Programme nur an dem Standort aufgeführt werden, der im Vertrag als „Betriebsstätte (= Gastronomielokal in dem das Abonnement genutzt werden darf)“ angeführt ist. Aufführungen außerhalb der Betriebsstätte und Aufführungen vor mehr als 500 Personen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sky zu- lässig und bei Sky schriftlich zu beantragen.
1.2 Ist die Option „Sportsbar Soweit in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbartFolge nicht Abweichendes vereinbart ist, stellt Sky dem Abon- nenten gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur Verfügung. Welche Sporter- eignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen SpielzeitenAbschluss eines Zusatzvertrages, welcher den vereinbarten Leistungsumfang ändert.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechteverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Kunden zumutbar ist. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht öffentlichen Aufführung (in der Folge auch „Aufführungsrecht“) erstreckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzw. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche SportereignisseSendungen, für die Sky keine Rechte selbst das Recht zur öffentlichen Übertragung besitzt, Aufführung hat. Ausgenommen sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestatten. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn die Betriebsstätte einem Anbieter Aufführungsrechte für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmtMusikwerke, die in einem von das Repertoire der „Österreichischen Verwertungs- gesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger („AKM“) fallen. Andere Sendungen werden innerhalb der abonnierten Programme verschlüsselt, sodass der Abonnent sie nicht empfangen kann. Sky wird den Abonnenten rechtzeitig darüber informieren, welche Programmteile er nicht öffentlich aufführen kann. Sky weist darauf hin, dass der Abonnent mit der AKM einen entsprechenden Vertrag abzuschließen hat und das Entgelt für die Rechtseinräumung regelmäßig an die AKM zu bezahlen hat.
1.4 Das Recht zur Verfügung gestellten Sportprogramm öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme der Öffentlichkeit anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist zugänglich zu machen (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload Up- load in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Sharing-Systeme, bzw. kommerziell, ) oder anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte kommerziell zu nutzen (z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste). Das Recht zur öffentlichen Auffüh- rung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme über Wettterminals bzw. vergleichbare Apparate mit Wett- oder Spielfunktion zugänglich zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässtmachen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur Aufführung ohne entsprechendes Bar Abonnement liegt ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten das Urheberrechtsgesetz vor und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigtbe- rechtigt, vom Abonnenten das doppelte angemessene Entgelt zu verlangen, das für eine Vertragsstrafe genehmigte öffentliche Ausstrahlung (Ausstrahlung mit entsprechendem Bar Abonnement) zu erhebenentrichten gewesen wäre. Die- se Vertragsstrafe besteht Darüber hinausgehende Ansprüche von Sky bleiben unberührt.
1.5 Der Abonnent ist berechtigt, die einzeln abrufbaren Programme zu nutzen, die Sky in Verbindung mit dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag für abonnierten Programmpaket anbietet. Für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euro. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird Nutzung fällt ein Verstoß gesondertes Entgelt an, sofern im Sinne Einzelfall nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
1.6 Die Auswahl der übertragenen Ereignisse steht im Ermessen von dieser Ziffer 1.8 festgestelltSky. Der Abonnent hat daher kei- nen Anspruch darauf, kann Sky dass ein bestimmtes Ereignis übertragen wird. Programmänderungen geben dem Abonnenten die Sehberechtigung kein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung oder zur Minderung des Entgelts.
1.7 Der Abonnent erhält für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hat, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt ist. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug der Sehberechtigung unberührt.
1.9 Der Abonnent darf Vertrags unentgeltlich die für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent benötigt zum den Empfang der Programmangebote Programme erforderlichen Smartcards (eine zugelassene und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspwSmartcard pro Abonnement). einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul (Auf Grund einer Vereinbarung im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nannt) und eine Smartcard, welche Einzel- fall kann dem Abonnenten von Sky leihweise weitere Hardware zur Verfügung gestellt werden. Der Abonnent erwirbt kein Eigentum an überlassenen Smartcards und überlassener Hardware und darf sie nur für den Programm- empfang nach den Bestimmungen dieses Vertrags verwenden.
1.8 Ein allenfalls von Sky dem Abonnenten während aufrechten Vertrages zu Werbezwecken überlas- sener Leuchtkasten verbleibt im Eigentum von Sky und ist binnen 2 Wochen nach Beendigung des Vertrages an Sky auf Kosten und Gefahr des Abonnenten zurückzugeben. Es steht allein im Ermessen von Sky, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten überlassen wird. Ein Anspruch des Abonnenten auf Überlassung besteht nicht. Sky behält sich das Recht vor, den Leuchtkasten jederzeit wieder einzu- ziehen oder auszutauschen. Sky haftet nicht für mögliche Schäden, die dem Abonnenten durch den Betrieb oder die Installation des Leuchtkastens an den ihm gehörenden Waren und Einrichtungsge- genständen sowie sonstigen Gegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind. Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Sky oder deren Erfüllungsgehilfen oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei jeder Form von Verschulden. Im Fall einer während des Gewahrsams des Abonnenten eingetretenen und von ihm zu vertretenden Beschädigung des überlassenen Leuchtkastens hat der Abonnent Schadenersatz zu leisten. Stehen dem Abonnenten bei Beschädigung oder Verlust des ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kabelnetzbetreibersüberlassenen Leuchtkastens Ansprüche gegen Dritte zu, so ist der Abonnent verpflichtet, diese geltend zu machen und das Erlangte an Sky abzuführen. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden Auf Verlangen von Sky bestimmthat der Abonnent diese ihm gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche an Sky abzutreten.
1.9 Vorbehaltlich der Haftung des Abonnenten im Falle der Verletzung seiner Verpflichtungen gem. Punkt 2.3 und Punkt 2.5 übernimmt Sky während der Dauer des Vertrages die kostenlose Beseitigung von Störungen und Schäden an überlassener Hardware. Der Abonnent erhält hat über Aufforderung die be- troffene Hardware zum Zweck der Reparatur oder des Austauschs an Sky oder den von Sky die bei Vertragsschluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern zur Verfügung gestelltnamhaft gemachten Servicepartner auf eigene Kosten zu senden.
1.11 Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih1.10 Nach Erstinstallation des Digital-Receivers ist dieser zumindest im Stand-by-Betrieb zu halten und der permanente Anschluss des Digital-Receivers an den Kabelanschluss bzw. die Satellitenempfangs- anlage ist gemäß der Bedienungsanleitung sicherzustellen, da sonst notwendige technische Updates nicht installiert werden und Störungen beim Betrieb des Receivers auftreten können. Sky behält sich vor, die Software und/oder Hardware der Digital-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LANund Smartcards jederzeit kostenfrei zu aktu- alisieren. In diesem Zusammenhang kann es zum Verlust bzw. zur Löschung von Daten/Inhalten, VPNdie der Abonnent im Digital-Receiver gespeichert hat, Internet) sowie kommen. Jegliche Haftung von Sky für den möglichen Verlust bzw. die Nutzung außerhalb reparaturbedingte Löschung von Daten/Inhalten auf dem Digital-Receiver im Rahmen der Bundesrepublik Deutschland Aktualisierung von Software, ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart istausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen von Sky. 1.1 Sky stellt dem Abonnenten Der Vertragspartner (im Rahmen Folgenden auch „Abonnent“) erhält das Recht zur unentgeltlichen öffentlichen Aufführung der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages sein Sende- signal zur Verfügung (Programmangebot).
1.2 Ist die Option „Sportsbar abonnierten Sky Programme – ausschließlich in der Klinik“ bzw. „Sportsbar im Hotel“ vereinbart, stellt Sky dem Abon- nenten für die öffentliche Ausstrahlung im Rahmen der Verpflichtung dieses Abonnementvertrages im Rahmen des Programmangebotes ausgewählte Sportprogramme zur VerfügungVertrag angeführten Betriebsstätte. Welche Sporter- eignisse von Sky übertragen werden richtet sich nach den jeweiligen sportartabhängigen Spielzeiten.
1.3 Dem Programmangebot ist es immanent, dass Programminhalte durch Sky laufend aktualisiert und ausgetauscht werden.
1.4 Sky kann das Programmangebot ändern, solange das Programmangebot sowohl nach Art wie nach Umfang im Wesentlichen erhalten bleibt und wenn die Änderung aus lizenzrechtlichen Gründen Schließt eine juristische Person (z.B. bei Rechteverlust oder GmbH, KG, OG etc.), die über mehrere Standorte ihres Unternehmens verfügt, ein Abonnement ab, dürfen die Programme nur an dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von KabeldurchleitungsrechtenStandort aufgeführt werden, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung der im Vertrag als „Betriebsstätte (= Fitness-Studio, in dem das Abonnement genutzt werden darf)“ angeführt ist. Aufführungen außerhalb der Be- triebsstätte und Kopierschutz) erforder- lich und unter Berücksichtigung der Interessen Aufführungen vor mehr als 500 Personen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sky zulässig und bei Sky schriftlich zu beantragen. Soweit in der Folge nicht Abweichendes vereinbart ist, gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für den Kunden zumutbar istAbschluss eines Zusatzvertrages, welcher den vereinbarten Leistungsumfang ändert. Das Recht zur Ausstrahlung bezieht öf- fentlichen Aufführung (in der Folge auch „Aufführungsrecht“) erstreckt sich nur auf den vertraglich vereinbarten Klinikbetrieb bzwsolche Sen- dungen, für die Sky selbst das Recht zur öffentlichen Aufführung hat. Hotelbetrieb (im Fol- genden jeweils: „Betriebsstätte“).Das übrige Programmangebot von Sky sowie solche Solche Programminhalte und Sportereignisse, für die Sky keine Rechte zur öffentlichen Übertragung besitzt, sind nicht Gegenstand dieses Abonne- mentvertrages.
1.5 Dem Abonnenten ist es nicht gestattet, Rundfunk- oder Telemedienanbietern oder Medienplatt- formbetreibern (Anbietern) ohne Zustimmung von Sky eine mittelbare Verwertung der von Sky zur Verfügung gestellten Sportprogramme in seiner Betriebsstätte zu gestattenVertrags. Eine derartige mittelbare Verwertung ist gegeben, wenn Ausgenommen sind die Betriebsstätte einem Anbieter Aufführungsrechte für die Erstellung eines Rundfunk- oder Telemedienangebotes zur Verfügung gestellt wird und dieses Angebot auf Sportereignisse Bezug nimmtMusikwerke, die in einem von das Repertoire der „Österreichischen Verwertungsgesellschaft für Autoren, Komponisten und Musikverleger („AKM“) fallen. Andere Sendungen werden innerhalb der abonnierten Programme verschlüsselt, sodass der Abonnent sie nicht empfangen kann. Sky wird den Abonnenten recht- zeitig darüber informieren, welche Programmteile er nicht öffentlich aufführen darf. Der Abon- nent ist verpflichtet, mit der AKM einen entsprechenden Vertrag abzuschließen und das Entgelt für die Rechtseinräumung regelmäßig an die AKM zu bezahlen. Das Recht zur Verfügung gestellten Sportprogramm öffentlichen Auf- führung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme der Öffentlichkeit anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte übertragen werden. Die Beschränkung aus dieser Ziffer 1.5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Anbieter sein Angebot außerhalb der Europäischen Union oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung des übertra- genen Sportereignisses Verbrauchern zur Verfügung stellt.
1.6 Ist die Option „Blue Movie“ vertraglich vereinbart, ist der Abonnent berechtigt, den von Sky ange- botenen Telemediendienst Blue Movie in dem von Sky zur Verfügung gestellten Umfang im Hotel voll- jährigen Gästen anzubieten. Hierbei hat der Abonnent in jedem Fall die Einhaltung der Vorgaben zum Jugendschutz und zur Nutzung und Freischaltung des Telemediendienstes Blue Movie gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sicherzustellen. Der Abonnent verpflichtet sich insbesondere, die jeweilig im Rahmen von Blue Movie abrufbaren Programme nur nach erfolgter Bestellung durch den Hotelgast freizuschalten. Stellt Sky den Vertrieb des Telemediendienstes Blue Movie in Hotels ein, en- den alle Rechtsansprüche des Abonnenten auf die Bereitstellung des Telemediendienstes Blue Movie in der vertraglich vereinbarten Betriebsstätte.
1.7 Die Verbreitung des Sendesignals in Betriebsstätten mit Wettmöglichkeit, ohne entsprechenden Lizenzvertrag für Wettbüros ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Betriebsstätte organisatorisch mit einer Wettannahme- oder Vermittlungsstelle oder einem Wettbüro verbunden ist zugänglich zu machen (z.B. durch eine ge- meinsame Konzession, geteilte Räumlichkeiten oder gemeinsame Zugänge).
1.8 Der Abonnent ist nicht berechtigt, Inhalte der Angebote, die zur Nutzung auf den jeweiligen Ho- tel- oder Klinikzimmern vorgesehen sind, öffentlich vorzuführen oder zugänglich zu machen z.B. durch den Upload in sog. File- bzw. Streaming-Sharing Sharing-Systeme, bzw. kommerziell, ) oder anders als durch Aufführung in der Betriebsstätte kommer- ziell zu nutzen (z.B. für Internet-Ticker bzw. SMS Dienste). Das Recht zur öffentlichen Aufführung beinhaltet nicht das Recht, die abonnierten Programme über Wettterminals bzw. vergleichbare Apparate mit Wett- oder Spielfunktion zugänglich zu nutzen sowie im Lobby- und Gastronomiebereich vorzuführen. Eine öffentliche Vor- führung/Zugänglichmachung ist jede Zugänglichmachung des Programmangebots oder eines Teils des Programmangebots für eine Mehrzahl von Personen, mit denen der Kunde nicht durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Erfasst ist auch der Fall, dass der Kunde Dritten eine solche öffentliche Vorführung/Zugänglichmachung dadurch ermöglicht, dass er Ihnen die ihm von Sky zur Entschlüsselung und Nutzung des Programms zur Verfügung gestellten erforderlichen Geräte und/oder Informationen (z.B. Zugangsdaten, Smartcard) überlässtmachen. Bei einer öffentlichen Vorführung und/oder öffentlichen Zu- gänglichmachung und/oder kommerziellen Verwertung der Angebote verstößt der Abonnent nicht nur Aufführung ohne entsprechenden Vertrag für Fitness-Studios liegt ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten gegenüber Sky, sondern verletzt gegebenenfalls auch die Rechte Dritter an den Inhalten das Urheberrechts- gesetz vor und hat daher auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Sky sowie Dritte zu rechnen. In dem Fall, dass der Abonnent Programme ohne Berechtigung zur öffentlichen Vorführung/ Zugänglichmachung nutzt, ist Sky berechtigt, vom Abonnenten das doppelte angemessene Entgelt zu ver- langen, das für eine Vertragsstrafe genehmigte öffentliche Ausstrahlung (Ausstrahlung mit entsprechendem Vertrag für Fitness-Studios) zu erhebenentrichten gewesen wäre. Die- se Vertragsstrafe besteht in dem vom Abonnenten zu zahlenden doppelten jährlichen Abonnement- beitrag Darüber hinausgehende Ansprüche von Sky bleiben unberührt.
1.2 Der Abonnent erkennt an, dass Sky für die jeweilige Betriebsstätte mindestens jedoch 500 Euroden redaktionellen Inhalt der von Sky zur Verfügung gestellten Programmkanäle nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet wer- den. Im Falle mehrerer Verstöße kann die Vertragsstrafe nur zweimal innerhalb eines Vertragsjahres geltend gemacht werden. Sky bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe Er erkennt darüber hinaus gehenden Schadenersatzes vorbehalten. Wird ein Verstoß im Sinne von dieser Ziffer 1.8 festgestellt, kann Sky dem Abonnenten die Sehberechtigung für die Dauer der vertragswidrigen Nutzung entziehen. Die Sehberechtigung wird wieder erteilt, wenn der Abonnent Sky gegenüber angezeigt hatan, dass der vertragsgemäße Zustand wiederhergestellt istProgramminhalt von Kanälen und Paketen saisonal bedingt bzw. Die vertraglichen Verpflichtungen des Abonnenten bleiben durch einen Entzug abhängig von der Sehberechtigung unberührtVerfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren kann.
1.9 Der Abonnent darf für die öffentliche Ausstrahlung keine Eintrittsgelder verlangen. Veranstaltungen in Objekten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 behördlich zugelassenen Teilnehmern so- wie Vorführungen in Kinosälen sind rechtzeitig bei Sky gesondert schriftlich zu beantragen und bedür- fen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sky.
1.10 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. 1.3 Der Abonnent benötigt zum Empfang der Programmangebote eine zugelassene ein zugelassenes und kompatible Vorrichtung zum Entschlüsseln des Pro- grammsignals wie bspw. einen Receiver, ein CI+- oder NDS-CA-Modul kom- patibles Empfangsgerät (im Folgenden „Leih-Receiver“ ge- nanntgenannt) und eine Smartcard, welche dem Abonnenten von Sky leihweise zur Verfügung gestellt werden. Es gelten ggf. die zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätz- lichen AGB des Kabelnetzbetreibers. Die Auswahl des Herstellers, die Farbe sowie das Modell des Leih-Receivers werden von Sky bestimmt. Der Abonnent erhält von Sky die bei Vertragsschluss Vertrags- schluss vereinbarte Anzahl an Leih-Receivern Receiver zur Verfügung gestellt. Als Leih-Receiver im Sinne der AGB gelten auch alle sonstigen Vorrichtungen zum Entschlüsseln des Programmsignals (wie bspw. CI+- oder NDS CA-Module). Für den Leih-Receiver leistet Sky in der Weise Gewähr, dass Störungen beim Empfang der Programmangebote oder Zusatzdienste und Schäden des Leih-Receivers, die nicht auf ein Verschulden des Abonnenten zurückzuführen sind, während aufrechten Bestehen des Vertrages kostenlos beseitigt werden. Der Abonnent hat in diesem Fall den Leih-Receiver nach Aufforderung durch Sky auf eigene Kosten an Sky zur Reparatur oder zum Austausch zu versenden. Eine Störung ist in jedem Fall vor Versendung vom Abon- nenten zu melden. Sky hat das Recht, dem Abonnenten jederzeit ohne Angabe von Gründen einen neuen Leih-Receiver zum Austausch zuzusenden. In diesem Fall ist der ausgetauschte Leihreceiver vom Abonnenten auf eigene Kosten und Risiko an Sky Österreich Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx Xxx 0, 0000 Xxxx zurückzusenden.
1.11 1.4 Sky überlässt dem Abonnenten für die Dauer des Vertrages die jeweils zum Empfang erfor- derliche Smartcard. Die gleichzeitige Nutzung mehrerer Leih-Receiver mit nur einer Smartcard über ein Netzwerk (z.B. (W)LAN, VPN, Internet) sowie die Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig, sofern nichts anderes vertraglich mit Sky vereinbart ist.
1.5 Sky hat das Recht, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Abonnent hat jedoch kei- nen Anspruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung eines bestehenden Verschlüsse- lungssystems. Sky kann während der Vertragslaufzeit das Verschlüsselungssystem jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky, insbesondere zum verbesserten Schutz vor Angriffen auf das Verschlüs- selungssystem oder zur Einführung technischer Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben, z.B. Jugendschutz, für den Abonnenten zumutbar ist. Die Änderung des Verschlüsselungssy- stems darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen. Falls eine Änderung des Verschlüsselungssystems erfolgt, ist Sky insbesondere berechtigt, die dem Abonnenten überlassene Smartcard und/oder die geliehenen Empfangsgeräte auszutauschen. Das Recht von Sky zur Änderung der AGB und der geschuldeten Leistungen nach § 25 Abs 3 TKG bleibt unberührt (vgl. Punkt 7.4).
1.6 Sky kann dem Abonnenten zu Werbezwecken einen Leuchtkasten leihweise überlassen. Es steht allein im Ermessen von Sky, ob dem Abonnenten ein Leuchtkasten für die Dauer des Abonnements überlassen wird. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht. Der Leuchtkasten bleibt im Eigentum von Sky. Sky behält sich das Recht vor, den Leuchtkasten jederzeit wieder einzuziehen oder auszutauschen.
1.7 Nach Erstinstallation des Leih-Receivers ist dieser zumindest im Stand-by-Betrieb zu hal- ten und der permanente Anschluss des Leih-Receivers an den Kabelanschluss bzw. die Satelli- tenempfangsanlage ist gemäß der Bedienungsanleitung sicherzustellen, da sonst notwendige technische Updates nicht installiert werden und Störungen beim Betrieb des Leih-Receivers auftreten können.
1.8 Sky behält sich vor, Software und/oder Hardware der Smartcard, des Leih-Receivers oder darauf gespeicherte Daten jederzeit kostenfrei zu aktualisieren. Sky ist berechtigt, die zum Empfang des Programmangebotes sowie zu dessen Ergänzung oder Änderung erforderliche Software auf den Leih-Receiver des Abonnenten aufzuspielen oder dort vorhandene Software zu ergänzen oder zu ändern.
1.9 Der Abonnent ist berechtigt, die einzeln abrufbaren Programme zu nutzen, die Sky in Ver- bindung mit dem abonnierten Programmpaket anbietet. Für die Nutzung fällt ein gesondertes Entgelt an, sofern im Einzelfall nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
1.10 Der Abonnent hat keinen Anspruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung von Sen- designalübertragungsstandards. Sky kann während der Vertragslaufzeit die Sendesignalüber- tragungsstandards jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky für den Abonnenten zumutbar ist. Die Änderung der Sendesignalübertragungsstandards darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen.
1.11 Die Auswahl der übertragenen Ereignisse steht im Ermessen von Sky. Der Abonnent hat daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmtes Ereignis übertragen wird. Programmände- rungen geben dem Abonnenten kein Recht zur sofortigen Vertragsauflösung oder zur Minde- rung der Abonnementgebühren.
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