Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen Musterklauseln

Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. (Zu 7 der ÖNORM B 2110)
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen zu verlangen („Änderungsbegehren“). Dies umfasst insbesondere Änderungen, die den Inhalt oder Umfang der zu erbringenden oder der erbrachten und/oder freigegebenen Leistungen erweitern, redu- zieren oder verändern oder die zu einer ganzen oder teilweisen Wiederholung von Grundleistungen führen. Ferner ist der AG berechtigt, Änderungen der Projektziele oder des Leistungsablaufs zu verlangen. Sämtliche dieser Änderungen und Zusatzleistungen werden nachstehend einheitlich als „Leistungsänderungen“ bezeichnet. Fortschreibungen und Optimierungen stellen hingegen keine Leistungsänderungen dar. Gleiches gilt für Umplanungen oder sonstige Planungsanpassungen, die durch den AN verursacht sind, insbesondere bei Umplanungen zur Einhaltung von Kosten und Terminen.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 8.1. gen-ius kann, außer wenn ein Kaufvertrag Gegen- stand des jeweiligen Auftrages ist, jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen vom Auftragnehmer verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Änderungen an den Leistungen bzw. Zusatzleistungen erforderlich sind, um den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragszweck zu erreichen, wenn solche Änderungen zur Einhaltung der Termine und/oder des Kostenrahmens notwendig sind und/oder wenn ein Endkunde gegenüber gen-ius eine entsprechende Änderung der Leistung verlangt.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 Wir können jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem Änderungsverlangen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Änderungsverlangens widersprechen. Der Auftragnehmer wird für zusätzliche und weitergehende Leistungen ein neues schriftliches Angebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss eines separaten Einzelvertrags über diese Leistung erbracht werden, andernfalls wird sie nicht vergütet. Mangels einer Einigung sind wir berechtigt, den Vertrag, wenn uns ein Festhalten am Einzelvertrag ohne die verlangte Änderung unzumutbar ist, zu kündigen.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 4.1. Für Zusatzaufträge und Leistungsänderungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht angeführt waren oder über dessen Umfang hinausgehen (vgl. oben 2.3.), hat der AN Anspruch auf angemessenes Entgelt, auch wenn im ursprünglichen Auftrag eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Für zusätzliches Material wird der Bruttoverkaufspreis der letztgültigen Endkundenpreisliste des AN vereinbart.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Der AG ist berechtigt auch nach Vertragsabschluß Änderungen der Leistungen und zusätzliche Leistungen die erforderlich werden zu verlangen. Ergeben sich hieraus zusätzlicher oder verringerter Aufwand können beide Vertragspartner eine angemessene Honoraranpassung verlangen. Als Basis dient der Hauptvertrag. Mehrforderungen sind vor Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Die AUFTRAGGEBER kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistungen verlangen. Der Auftragnehmer kann dem widersprechen, soweit ihm die Durchführung des Änderungsverlangens unzumutbar ist. Der Auftragnehmer wird der AUFTRAGGEBER für diese zusätzlichen und weitergehenden Leistungen ein neues schriftliches Vertragsangebot unterbreiten. Die Mehrleistung darf erst nach Abschluss einer separaten Bestellung über diese Leistungen erbracht werden.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder später geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Entgelte für zusätzliche Leistungen (Autorenänderungen) können mündlich vereinbart werden.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. Für vom Kunden angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag nicht gedeckt sind, besteht kein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Geringfügige und dem Kunden zumutbare Änderungen in technischen Angelegenheiten darf nur ITBinder GmbH vornehmen.
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 4.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieses Entgelt richtet sich, sofern nicht gesondert vereinbart, nach den zum Leistungszeitraum aktuellen Material und Leistungspreisen von der Firma Xxxxxx Xxxx Bodenbeschichtungen/Bauwerksabdichtungen.