Common use of Leistungsausschluss Clause in Contracts

Leistungsausschluss. Wartungsleistungen von ELV sind ausgeschlossen a. wenn die zu pflegende Software nicht in Übereinstimmung mit den Systemanforderungen verwendet wird. Die Systemanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Produktbeschreibung und der Dokumentation; b. wenn die zu pflegende Software nicht gemäß den Lizenz- und Nutzungsbedingungen Dritter, insbesondere des Lizenzgebers zu der durch den Lizenznehmer eingesetzten Systemumgebung verwendet wird; c. bei der Verwendung der Software für Computerprogramme, Datenbankwerke, Datenbanken, Daten oder Teile hiervon, die kein Bestandteil der zu pflegenden Software sind, insbesondere werden keine Pflegeleistungen für die Systemumgebung, in der die zu pflegenden Software verwendet wird, erbracht; d. wenn Updates oder andere durch den Anbieter zur Verfügung gestellte Maßnahmen zur Fehlerbehebung oder Aktualisierung nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde oder hierdurch nicht aufgetreten wäre, es sei denn, die Installation ist für den Lizenznehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar; e. wenn Wartungsleistungen, nicht über Telefon oder E-Mail ausgeführt werden können; f. wenn der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Xxxxxx 6 dieses Vertrags nicht nachkommt oder ihm bereits durch ELV gegebene Anweisungen nicht umsetzt. g. Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt ein vom Anbieter vermittelter Fachhändler auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze desjeweiligen Fachhändlers. h. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung einer neuen Programmversion der vertragsgegenständlichen Software. Die gilt auch dann, wenn der Kunde bereits eine Vorgängerversion auf Anbieter- Hardware nutzt.

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Samples: Wartungsvertrag, Wartungsvertrag, Wartungsvertrag

Leistungsausschluss. Wartungsleistungen von ELV TIMEMASTER sind ausgeschlossen a. wenn die zu pflegende Software nicht in Übereinstimmung mit den Systemanforderungen verwendet wird. Die Systemanforderungen ergeben sich insbesondere aus der Produktbeschreibung und der Dokumentation; b. wenn die zu pflegende Software nicht gemäß den Lizenz- und Nutzungsbedingungen Dritter, insbesondere des Lizenzgebers zu der durch den Lizenznehmer eingesetzten Systemumgebung verwendet wird; c. bei der Verwendung der Software für Computerprogramme, Datenbankwerke, Datenbanken, Daten oder Teile hiervon, die kein Bestandteil der zu pflegenden Software sind, insbesondere werden keine Pflegeleistungen für die Systemumgebung, in der die zu pflegenden Software verwendet wird, erbracht; d. wenn Updates oder andere durch den Anbieter zur Verfügung gestellte Maßnahmen zur Fehlerbehebung oder Aktualisierung nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde oder hierdurch nicht aufgetreten wäre, es sei denn, die Installation ist für den Lizenznehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unzumutbar; e. wenn Wartungsleistungensie nicht per Fernwartung, nicht über Telefon oder E-Mail ausgeführt werden können; f. wenn der Lizenznehmer seinen Mitwirkungspflichten gemäß Xxxxxx 6 dieses Vertrags nicht nachkommt oder ihm bereits durch ELV TIMEMASTER gegebene Anweisungen nicht umsetzt.; g. Nicht vom Vertrag erfasst sind wenn es sich bei den angeforderten Leistungen um zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden)) handelt. Diese übernimmt ein vom Anbieter vermittelter Fachhändler auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze desjeweiligen Fachhändlers. h. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung einer neuen Programmversion der vertragsgegenständlichen Software. Die gilt auch dann, wenn der Kunde bereits eine Vorgängerversion auf Anbieter- Hardware nutzt.

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Samples: Wartungsvertrag