Leistungsanforderungen. (1) Im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Leitung, dem Betrieb und der Verwaltung von Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei sieht diese Vertragspartei davon ab, die im Folgenden genannten Anforderungen aufzuerlegen oder durchzusetzen oder die Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen oder Zusagen durchzusetzen: a) Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes einer Ware oder Dienstleistung, b) Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung, c) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung oder Erwerb einer Ware oder Dienstleistung von natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet, d) Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse, e) Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden, f) Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an eine natürliche Person oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet oder g) Beschränkung, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer durch die Investition hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf. (2) Eine Vertragspartei macht im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Verwaltung, der Leitung oder dem Betrieb von Investitionen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht davon abhängig, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird: a) Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Wertschöpfung, b) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer in ihrem Gebiet hergestellten Ware oder Erwerb einer Ware von einem Hersteller in ihrem Gebiet, c) Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse oder d) Beschränkung der Verkäufe von durch die Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition gekoppelt werden. (3) Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Zusammenhang mit einer Investition in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Auflage zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben. (4) Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Einhaltung der Verpflichtung oder der Zusage durchsetzt, um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben. (5) Die Bestimmungen a) des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c sowie des Absatzes 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die eine Ware oder eine Dienstleistung erfüllen muss, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme in Frage kommt, b) dieses Artikels gelten nicht für Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nicht. (6) Zur Klarstellung: Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente in Frage kommt. (7) Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen unberührt.
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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)
Leistungsanforderungen. 1. In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (1Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) Ibeziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführt sind, und vorbehaltlich der darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen darf eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Leitung, Niederlassung oder dem Betrieb und der Verwaltung von Investitionen im Gebiet Unternehmen von Investoren einer Vertragspartei sieht diese Vertragspartei davon aboder eines Drittlands in ihrem Gebiet keine der folgenden Anforderungen auferlegen oder durchsetzen, die im Folgenden genannten Anforderungen aufzuerlegen nach internem Recht oder durchzusetzen aufgrund von Verwaltungsentscheidungen verbindlich oder die Einhaltung diesbezüglicher Verpflichtungen oder Zusagen durchzusetzendurchsetzbar wären:
a) Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes einer Ware von Waren oder DienstleistungDienstleistungen,
b) Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer WertschöpfungBestandteile,
c) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer von in ihrem Gebiet hergestellten Ware Waren oder erbrachten Dienstleistung Dienstleistungen oder Erwerb einer Ware von Waren oder Dienstleistung von Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,
d) Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der dem betreffenden Investition Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,
e) Beschränkung der Verkäufe der von durch die Investition dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition des Unternehmens gekoppelt werden,
f) Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an eine natürliche Person Personen oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet oder
g) BeschränkungAuflage, wonach dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer durch die Investition von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf.
2. In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in Anhang 8-A (2Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union) Eine beziehungsweise Anhang 8-B (Liste der spezifischen Verpflichtungen Vietnams) aufgeführt sind, und vorbehaltlich der darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen darf eine Vertragspartei macht im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Verwaltung, der Leitung Niederlassung oder dem Betrieb von Investitionen eines Unternehmens eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht davon abhängigan die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer WertschöpfungBestandteile,
b) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer von in ihrem Gebiet hergestellten Ware Waren oder Erwerb einer Ware von einem Hersteller Waren bei Herstellern in ihrem Gebiet,
c) Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der dem betreffenden Investition Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse oder
d) Beschränkung der Verkäufe der von durch die Investition dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition des Unternehmens gekoppelt werden.
(3) . Absatz 2 hindert ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei nicht darandaran hindert, im Zusammenhang mit einer Investition Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Auflage Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4) . Absatz 1 Buchstabe f gilt nichtist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Anwendung einer Anforderung, Verpflichtung oder Zusage verhindert, wenn ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Einhaltung der Verpflichtung oder der die Zusage durchsetzt, um eine mutmaßliche Verletzung des Wettbewerbsrechts zu beheben.
(5) Die Bestimmungen
a) des Absatzes . Absatz 1 Buchstaben a, b und a bis c sowie des Absatzes Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Anforderungen, die eine Ware Waren oder eine Dienstleistung Dienstleistungen erfüllen mussmüssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme in Frage kommt,
b) dieses Artikels gelten nicht für Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nichtinfrage kommen.
(6) . Zur Klarstellung: Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für AnforderungenAnforderungen gilt, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware Waren aufweisen mussmüssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente in Frage kommtinfrage kommen.
(7) . Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nicht für andere als die in diesen Absätzen aufgeführten Anforderungen gelten.
8. Dieser Artikel lässt gilt nicht für Maßnahmen, die von einer Vertragspartei im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen unberührtEinklang mit Artikel III:8 Buchstabe b GATT 1994 eingeführt oder aufrechterhalten werden.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Leistungsanforderungen. (1) IEine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Leitung, Niederlassung oder dem Betrieb und von Unternehmen in ihrem Gebiet weder eine der Verwaltung von Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei sieht diese Vertragspartei davon ab, die im Folgenden genannten folgenden Anforderungen aufzuerlegen auferlegen oder durchzusetzen oder die Einhaltung diesbezüglicher durchsetzen noch diesbezügliche Verpflichtungen oder Zusagen durchzusetzen:durchsetzen:0
a) die Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes einer Ware von Waren oder DienstleistungDienstleistungen,
b) das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer WertschöpfungBestandteile,
c) den Erwerb, die Verwendung oder die Bevorzugung einer von in ihrem Gebiet hergestellten Ware Waren oder erbrachten Dienstleistung Dienstleistungen oder den Erwerb einer Ware von Waren oder Dienstleistung von Dienstleistungen bei natürlichen oder juristischen Personen oder Unternehmen anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,
d) jedwede Kopplung der Menge oder des Wertes Xxxxx der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der dem betreffenden Investition Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,
e) Beschränkung der Verkäufe der von durch die Investition dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition des Unternehmens gekoppelt werden,
f) Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten geschütztem Wissen an eine natürliche oder juristische Person oder ein Unternehmen eine andere Einrichtung in ihrem Gebiet oderGebiet,
g) Beschränkungdie Auflage, wonach dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer durch die Investition von dem Unternehmen hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,
h) die Ansiedlung des Hauptsitzes für eine bestimmte Region oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet,
i) die Beschäftigung einer bestimmten Anzahl oder eines bestimmten Prozentsatzes natürlicher Personen dieser Vertragspartei,
j) das Erreichen eines bestimmten Niveaus oder Wertes im Bereich der Forschung und Entwicklung in ihrem Gebiet,
k) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder
l) bei einem Lizenzvertrag0, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Unternehmen und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei0 darstellt, die Einführung
i) eines bestimmten Satzes oder einer bestimmten Höhe der Lizenzgebühr im Rahmen eines Lizenzvertrags oder
ii) einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.
(2) Eine Vertragspartei macht darf im Zusammenhang mit der Niederlassung, dem Erwerb, der Ausweitung, der Verwaltung, der Leitung Niederlassung oder dem Betrieb von Investitionen eines Unternehmens in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht davon abhängigan die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:
a) das Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer WertschöpfungBestandteile,
b) Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung einer von in ihrem Gebiet hergestellten Ware Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb einer Ware von einem Hersteller Waren oder Dienstleistungen von natürlichen oder juristischen Personen oder anderen Einrichtungen in ihrem Gebiet,
c) jedwede Kopplung der Menge oder des Wertes Xxxxx der Einfuhren an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der dem betreffenden Investition Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse oderDevisenzuflüsse,
d) Beschränkung der Verkäufe der von durch die Investition dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen der Investition des Unternehmens gekoppelt werden, oder
e) die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.
(3) Absatz 2 hindert ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei nicht darandaran hindert, im Zusammenhang mit einer Investition der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Auflage Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.
(4) Absatz 1 Buchstabe Buchstaben f gilt nichtund l finden keine Anwendung, wenn wenn
a) ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder durchsetzt oder die Einhaltung der Verpflichtung oder Zusage nach dem Wettbewerbsrecht der Zusage Vertragspartei durchsetzt, um eine Verletzung Verfälschung des Wettbewerbsrechts Wettbewerbs zu behebenverhindern oder zu beseitigen, oder
b) eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens zulässt oder Maßnahmen einführt oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen.
(5) Die Bestimmungen
a) des Absatzes Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie des Absatzes Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für AnforderungenQualifikationserfordernisse, die eine Ware Waren oder eine Dienstleistung Dienstleistungen erfüllen mussmüssen, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme in Frage kommt,
b) dieses Artikels gelten nicht für Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich um „erfasste Beschaffungen“ im Sinne des Artikels 19.2 (Geltungsbereich) handelt oder nichtinfrage kommen.
(6) Zur Klarstellung: Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente in Frage infrage kommt.
(7) Absatz 1 Buchstabe l gilt nicht, wenn die Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage durch ein Gericht erfolgt, das damit für eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrecht der Vertragspartei sorgt.
(8) Dieser Artikel lässt die Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen unberührt.
(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nur für die in diesen Absätzen aufgeführten Verpflichtungen, Zusagen oder Anforderungen gelten.0
(10) Dieser Artikel gilt nicht für die Niederlassung oder den Betrieb eines Finanzdienstleisters.
(11) Hinsichtlich der Leistungsanforderungen an Finanzdienstleister handeln die Vertragsparteien Disziplinen für Leistungsanforderungen bezüglich der Niederlassung oder des Betriebs eines Finanzdienstleister aus.
(12) Innerhalb von einer Vertragspartei 180 Tagen nach dem Tag, an dem die Vertragsparteien die Disziplinen für Leistungsanforderungen nach Absatz 11 erfolgreich ausgehandelt haben, ändert der Handelsausschuss Absatz 1 im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangenen Verpflichtungen unberührtWege eines Beschlusses, um diese Disziplinen in diesen Artikel aufzunehmen; ferner kann er gegebenenfalls die nichtkonformen Maßnahmen jeder Vertragspartei in Anhang 10-A (Bestehende Maßnahmen) und Anhang 10‑B (Künftige Maßnahmen) ändern. Anschließend gilt dieser Artikel für die Niederlassung und den Betrieb eines Finanzdienstleisters.
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Samples: Freihandelsabkommen