Leistungsabweichungen Musterklauseln

Leistungsabweichungen. Entgegen Pkt 3.4.4 der WD 314 führen Abweichungen (Über- oder Unterschreitung) von den in den Leistungsverzeichnissen angegebenen Mengen unabhängig vom Ausmaß der Änderung zu keiner Änderung der Preise für die tatsächlich ausgeführte Menge. Dies bedeutet, dass dem AN bei einer Unterschreitung der im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer gegen den AG zustehen. Insbesondere ist kein neuer Einheitspreis zu ermitteln (siehe aber Punkt 6 Nachteilsabgeltung). Anstelle von Pkt 3.1. erster Satz der WD 314 bzw WD 313 gilt: Der AG ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen (sowohl des gegenständlichen Rahmenvertrages als auch des Einzelabrufes) zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, soweit es sich der Art nach um dem jeweils gegenständlichen Gewerk zugehörige Leistungen handelt und die Leistungen in der jeweiligen vertragsgegenständlichen WSK erbracht werden. Im Falle zusätzlicher Leistungen, deren Umfang die Gesamtauftragssumme (des gegenständlichen Vertrages, nicht die Einzelabrufsumme) um mehr als 20 % überschreiten, hat der AN diese Leistungen jedoch nur dann auszuführen, wenn ihm dies zumutbar ist und diese Leistungen zumindest dem Grunde nach beauftragt waren. Ergänzend zu Pkt 3.4. der WD 314 bzw WD 313 gilt: Ist die Ursache einer Leistungsabweichung eine Leistungsänderung, so muss die Leistungsänderung bereits vor Leistungserbringung zumindest dem Grunde nach nachweislich schriftlich vom AG beauftragt oder nachträglich schriftlich genehmigt worden sein. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen. Betreffend Nachtragsangebote wird auf die entsprechende Regelung in den Vertragsbestimmungen TFM hingewiesen.
Leistungsabweichungen. Bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen sind die daraus resultie- renden Kosten / Einsparungen vom AN unverzüglich nach Bekanntwerden der Änderungen zu ermitteln und dem AG schriftlich mitzuteilen. Jedenfalls sind Leistungsänderungen und Zusatzleistungen erst nach nachweislicher schriftlicher Kostenbekanntgabe durch den AN sowie nach nachweislicher schriftlicher Beauftragung durch den AG – zumindest dem Grunde nach – zu erbringen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Vergütung allfälliger Mehrkosten, Kosteneinsparungen kommen dem AG jedoch jedenfalls zugute. Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abwei- chung vom Vertrag und von den Ausführungsunterlagen erbringt, werden nicht vergütet. Der AG hat in diesem Fall das Recht, die Entfernung der abweichenden Leistung und Herstellung der vertragskonformen Leistung auf Kosten des AN zu verlangen. Liegt eine Störung der Leistungserbringung vor, ist der Anspruch auf An- passung der Leistungsfrist und / oder des Entgelts ehestens, jedenfalls aber binnen 5 Werktagen ab Erkennbarkeit der Leistungsstörung und vor Anfall der Mehrkosten für den AG bzw. einer Bauzeitverlängerung, dem Grunde und der Höhe nach nachweislich schriftlich beim AG anzumelden. Bei einem Versäumnis der Anmeldung tritt Anspruchsverlust ein, hinsicht- lich des Entgelts jedoch nur für die durch die Leistungsstörung hervorge- rufenen Mehrkosten. ………………………………… Der AG ist jederzeit berechtigt, einzelne Leistungen, Positionen und Leis- tungskapitel, Teilleistungen oder auch die Gesamtleistung entfallen zu lassen. Bereits erbrachte Vorleistungen auf entfallene Leistungen u. Leis- tungskapitel sind dem AN jedoch zu vergüten, sofern er die Erbringung derselben, die daraus resultierenden Kosten sowie die nicht verfrühte Er- bringung nachweisen kann. Auf Verlangen des AG sind diese zu vergüten- den Vorleistungen an den AG herauszugeben. Vom AN allenfalls für entfallene Leistungen und Leistungskapitel beschaffte Rohmaterialien verbleiben im Eigentum des AN u. sind vom AG nicht zu vergüten, sofern der AN nicht nachweisen kann, dass er diese Rohmaterialien ausschließlich für den gegenständlichen Auftrag einsetzen kann. Darüber hinausgehende Ansprüche des AN (sei es nach § 1168 ABGB, 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Ebene) sind mit 2,5 % (zwei Komma fünf Prozent) des auf den entfallenden Leistungsteil entfallenden Entgelts gedeckelt, sofern der Leistungsentfall 20 % der ursprünglichen Leistung überschreitet und nicht durch...
Leistungsabweichungen. 6.1 Bei Vorliegen eines Generalunternehmervertrags verpflichtet sich der AG, Drittgewerke nicht vor Übernahme der Leistungen des AN auf der Baustelle zuzulassen.
Leistungsabweichungen. 6.1 Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, so hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und – auch ohne vorherige Anmeldung von erheblichen Mehrkosten – auf zusätzliches Entgelt.
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und