Leistungsauslösende Tatbestände. Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld sind insbesondere folgende Tatbestände (Versicherungs- fälle) leistungsauslösend: • der Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG (s. u.a. Abschnitt 9.2.2.3 „Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs“), • bei Nichtarbeitnehmerinnen das Einsetzen der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit der werdenden Mutter ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin (BSG vom 29.04.1971 - 3 RK 3/71), • der Beginn der sechsten Woche vor der tatsächlichen Entbindung (wenn kein voraussicht- licher Entbindungstag bekannt war), • die Geburt des Kindes vor Eintritt der voraussichtlichen Schutzfrist, • der Beginn des Arbeitsverhältnisses während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG oder • das Ende eines unbezahlten Urlaubs aus Anlass der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit (vgl. Abschnitt 9.2.2.3 „Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs“) oder das Ende einer Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG (vgl. Abschnitt 9.2.2.4 „Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwanger- schaft)“) mit Beginn oder während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG. Voraussetzung ist allerdings, dass zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Im Falle der Beendigung eines unbezahlten Urlaubs oder einer Elternzeit ist es ebenfalls ausrei- chend, wenn zu Beginn der Schutzfrist keine Mitgliedschaft, sondern eine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Krankengeldanspruch besteht (vgl. Ab- schnitte 9.2.2.3 „Beginn der Schutzfrist während eines unbezahlten Urlaubs“ und 9.2.2.4 „Beginn der Schutzfrist während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezuges (erneute Schwanger- schaft)“).