Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen Musterklauseln

Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. (Zu 7 der ÖNORM B 2110)
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. (Zu 7 der ÖNORM B 2110) 3.3.1. Angeordnete Leistungen Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. 3.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen zu verlangen („Änderungsbegehren“). Dies umfasst insbesondere Änderungen, die den Inhalt oder Umfang der zu erbringenden oder der erbrachten und/oder freigegebenen Leistungen erweitern, redu- zieren oder verändern oder die zu einer ganzen oder teilweisen Wiederholung von Grundleistungen führen. Ferner ist der AG berechtigt, Änderungen der Projektziele oder des Leistungsablaufs zu verlangen. Sämtliche dieser Änderungen und Zusatzleistungen werden nachstehend einheitlich als „Leistungsänderungen“ bezeichnet. Fortschreibungen und Optimierungen stellen hingegen keine Leistungsänderungen dar. Gleiches gilt für Umplanungen oder sonstige Planungsanpassungen, die durch den AN verursacht sind, insbesondere bei Umplanungen zur Einhaltung von Kosten und Terminen. 3.2 Der AN ist verpflichtet, unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens des AG, ein Angebot über die Mehr- und Mindervergütung zu erstellen, die durch die Leistungsänderungen entstehen. Ist die Leistungsänderung nicht erforderlich, muss der AN ein solches Angebot nur erstellen, wenn ihm die Ausführung der Leistungsänderung zumutbar ist. Die Mehr- und Mindervergütung ist vom AN nach den Regelungen der nachstehenden Ziff. 3.3 ff. zu ermitteln. Das Angebot ist dem AG binnen einer Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens zu übermitteln. Ist die Frist von einer Woche wegen des Umfangs des Änderungsbegehrens unangemessen kurz, hat der AN den AG hierüber innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens zu informieren. Der AG hat die Frist sodann angemessen zu verlängern. Die Parteien werden über die Leistungsänderung und das Angebot des AN unverzüglich verhandeln. Erzielen sie binnen einer Woche nach Zugang des Angebots beim AG keine Einigung, so kann der AG die Umsetzung der Leistungsänderung einseitig in Textform verlangen. Dieses Recht steht dem AG auch dann zu, wenn der AN das Angebot nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. Eine angeordnete erforderliche Leistungsänderung hat der AN sofort umzusetzen. Bei einer nicht erforderli- chen Leistungsänderung ist der AN nur dann zu einer sofortigen Ausführung verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Der AN hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt. 3.3 Soweit die Leistungsänderung Grundleistungen betrifft, die den Leistungsbildern der HOAI unterfallen, so hat der AN bei Ermittlung der Mehr-...
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. (Zu 7 der ÖNORM B 2110) 3.3.1. Angeordnete Leistungen Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot. 3.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts 3.3.3. Notwendige Zusatzleistungen Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Der AG ist berechtigt auch nach Vertragsabschluß Änderungen der Leistungen und zusätzliche Leistungen die erforderlich werden zu verlangen. Ergeben sich hieraus zusätzlicher oder verringerter Aufwand können beide Vertragspartner eine angemessene Honoraranpassung verlangen. Als Basis dient der Hauptvertrag. Mehrforderungen sind vor Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 Wir können jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Änderungsverlangens widersprechen. Der Auftragnehmer wird für zusätzliche und weitergehende Leistungen ein neues schriftliches Angebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Einzelvertrags über diese Leistung erbracht werden, andernfalls wird sie nicht vergütet. Mangels einer Einigung sind wir berechtigt, den Vertrag, wenn uns ein Festhalten am Einzelvertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist, zu kündigen. 3.2 Das neue Angebot des Auftragnehmers muss nachvollziehbar auf den ursprünglichen zwischen den Parteien vereinbarten Kalkulationsgrundlagen basieren.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Die Daimler AG kann jederzeit Änderungen der vertragli- chen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Der Auftragnehmer wird der Daimler AG für diese zusätz- lichen und weitergehenden Leistungen ein neues schrift- liches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Einzelvertrages über diese Leistungen erbracht werden. Leistungen des Auftragnehmers, die diesen Voraussetzungen nicht ent- sprechen, werden nicht vergütet. Erfolgt keine Einigung, kann die Daimler AG den Vertrag über die konkret zu ändernde Leistung außerordentlich kündigen, wenn der Daimler AG ein Festhalten am Vertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 4.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt richtet sich, sofern nicht gesondert vereinbart, nach den zum Leistungszeitraum aktuellen Material und Leistungspreisen von der Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen. 4.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben der Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen vorbehalten.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Die AUFTRAGGEBER kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Der Auftragnehmer wird der AUFTRAGGEBER für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues schriftliches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss einer separaten Bestellung über diese Leistungen erbracht werden.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 4.1. Für Zusatzaufträge und Leistungsänderungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht angeführt waren oder über dessen Umfang hinausgehen (vgl. oben 2.3.), hat der AN Anspruch auf angemessenes Entgelt, auch wenn im ursprünglichen Auftrag eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Für zusätzliches Material wird der Bruttoverkaufspreis der letztgültigen Endkundenpreisliste des AN vereinbart.