Common use of Leistungsausschluss Clause in Contracts

Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht: a) für Krankheiten und Unfallfolgen, welche bei Reiseantritt bestanden haben b) wenn sich die versicherte Person zum Zwecke von Behandlun- gen, Pflege oder Geburt ins Ausland begeben hat c) wenn die ÖKK Notruf-Zentrale zu Suchaktion, Rücktransport, Besuchs- oder Extra-Rückreise nicht vorgängig ihre Zustim- mung erteilt hat d) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst e) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereig- nissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalt- tätigkeiten g) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbesondere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medi- kamenten oder anderer Drogen h) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzufüh- ren sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausge- nommen sind Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazu i) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverletzungen. Werden der Nottransport oder die Heimschaffung durch externe Umstände wie Streik, Wirren, Gewaltakte, industrielle Grossscha- densereignisse, Radioaktivität, Naturkatastrophen, epidemische Krankheiten oder höhere Gewalt verunmöglicht, kann deren Orga- nisation und Durchführung nicht verlangt werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht: a) für Krankheiten und Unfallfolgen, welche bei Reiseantritt bestanden haben, b) wenn sich die versicherte Person zum Zwecke von Behandlun- genBehandlungen, Pflege oder Geburt ins Ausland begeben hat, c) wenn die ÖKK Notruf-Zentrale Notrufzentrale zu Suchaktion, Rücktransport, Besuchs- oder Extra-Extra- Rückreise nicht vorgängig ihre Zustim- mung Zustimmung erteilt hat, d) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und ähnlichem Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst, e) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereig- nissenEreignissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt, f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalt- tätigkeitenGewalttätigkeiten, g) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbesondere insbeson- dere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medi- kamenten Medikamenten oder anderer Drogen, h) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen Vorkehrun- gen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausge- nommen Ausgenommen sind Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazudazu und i) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverletzungen. Werden der Nottransport oder die Heimschaffung durch externe Umstände wie Streik, Wirren, Gewaltakte, industrielle Grossscha- densereignisseGrossschadensereignisse, RadioaktivitätRadioaktivi- tät, Naturkatastrophen, epidemische Krankheiten oder höhere Gewalt verunmöglichtverun- möglicht, kann deren Orga- nisation Organisation und Durchführung nicht verlangt werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen

Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht: a) für Krankheiten und Unfallfolgen, welche die bei Reiseantritt bestanden haben, b) wenn sich die versicherte Person zum Zwecke von Behandlun- genBehandlungen, Pflege oder Geburt ins Ausland begeben hat, c) wenn die ÖKK Notruf-Zentrale Notrufzentrale zu Suchaktion, Rücktransport, Besuchs- oder Extra-Rückreise nicht vorgängig ihre Zustim- mung Zustimmung erteilt hat; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 45 VVG (fehlendes Verschulden oder keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung), d) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und ähnlichem Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst, e) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereig- nissenEreignissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt, f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalt- tätigkeitenGewalttätigkeiten, g) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbesondere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medi- kamenten Medikamenten oder anderer Drogen, h) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausge- nommen Ausgenommen sind Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazudazu und i) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverletzungen. Werden der Nottransport oder die Heimschaffung durch externe Umstände wie Streik, Wirren, Gewaltakte, industrielle Grossscha- densereignisseGrossschadensereignisse, Radioaktivität, Naturkatastrophen, epidemische Krankheiten oder höhere Gewalt verunmöglicht, kann deren Orga- nisation Organisation und Durchführung nicht verlangt werden.

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Samples: Tourist Insurance Agreement

Leistungsausschluss. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht: a) für Krankheiten und Unfallfolgen, welche die bei Reiseantritt bestanden haben, b) wenn sich die versicherte Person zum Zwecke von Behandlun- genBehandlungen, Pflege oder Geburt ins Ausland begeben hat, c) wenn die ÖKK Notruf-Zentrale Notrufzentrale zu Suchaktion, Rücktransport, Besuchs- oder ExtraExt- ra-Rückreise nicht vorgängig ihre Zustim- mung Zustimmung erteilt hat; vorbehalten blei- ben die Bestimmungen nach Art. 45 VVG (fehlendes Verschulden oder keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung), d) bei Beteiligung an kriegerischen Handlungen, Unruhen und ähnlichem Ähnlichem sowie bei ausländischem Militärdienst, e) bei Krankheiten und Unfällen als Folge von kriegerischen Ereig- nissenEreignissen, deren Ausbruch bereits länger als 14 Tage zurückliegt, f) bei Krankheiten und Unfällen als Folge der aktiven Teilnahme an strafbaren Handlungen, Schlägereien und anderen Gewalt- tätigkeitenGewalttätigkeiten, g) bei grobfahrlässigem Herbeiführen der Krankheit oder des Unfalls, insbesondere insbe- sondere infolge Missbrauchs von Alkohol, Medi- kamenten Medikamenten oder anderer DrogenDro- gen, h) bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückzufüh- ren zurückzuführen sind, d.h. wenn sich die versicherte Person einer Gefahr aussetzt, ohne Vorkehrungen Vorkeh- rungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren. Ausge- nommen Ausgenommen sind Rettungshandlungen zugunsten von Personen. Als Wagnis im Sinne dieser Bestimmung gilt insbesondere die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen oder an einem Training dazudazu und i) wenn die Gesundheitsschädigung absichtlich herbeigeführt wurde, auch als Folge von Selbsttötung, Selbsttötungsversuch oder Selbstverletzungen. Werden der Nottransport oder die Heimschaffung durch externe Umstände wie Streik, Wirren, Gewaltakte, industrielle Grossscha- densereignisseGrossschadensereignisse, RadioaktivitätRadioaktivi- tät, Naturkatastrophen, epidemische Krankheiten oder höhere Gewalt verunmöglichtverun- möglicht, kann deren Orga- nisation Organisation und Durchführung nicht verlangt werden.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen