Leistungsausschluss. Keine Versicherungsdeckung besteht für: a) Krankheiten Unfälle und ihre Folgen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden haben oder unter Vorbehalt stehen; b) Krankheiten, Unfälle und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer Leistungen erbracht wurden; c) Eingriffe zur Korrektur oder Beseitigung von körperlichen Schönheitsfehlern, es sei denn, sie haben einen Krankheitswert; d) Zahnbehandlungen, sofern in den Ergänzenden Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen; e) versuchte oder vollendete Selbsttötungen oder Selbstverstümmelungen; f) Gesundheitsschädigungen, die auf die Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen sind und Schäden aus atomaren Strahlungen; g) Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirtschaftlichen Behandlung. Als unwirtschaftlich gilt jede medizinische Massnahme, die sich nicht auf ein durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass beschränkt. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Ausgenommen hiervon sind Leistungen der Alternativmedizin; h) Folgen von kriegerischen Ereignissen - in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; - im Ausland, es sei denn, die Erkrankung oder der Unfall trete innert 15 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land ein, in dem sich der Versicherte aufhält und er vom Ausbruch solcher Ereignisse überrascht worden ist; i) Folgen von Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmen, ausser der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war. k) Trunksucht und andere Suchtkrankheiten; l) Ausgeschlossen sind zudem Krankheiten und Unfälle, die der Versicherte erleidet bei: – ausländischem Militärdienst; – Teilnahme an kriegerischen Ereignissen, Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu; – Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei der Hilfeleistung zugunsten eines Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; – bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; – wenn sich der Versicherte an einem Wagnis beteiligt, d.h. an Handlungen, durch die er sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Zusatzversicherungen
Leistungsausschluss. Keine Versicherungsdeckung besteht fürKein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht:
a) für Krankheiten Unfälle und ihre FolgenUnfallfolgen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei Versicherungsabschluss schon bestanden haben oder unter Vorbehalt stehen;und vom Versicherer von der Versiche- rung ausgeschlossen wurden
b) Krankheitenfür Krankheiten und Unfallfolgen, Unfälle die bei der Antragstellung schon bestanden haben und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer Leistungen erbracht nicht oder nur unvollständig angegeben wurden;
c) Eingriffe zur Korrektur oder Beseitigung von körperlichen Schönheitsfehlern, es sei denn, sie haben einen Krankheitswert;während einer Karenzzeit
d) Zahnbehandlungenwenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesundheits- störung oder deren Folgen dient. Vorbehalten bleiben Massnah- men, sofern in die den Ergänzenden Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen;drohenden Eintritt oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung verhindern, wenn bereits ein krankhafter Zustand vorliegt.
e) versuchte oder vollendete Selbsttötungen oder Selbstverstümmelungen;für Behandlungen durch einen vom Versicherer nicht anerkann- ten Leistungserbringer
f) Gesundheitsschädigungenbei Zahnbehandlungen, soweit in der abgeschlossenen Versi- cherungsabteilung die auf die Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen sind und Schäden aus atomaren Strahlungen;Deckung nicht ausdrücklich geregelt ist
g) Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirtschaftlichen Behandlung. Als unwirtschaftlich gilt jede medizinische Massnahme, die sich nicht auf ein durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass beschränkt. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Ausgenommen hiervon sind Leistungen bei Sistierung der Alternativmedizin;Versicherung
h) Folgen von kriegerischen Ereignissen - in bei Zahlungsverzug vom Ablauf der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; - im Ausland, es sei denn, die Erkrankung oder der Unfall trete innert 15 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land ein, in dem sich der Versicherte aufhält und er vom Ausbruch solcher Ereignisse überrascht worden ist;Mahnfrist an bis zur voll- ständigen Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen
i) Folgen von bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmen, ausser der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war.ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst
k) Trunksucht bei Krankheiten und andere Suchtkrankheiten;Unfällen als Folge von kriegerischen Ereig- nissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt
l) Ausgeschlossen sind zudem bei Krankheiten und Unfälle, die Unfällen als Folge der Versicherte erleidet bei: – ausländischem Militärdienst; – aktiven Teilnahme an kriegerischen Ereignissen, strafbaren Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung Schlägereien und anderen Gewalt- tätigkeiten
m) für Folgen von Vergehen Erdbeben und Verbrechen sowie der Versuch dazu; – Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei anderen Naturkatastrophen
n) für Gesundheitsschädigungen als Unbeteiligter Folge industrieller Gross- schadensereignisse oder bei Schädigungen aus Atomenergie
o) für Organtransplantationen gemäss Krankenpflege-Leistungs- verordnung (KLV), Anhang 1 zur Transplantationschirurgie, unabhängig davon, wo die Transplantation durchgeführt wird
p) für gesetzliche und vereinbarte Kostenbeteiligungen der Hilfeleistung zugunsten eines Wehrlosen durch obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung
q) für epidemische Erkrankungen. Allfällige weitere Leistungsausschlüsse sind in den Bestimmungen für die Streitenden verletzt worden; – bei Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; – wenn sich der Versicherte an einem Wagnis beteiligt, d.h. an Handlungen, durch die er sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkeneinzelnen Versicherungsabteilungen festgehalten.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsausschluss. Keine Versicherungsdeckung besteht für:Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht
a) bei Krankheiten Unfälle und ihre FolgenUnfallfolgen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei Versicherungsabschluss schon bestanden haben oder unter Vorbehalt stehenund vom Versicherer von der Versicherung ausgeschlossen wurden;
b) Krankheitenbei Krankheiten und Unfallfolgen, Unfälle die bei der Antragstellung schon bestan- den haben und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer Leistungen erbracht nicht oder nur unvollständig angegeben wurden;
c) Eingriffe zur Korrektur oder Beseitigung von körperlichen Schönheitsfehlern, es sei denn, sie haben einen Krankheitswertwährend einer Karenzfrist;
d) Zahnbehandlungenwenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesundheitsstörung oder deren Folgen dient. Vorbehalten bleiben Massnahmen, sofern in die den Ergänzenden Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehendrohenden Eintritt oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung verhindern, wenn bereits ein krankhafter Zustand vorliegt;
e) versuchte oder vollendete Selbsttötungen oder Selbstverstümmelungenbei Behandlungen durch einen vom Versicherer nicht anerkannten Leis- tungserbringer;
f) Gesundheitsschädigungenbei Zahnbehandlungen, soweit in der abgeschlossenen Versicherungsabtei- lung die auf die Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen sind und Schäden aus atomaren StrahlungenDeckung nicht ausdrücklich geregelt ist;
g) Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirtschaftlichen Behandlung. Als unwirtschaftlich gilt jede medizinische Massnahme, die sich nicht auf ein durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass beschränkt. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Ausgenommen hiervon sind Leistungen bei Sistierung der AlternativmedizinVersicherung;
h) Folgen von kriegerischen Ereignissen - in bei Zahlungsverzug vom Ablauf der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; - im Ausland, es sei denn, die Erkrankung oder der Unfall trete innert 15 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land ein, in dem sich der Versicherte aufhält und er vom Ausbruch solcher Ereignisse überrascht worden istMahnfrist an bis zur vollständigen Bezah- lung sämtlicher Verpflichtungen;
i) Folgen bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst;
j) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmenkriegerischen Ereignissen, ausser der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war.deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt;
k) Trunksucht bei Krankheiten und andere SuchtkrankheitenUnfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalttätigkeiten;
l) Ausgeschlossen sind zudem Krankheiten bei Folgen von Erdbeben und Unfälle, die der Versicherte erleidet bei: – ausländischem Militärdienst; – Teilnahme an kriegerischen Ereignissen, Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu; – Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei anderen Naturkatastrophen;
m) bei Gesundheitsschädigungen als Unbeteiligter Folge industrieller Grossschadensereig- nisse oder bei Schädigungen aus Atomenergie;
n) bei Organtransplantationen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Anhang 1 zur Transplantationschirurgie, unabhängig davon, wo die Transplantation durchgeführt wird;
o) bei gesetzlichen und vereinbarten Kostenbeteiligungen der Hilfeleistung zugunsten eines Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; – obligatorischen Krankenpflegeversicherung und
p) bei Gefahren, denen sich epidemischen Erkrankungen. Allfällige weitere Leistungsausschlüsse sind in den Bestimmungen der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; – wenn sich der Versicherte an einem Wagnis beteiligt, d.h. an Handlungen, durch die er sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkenein- zelnen Versicherungsabteilungen festgehalten.
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Leistungsausschluss. Keine Versicherungsdeckung besteht für:Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht
a) bei Krankheiten Unfälle und ihre FolgenUnfallfolgen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bei Versicherungsabschluss schon bestanden haben oder unter Vorbehalt stehenund vom Versicherer von der Versicherung ausgeschlossen wurden;
b) Krankheitenbei Krankheiten und Unfallfolgen, Unfälle die bei der Antragstellung schon bestan- den haben und deren Folgen nach Erlöschen der Versicherung, auch wenn während der Versicherungsdauer Leistungen erbracht nicht oder nur unvollständig angegeben wurden;
c) Eingriffe zur Korrektur oder Beseitigung von körperlichen Schönheitsfehlern, es sei denn, sie haben einen Krankheitswertwährend einer Karenzfrist;
d) Zahnbehandlungenwenn eine Behandlung nicht zur Behebung einer Gesundheitsstörung oder deren Folgen dient. Vorbehalten bleiben Massnahmen, sofern in die den Ergänzenden Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehendrohenden Eintritt oder die Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung verhindern, wenn bereits ein krankhafter Zustand vorliegt;
e) versuchte oder vollendete Selbsttötungen oder Selbstverstümmelungenbei Behandlungen durch einen vom Versicherer nicht anerkannten Leis- tungserbringer;
f) Gesundheitsschädigungenbei Zahnbehandlungen, soweit in der abgeschlossenen Versicherungsabtei- lung die auf die Einwirkung ionisierender Strahlen zurückzuführen sind und Schäden aus atomaren StrahlungenDeckung nicht ausdrücklich geregelt ist;
g) Kosten einer unwirksamen, unzweckmässigen oder unwirtschaftlichen Behandlung. Als unwirtschaftlich gilt jede medizinische Massnahme, die sich nicht auf ein durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass beschränkt. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. Ausgenommen hiervon sind Leistungen bei Sistierung der AlternativmedizinVersicherung;
h) Folgen von kriegerischen Ereignissen - in bei Zahlungsverzug vom Ablauf der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; - im Ausland, es sei denn, die Erkrankung oder der Unfall trete innert 15 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land ein, in dem sich der Versicherte aufhält und er vom Ausbruch solcher Ereignisse überrascht worden istMahnfrist an bis zur vollständigen Bezah- lung sämtlicher Verpflichtungen;
i) Folgen bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst;
j) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmenkriegerischen Ereignissen, ausser der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war.deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt;
k) Trunksucht bei Krankheiten und andere SuchtkrankheitenUnfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalttätigkeiten;
l) Ausgeschlossen sind zudem Krankheiten bei Folgen von Erdbeben und Unfälle, die der Versicherte erleidet bei: – ausländischem Militärdienst; – Teilnahme an kriegerischen Ereignissen, Handlungen, Terrorakten, vorsätzliche Ausübung von Vergehen und Verbrechen sowie der Versuch dazu; – Beteiligungen an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei anderen Naturkatastrophen
m) bei Gesundheitsschädigungen als Unbeteiligter Folge industrieller Grossschadensereig- nisse oder bei Schädigungen aus Atomenergie;
n) bei Organtransplantationen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Anhang 1 zur Transplantationschirurgie, unabhängig davon, wo die Transplantation durchgeführt wird;
o) bei gesetzlichen und vereinbarten Kostenbeteiligungen der Hilfeleistung zugunsten eines Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; – obligatorischen Krankenpflegeversicherung und
p) bei Gefahren, denen sich epidemischen Erkrankungen. Allfällige weitere Leistungsausschlüsse sind in den Bestimmungen der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert; – wenn sich der Versicherte an einem Wagnis beteiligt, d.h. an Handlungen, durch die er sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass Vorkehrungen getroffen werden können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkeneinzel- nen Versicherungsabteilungen festgehalten.
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