Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? (1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen. (2) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen die Untersuchungskosten jedoch nicht die Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen. Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren. (1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht nach § 4 vorsätzlich oder arglistig verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (2) Der Anspruch auf Umstellung Ihrer Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit bleibt abweichend von Absatz 1 bestehen, soweit die Verletzung die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde. (3) Wenn die Pflicht später erfüllt wird, gilt: Wir müssen ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen leisten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen.
(2) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen die Untersuchungskosten jedoch nicht die Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen. Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht nach § 4 vorsätzlich oder arglistig verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch auf Umstellung Ihrer Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit bleibt abweichend von Absatz 1 bestehen, soweit die Verletzung die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht später erfüllt wird, gilt: Wir müssen ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen leisten. Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner. Für unser Vertragsverhältnis gelten die folgenden Bedingungen.
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Samples: Hybrid Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 Stand 21.12.2015 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen Leistungsvoraus- setzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende fol- gende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise beziehungs- weise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden er- wartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen.
(2) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten Kos- ten dafür übernehmen wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen die Untersuchungskosten jedoch nicht die Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen. Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennenanerken- nen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht nach § 4 vorsätzlich oder arglistig verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem ei- nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch auf Umstellung Ihrer Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit bleibt abweichend ab- weichend von Absatz 1 bestehen, soweit die Verletzung die Feststellung oder den Umfang Um- fang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht später erfüllt wird, gilt: Wir müssen ab Beginn des laufenden Monats Mo- nats nach Maßgabe dieser Bedingungen leisten.
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Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, können wir vom An- spruchsteller Folgendes verlangen: - Er muss uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftspflicht). - Er muss uns alle Informationen geben, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen, um uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Aufklä- rungspflicht). - Er muss uns die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nachweisen. Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen. Bei einer Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte- verfall (§ 2 Absätze 2 bis 13) muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichenein- reichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: Berufsunfähigkeit - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungs- weise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf nachgehen zu können - Unterlagen über die von der versicherten Person durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über ihren Beruf, ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die einge- tretenen Veränderungen - Sofern die versicherte Person selbstständig ist: Nachweise über die Betriebsstruktur vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts sowie über die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetretenen Veränderungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Mitarbeitersituation des Betriebs Bei einer Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (§ 2 Absätze 14 bis 18) muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungs- weise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden er- wartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise Bei einer Berufsunfähigkeit infolge eines Tätigkeitsverbots wegen Infektionsge- fahr (§ 2 Absatz 19) muss der Anspruchsteller tragenuns folgende Unterlagen einreichen: - Die Verfügung über das Tätigkeitsverbot oder der Hygieneplan im Original oder amtlich beglaubigt
(2) Darüber hinaus können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht auf unsere Kos- ten weitere Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise verlangen. Dies gilt für - die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie über die eingetretenen Veränderungen, - Beginn, Ursache, Art, Umfang und Verlauf der Gesundheitsstörungen, die zur Be- rufsunfähigkeit beziehungsweise zur Pflegebedürftigkeit führen sowie - zur Überprüfung des wirksamen Zustandekommens des Vertrags: die hierfür erfor- derlichen Auskünfte zu gesundheitlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen der versicherten Person vor Abgabe der Erklärung über ihre Gesundheitsver- hältnisse oder vor Abgabe möglicher Nacherklärungen zum Erhalt des Versiche- rungsschutzes. Dazu müssen Sie uns auf unser Verlangen Auskünfte und Unterlagen von - Ärzten, Zahnärzten, sonstigen Behandlern (beispielsweise Heilpraktiker, Psychothe- rapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Masseure oder Krankengymnasten), - Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegeperso- nen, - anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie - Berufsgenossenschaften und Behörden zur Verfügung stellen.
(23) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen Un- tersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen überneh- men wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen wir neben den Untersuchungskosten auch die Untersuchungskosten jedoch nicht die üblichen Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen Unter üblichen Kosten verstehen wir Anreisekosten mit dem Zug 2. Klasse und - wenn erforderlich - Flug in Deutschland können wir verzichten, wenn der economy class sowie Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel. Wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen, gilt: Wir können auf Untersuchungen in Deutschland verzichten.
(4) Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerken- nung der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Ausgenommen davon sind: - Der ärztlich empfohlene Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens, wie bei- spielsweise die Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen - Ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheits- zustands bieten Lässt die versicherte Person darüber hinausgehende Behandlungen nicht durchführen oder führt ärztlich angeordnete Maßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsun- fähigkeit nicht durch, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versi- cherung nicht entgegen. Dies betrifft beispielsweise Operationen, Diäten und Suchtent- zug.
(5) Sie sind nicht verpflichtet, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzei- gen. Sie sind auch nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung des Gesundheitszu- stands oder eine Minderung der Berufsunfähigkeit der versicherten Person mitzuteilen.
(1) Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, erklären wir in Text- form innerhalb von zehn Arbeitstagen Arbeitstagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während Wäh- rend der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informierenin- formieren.
(2) Wir verzichten auf das Recht nach § 173 Absatz 2 VVG, ein einmalig befristetes An- erkenntnis auszusprechen.
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt zu prüfen, ob - die versicherte Person weiterhin berufsunfähig im Sinne des § 2 ist und - die versicherte Person noch lebt.
(2) Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach Eintritt ihrer Berufsunfähig- keit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (beispielsweise durch Umschulung) erworben hat. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nicht mehr vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen: - Die versicherte Person übt auf Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kennt- nisse auch tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aus. - Die versicherte Person kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse diese Tä- tigkeit ausüben. - Die durch diese ausgeübte berufliche Tätigkeit geprägte Lebensstellung der versi- cherten Person entspricht deren Lebensstellung aus dem Beruf zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. In wirtschaftli- cher Hinsicht ist das der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufliche Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Vergütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeit- punkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steu- ern) führt. Sollte die künftige Rechtsprechung geringere Grenzen der Zumutbarkeit festlegen, werden wir diese Grenzen beachten. Im begründeten Einzelfall kann eine geringere Grenze berücksichtigt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt: Es ist unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdau- ern würde.
(3) Ist die versicherte Person infolge eines Tätigkeitsverbots wegen Infektionsgefahr berufsunfähig (§ 2 Absatz 19), gilt abweichend von Absatz 2: Es kommt nicht auf die Voraussetzung des Erwerbs und der Nutzung neuer beruflicher Fähigkeiten und Kennt- nisse für beziehungsweise in der neuen beruflichen Tätigkeit an.
(4) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte im Sinne des § 4 und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Die Rege- lungen des § 4 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Wir können auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.
(5) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nicht mehr vor, stellen wir unsere Leistungen ein. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstel- lung wird nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung wirksam. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit müssen Sie die Beiträge - in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit - wieder zahlen.
(6) Bei Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit beschränken wir unsere Nach- prüfungen auf einen Nachweis, dass die versicherte Person noch lebt.
(7) Wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 bei Erhebung des Anspruchs oder bei unserer Erklärung nach § 5 bereits nicht mehr besteht, gilt die in Absatz 5 genannte Frist für die Einstellung der Leistungen nicht. In diesem Fall bestehen Ansprüche längs- tens für den Zeitraum vom Eintritt bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht nach § 4 oder § 6 vorsätzlich oder arglistig verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem ei- nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch auf Umstellung Ihrer Altersrente Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit Berufsunfähigkeit bleibt abweichend von Absatz Ab- satz 1 bestehen, soweit die Verletzung die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leis- tungspflicht nicht beeinflusst. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht später erfüllt wird, gilt: Wir müssen ab Beginn des laufenden Monats Mo- nats nach Maßgabe dieser Bedingungen leisten. Dies gilt jedoch frühestens nach Ab- lauf einer vereinbarten Karenzzeit.
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Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, können wir vom An- spruchsteller Folgendes verlangen: - Er muss uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftspflicht). - Er muss uns alle Informationen geben, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienen, um uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Aufklä- rungspflicht). - Er muss uns die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nachweisen. Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen. Bei einer Berufsunfähigkeit infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte- verfall (§ 2 Absätze 2 bis 12) muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichenein- reichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: Berufsunfähigkeit - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungs- weise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Beruf nachgehen zu können - Unterlagen über die von der versicherten Person durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über ihren Beruf, ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die einge- tretenen Veränderungen - Sofern die versicherte Person selbstständig ist: Nachweise über die Betriebsstruktur vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts sowie über die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetretenen Veränderungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Mitarbeitersituation des Betriebs Bei einer Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit (§ 2 Absätze 13 bis 17) muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungs- weise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden er- wartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise Bei einer Berufsunfähigkeit infolge eines Tätigkeitsverbots wegen Infektionsge- fahr (§ 2 Absatz 18) muss der Anspruchsteller tragenuns folgende Unterlagen einreichen: - Die Verfügung über das Tätigkeitsverbot oder der Hygieneplan im Original oder amtlich beglaubigt
(2) Darüber hinaus können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht auf unsere Kos- ten weitere Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise verlangen. Dies gilt für - die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie über die eingetretenen Veränderungen, - Beginn, Ursache, Art, Umfang und Verlauf der Gesundheitsstörungen, die zur Be- rufsunfähigkeit beziehungsweise zur Pflegebedürftigkeit führen sowie - zur Überprüfung des wirksamen Zustandekommens des Vertrags: die hierfür erfor- derlichen Auskünfte zu gesundheitlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen der versicherten Person vor Abgabe der Erklärung über ihre Gesundheitsver- hältnisse oder vor Abgabe möglicher Nacherklärungen zum Erhalt des Versiche- rungsschutzes. Dazu müssen Sie uns auf unser Verlangen Auskünfte und Unterlagen von - Ärzten, Zahnärzten, sonstigen Behandlern (beispielsweise Heilpraktiker, Psychothe- rapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Masseure oder Krankengymnasten), - Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegeperso- nen, - anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie - Berufsgenossenschaften und Behörden zur Verfügung stellen.
(23) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen Un- tersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen überneh- men wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen wir neben den Untersuchungskosten auch die Untersuchungskosten jedoch nicht die üblichen Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen Unter üblichen Kosten verstehen wir Anreisekosten mit dem Zug 2. Klasse und - wenn erforderlich - Flug in Deutschland können wir verzichten, wenn der economy class sowie Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel. Wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen, gilt: Wir können auf Untersuchungen in Deutschland verzichten.
(4) Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerken- nung der Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Ausgenommen davon sind: - Der ärztlich empfohlene Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens, wie bei- spielsweise die Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen - Ärztlich empfohlene Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheits- zustands bieten Lässt die versicherte Person darüber hinausgehende Behandlungen nicht durchführen oder führt ärztlich angeordnete Maßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsun- fähigkeit nicht durch, steht dies einer Anerkennung der Leistungen aus dieser Versi- cherung nicht entgegen. Dies betrifft beispielsweise Operationen, Diäten und Suchtent- zug.
(5) Sie sind nicht verpflichtet, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzei- gen. Sie sind auch nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung des Gesundheitszu- stands oder eine Minderung der Berufsunfähigkeit der versicherten Person mitzuteilen.
(1) Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, erklären wir in Text- form innerhalb von zehn Arbeitstagen Arbeitstagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während Wäh- rend der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informierenin- formieren.
(2) Wir verzichten auf das Recht nach § 173 Absatz 2 VVG, ein einmalig befristetes An- erkenntnis auszusprechen.
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt zu prüfen, ob - die versicherte Person weiterhin berufsunfähig im Sinne des § 2 ist und - die versicherte Person noch lebt.
(2) Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach Eintritt ihrer Berufsunfähig- keit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (beispielsweise durch Umschulung) erworben hat. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nicht mehr vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen: - Die versicherte Person übt auf Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kennt- nisse auch tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aus. - Die versicherte Person kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse diese Tä- tigkeit ausüben. - Die durch diese ausgeübte berufliche Tätigkeit geprägte Lebensstellung der versi- cherten Person entspricht deren Lebensstellung aus dem Beruf zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. In wirtschaftli- cher Hinsicht ist das der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufliche Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Vergütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeit- punkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steu- ern) führt. Sollte die künftige Rechtsprechung geringere Grenzen der Zumutbarkeit 40-018704340-2 Versicherungsnummer festlegen, werden wir diese Grenzen beachten. Im begründeten Einzelfall kann eine geringere Grenze berücksichtigt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt: Es ist unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdau- ern würde.
(3) Ist die versicherte Person infolge eines Tätigkeitsverbots wegen Infektionsgefahr berufsunfähig (§ 2 Absatz 18), gilt abweichend von Absatz 2: Es kommt nicht auf die Voraussetzung des Erwerbs und der Nutzung neuer beruflicher Fähigkeiten und Kennt- nisse für beziehungsweise in der neuen beruflichen Tätigkeit an.
(4) Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte im Sinne des § 4 und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Die Rege- lungen des § 4 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Wir können auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.
(5) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nicht mehr vor, stellen wir unsere Leistungen ein. Dies teilen wir dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstel- lung wird nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung wirksam. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit müssen Sie die Beiträge - in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit - wieder zahlen.
(6) Bei Berufsunfähigkeit infolge von Pflegebedürftigkeit beschränken wir unsere Nach- prüfungen auf einen Nachweis, dass die versicherte Person noch lebt.
(7) Wenn eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 bei Erhebung des Anspruchs oder bei unserer Erklärung nach § 5 bereits nicht mehr besteht, gilt die in Absatz 5 genannte Frist für die Einstellung der Leistungen nicht. In diesem Fall bestehen Ansprüche längs- tens für den Zeitraum vom Eintritt bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht nach § 4 oder § 6 vorsätzlich oder arglistig verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem ei- nem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch auf Umstellung Ihrer Altersrente Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit Berufsunfähigkeit bleibt abweichend von Absatz Ab- satz 1 bestehen, soweit die Verletzung die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht Leis- tungspflicht nicht beeinflusst. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht später erfüllt wird, gilt: Wir müssen ab Beginn des laufenden Monats Mo- nats nach Maßgabe dieser Bedingungen leisten. Dies gilt jedoch frühestens nach Ab- lauf einer vereinbarten Karenzzeit.
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachtenObliegenheiten bestehen, wenn eine Leistung Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ver- langt, können wir von dem Anspruchserhebenden ver- langen, dass er uns jede Auskunft erteilt, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungs- pflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und dass er uns alle Angaben macht, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind, um uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Auf- klärungsobliegenheit). Darüber hinaus ist uns von dem Anspruchserhebenden die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nachzuweisen. Hierfür sind uns folgende Unterlagen einreichenUnter- lagen einzureichen:
a) bei einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Absätze 2 bis 5: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit Be- rufsunfähigkeit und - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche ausführliche Berichte der Ärzte, Psychologen und Psy- chotherapeuten, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren de- ren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche bzw. voraussichtli- che Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachgehen zu können, und - Unterlagen über die von der versicherten Person durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen berufli- xxxx Xxxxxxxxxxx und Kenntnisse, über ihren Beruf, ihre Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Be- rufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Verände- rungen, und - sofern die versicherte Person selbständig ist, Nach- weise über die Betriebsstruktur vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts sowie über die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetretenen Verän- derungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse und der Mitarbeitersituation des Betriebes.
b) bei einer Berufsunfähigkeit infolge von voller Er- werbsminderung nach § 2 Absatz 6: - den Bewilligungsbescheid für die unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
c) bei einer Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit nach § 2 Absätze 7 bis 11: - eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Be- rufsunfähigkeit und - ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht ha- ben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Ge- sundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die kör- perlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheits- störungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig- keit und - Eine eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegtmit der Pflege betraut ist, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise bzw. zu erwartenden künftigen Pflege künfti- gen Pflege.
d) bei einer Berufsunfähigkeit infolge von Demenz nach § 2 Absatz 12: - Unterlagen und Testungen der behandelnden Fach- ärzte und Psychologen, die eine Demenz mit mittel- schweren Leistungseinbußen nach § 2 Absatz 12 bele- gen. Die einzureichenden Unterlagen gemäß Absatz 1 a), 1 b), 1 c) bzw. 1 d) erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher deut- scher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter beglaubig- ter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss gemäß Ab- satz 1 a), 1 b), 1 c) bzw. 1 d) hat der Anspruchsteller Anspruchserhe- bende zu tragen.
(2) Zusätzlich Darüber hinaus können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht auf unsere Kosten weitere Auskünfte und Aufklärungen sowie Nachweise verlangen über
a) die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person und über die eingetretenen Verän- derungen sowie
b) Beginn, Ursache, Art, Umfang und Verlauf der zur Berufsunfähigkeit bzw. zur Pflegebedürftigkeit führen- den Gesundheitsstörungen und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person vor Abgabe der Erklärung über ihre Gesund- heitsverhältnisse oder etwaiger Nacherklärungen vor Abschluss des Vertrages. Hierzu sind auf unser Verlangen Auskünfte und Unterla- gen von Ärzten und Behandlern (z. B. Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Masseure oder Krankengymnasten), Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossen- schaften und Behörden beizubringen.
(3) Wir können außerdem zur Beurteilung unserer Leis- tungspflicht auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen Unter- suchungen durch von uns beauftragte Ärzte und auf dem Gebiet der Psyche Testungen durch von uns be- auftragte Psychologen verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür Hierfür können wir von der versicherten Person verlangenverlan- gen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen überneh- men wir neben den Untersuchungskosten auch die Untersuchungskosten jedoch nicht übli- xxxx Xxxxx- und Unterbringungskosten. Unter den übli- xxxx Xxxxx- und Unterbringungskosten verstehen wir die Kosten für Reise Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und Unterbringung- falls erforderlich - Flug in der economy class und Unter- bringung in einem 4-Sterne-Hotel. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen sozi- almedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung Ren- tenversicherung entsprechen.
(4) Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes bzw. Nachdem wir alle die Min- derung der Berufsunfähigkeit nach BU-Eintritt anzuzei- gen. Sie sind zudem nicht verpflichtet, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.
(1) Nach Prüfung der uns vorliegenden eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen geprüft haben, und Untersuchungser- gebnisse erklären wir in Textform innerhalb von zehn Arbeitstagen Arbeitstagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(2) Wir verzichten auf das Recht nach § 173 Absatz 2 VVG, ein einmalig befristetes Anerkenntnis auszuspre- chen.
(3) Auf Ihren Antrag hin werden wir jedoch in Textform ein einmalig auf 15 Monate befristetes Anerkenntnis aussprechen, sofern bei der versicherten Person - eine Krebserkrankung gemäß Absatz 4, - eine vollständige Erblindung gemäß Absatz 5 oder - vollständige Taubheit gemäß Absatz 6 vorliegt. Voraussetzung für die befristete Anerkennung ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der ersten Diagnose bzw. des ersten Befundes mindestens seit sechs Monaten prämienpflichtig bestand. Den Antrag müssen Sie in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) stellen. Wird der Antrag später als sechs Mona- te nach - der Erstdiagnose der Krebserkrankung bzw. - dem Erstuntersuchungsbefund der vollständigen Er- blindung bzw. - dem Erstuntersuchungsbefund der vollständigen Taubheit gestellt, besteht kein Anspruch auf ein befristetes Aner- kenntnis. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die ver- spätete Meldung nicht verschuldet worden ist. Bis zum Ablauf der Frist sind wir an dieses Anerkennt- nis gebunden. Dies bedeutet, dass unsere Leistungen nicht enden, wenn sich die Gesundheit der versicherten Person vor Ablauf der 15 Monate verbessern sollte. Im Anschluss an unsere Erklärung zum befristeten An- erkenntnis führen wir die Leistungsprüfung fort. Spätes- tens zum Ende des auf 15 Monate befristeten Aner- kenntnisses geben wir gemäß Absatz 1 endgültig eine Erklärung ab, ob wir die Leistungspflicht unbefristet an- erkennen. Unabhängig davon erkennen wir unsere Leistungs- pflicht unbefristet an, wenn dies nach Aktenlage sach- lich geboten ist.
(4) Eine Krebserkrankung liegt vor, wenn die versicher- te Person - eine Chemotherapie oder eine Strahlentherapie be- gonnen hat oder diese unmittelbar bevorsteht und min- destens ein Tochtergeschwulst, entstanden durch die Absiedlung bösartiger Tumorzellen aus dem Ur- sprungs-Tumor (Metastase), beispielsweise in Lymph- knoten, Knochen oder Lunge, festgestellt wurde oder - sich wegen der Schwere der Erkrankung in einer palli- ativen Therapie befindet. Den Nachweis müssen Sie durch Vorlage eines onkolo- gischen Facharztberichtes führen. Dieser Bericht muss den Zeitpunkt der Erstdiagnose, Art und Ausbreitung der Krebserkrankung mit Angabe des Krankheitsstadi- ums sowie den Behandlungs- bzw. Therapieplan ent- halten.
(5) Vollständige Erblindung liegt vor, wenn das Sehver- mögen auch nach Einsatz von Hilfsmitteln so stark ein- geschränkt ist, dass auf jedem Auge - nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 % oder - eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht. Geeignete Hilfsmittel sind z. B. eine Brille oder Kontakt- linsen. Den Nachweis müssen Sie über einen augenärztlich bescheinigten Sehtest bzw. das Ergebnis einer Ge- sichtsfelduntersuchung erbringen.
(6) Vollständige Taubheit liegt vor, wenn - auch unter Nutzung von Hilfsmitteln eine Schallemp- findungsschwerhörigkeit auf beiden Ohren besteht und - Sie uns mittels Tonaudiogramm (Knochenleitung) ei- nes Hals-Nasen-Ohrenarztes einen Hörverlust von je- weils mindestens 60 Dezibel nachweisen. Ein geeignetes Hilfsmittel ist z. B. ein Hörgerät.
(1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir be- rechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sin- ne des § 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach § 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Fä- higkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dies kann bei- spielsweise durch Umschulung, Einarbeitung (Training on the Job) oder Fortbildungen jeglicher Art wie Besuch von Kursen, Seminaren oder Vorträgen erfolgt sein. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen (konkrete Verweisung):
a) Die versicherte Person übt eine neue berufliche Tä- tigkeit aus und setzt hierbei diese neu erworbenen Fä- higkeiten und Kenntnisse ein.
b) Die versicherte Person kann auf Grund ihrer gesund- heitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit ausüben.
c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das dann der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufli- che Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Ver- gütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Ver- gleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steuern) führt. Sollte die künftige Recht- sprechung geringere Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein. Im begründe- ten Einzelfall kann eine geringere Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdauern würde.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten je- derzeit sachdienliche Auskünfte im Sinne des § 4 und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versi- cherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte und auf dem Gebiet der Psyche Testungen durch von uns zu beauftragende Psychologen verlangen. Die Re- gelungen des § 4 Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend.
(3) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin- gungen nicht mehr vor, so werden wir unsere Leistun- gen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem An- spruchsberechtigten in Textform mit; sie wird nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklä- rung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Prä- mienzahlung - in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Be- rufsunfähigkeit - wieder aufgenommen werden.
(4) Bei Berufsunfähigkeit infolge von voller Erwerbsmin- derung, Pflegebedürftigkeit und Demenz beschränken wir unsere Nachprüfungen auf einen Nachweis, dass die versicherte Person noch lebt.
(5) Sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen bei Anspruchserhebung oder bei unserer Er- klärung gemäß § 5 bereits nicht mehr besteht, gilt die in Absatz 3 genannte Frist für die Einstellung der Leistun- gen nicht. In diesem Fall bestehen Ansprüche längstens für den Zeitraum vom Eintritt bis zum Wegfall der Be- rufsunfähigkeit.
(1) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nach- prüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tä- tigkeit gemäß § 6 konkret ausübt, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht eine Wiedereingliederungshilfe.
(2) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nach- prüfung endet, weil die versicherte Person ihren Betrieb erstmals zumutbar umorganisiert hat oder umorganisie- ren könnte, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht ei- ne Umorganisationshilfe.
(3) Als Wiedereingliederungs- bzw. Umorganisationshil- fe zahlen wir einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 EUR. Eine Monatsrente entspricht dabei der zu- letzt vor Leistungseinstellung gezahlten Monatsrente.
(4) Voraussetzung für die Zahlung der Wiedereingliede- rungs- bzw. Umorganisationshilfe ist, dass eine Rente mitversichert ist und dass bei Entstehen des Anspruchs die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt.
(5) Wenn bei der versicherten Person innerhalb von sechs Monaten erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der- selben medizinischen Ursache eintritt, verrechnen wir im Fall der Anerkennung unserer Leistungspflicht die Einmalzahlung mit den Berufsunfähigkeitsrenten.
(6) Die Wiedereingliederungshilfe und die Umorganisati- onshilfe können während der Dauer dieser Versiche- rung mehrmals geleistet werden. Sie können aber nicht gleichzeitig für denselben Leistungsfall geleistet wer- den.
(7) Wenn eine Rente mitversichert ist und unsere Leis- tungspflicht durch eine medizinische oder berufliche Re- habilitationsmaßnahme endet, so beteiligen wir uns an den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme bis zu einer Höhe von drei Monatsrenten, höchstens jedoch 3.000 EUR, soweit die Kosten nicht von Dritten über- nommen werden. Diese Leistung kann während der Dauer der Versicherung nur einmal in Anspruch genom- men werden. Den Nachweis, dass die Kosten nicht von einem Dritten übernommen wurden, haben Sie als Ver- sicherungsnehmer zu erbringen.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht Obliegenheit nach § 4 oder § 6 von Ih- nen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhe- benden vorsätzlich oder arglistig verletzennicht erfüllt wird, müssen sind wir keine von der Verpflichtung zur Leistung erbringenfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht Obliegenheit sind wir berechtigtbe- rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, Sie nachweisenweisen uns nach, dass die Pflicht Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch Die Ansprüche auf Umstellung Ihrer Altersrente Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bleibt Berufsunfä- higkeit bleiben abweichend von Absatz 1 besteheninsoweit be- stehen, soweit als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies ist; dies gilt nicht, wenn die Pflicht Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht Obliegenheit später erfüllt wird, gilt: Wir müssen sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen leistenzur Leistung verpflichtet, jedoch frühes- tens nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit.
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachtenObliegenheiten bestehen, wenn eine Leistung Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ver- langt, können wir von dem Anspruchserhebenden ver- langen, dass er uns jede Auskunft erteilt, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungs- pflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und dass er uns alle Angaben macht, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind, um uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Auf- klärungsobliegenheit). Darüber hinaus ist uns von dem Anspruchserhebenden die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nachzuweisen. Hierfür sind uns folgende Unterlagen einreichenUnter- lagen einzureichen:
a) bei einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Absätze 2 bis 5: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit Be- rufsunfähigkeit und - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise bzw. behandelt oder untersucht habenha- ben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der GesundheitsstörungenGe- sundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichenkör- perlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen Gesundheits- störungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausge- übten Beruf nachgehen zu können, und - Unterlagen über die von der versicherten Person durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen berufli- xxxx Xxxxxxxxxxx und Kenntnisse, über ihren Beruf, ihre Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Be- rufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Verände- rungen, und - sofern die versicherte Person selbstständig ist, Nach- weise über die Betriebsstruktur vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts sowie über die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetretenen Verän- derungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse und der Mitarbeitersituation des Betriebes.
b) bei einer Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit nach § 2 Absätze 6 bis 10: - eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Be- rufsunfähigkeit und - ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht ha- ben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Ge- sundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die kör- perlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheits- störungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig- keit und - Eine eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegtmit der Pflege betraut ist, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise bzw. zu erwartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegenkünfti- gen Pflege. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss gemäß Ab- satz 1 a) bzw. 1 b) hat der Anspruchsteller tragenAnspruchserhebende zu tra- gen.
(2) Zusätzlich Darüber hinaus können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht auf unsere Kosten weitere Auskünfte und Aufklärungen sowie Nachweise verlangen über
a) die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person und über die eingetretenen Verän- derungen sowie
b) Beginn, Ursache, Art, Umfang und Verlauf der zur Berufsunfähigkeit bzw. zur Pflegebedürftigkeit führen- den Gesundheitsstörungen und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person vor Abgabe der Erklärung über ihre Gesund- heitsverhältnisse oder etwaiger Nacherklärungen vor Abschluss des Vertrages. Hierzu sind auf unser Verlangen Auskünfte und Unterla- gen von Ärzten, Zahnärzten, sonstigen Behandlern (z. B. Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Masseure oder Krankengymnas- ten), Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personen- versicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden beizubringen.
(3) Wir können außerdem zur Beurteilung unserer Leis- tungspflicht auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen Unter- suchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür Hierfür können wir von der versicherten Person verlangenverlan- gen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen überneh- men wir neben den Untersuchungskosten auch die Untersuchungskosten jedoch nicht übli- xxxx Xxxxx- und Unterbringungskosten. Unter den übli- xxxx Xxxxx- und Unterbringungskosten verstehen wir die Kosten für Reise Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und Unterbringung- falls erforderlich - Flug in der economy class und Unter- bringung in einem 4-Sterne-Hotel. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen sozi- almedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung Ren- tenversicherung entsprechen.
(4) Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes bzw. Nachdem wir alle die Min- derung der Berufsunfähigkeit nach BU-Eintritt anzuzei- gen. Sie sind zudem nicht verpflichtet, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.
(1) Nach Prüfung der uns vorliegenden eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen geprüft haben, und Untersuchungser- gebnisse erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen Arbeitstagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(2) Wir verzichten auf das Recht nach § 173 Absatz 2 VVG, ein einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis auszusprechen.
(1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir be- rechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sin- ne des § 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach § 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufli- che Fähigkeiten und Kenntnisse (z. B. durch Umschu- lung) erworben hat. In diesem Fall liegt eine Berufsunfä- higkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen:
a) Die versicherte Person übt auf der Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch tatsäch- lich eine neue berufliche Tätigkeit aus.
b) Die versicherte Person kann auf Grund ihrer gesund- heitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit ausüben.
c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das dann der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufli- che Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Ver- gütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Ver- gleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steuern) führt. Sollte die künftige Recht- sprechung geringere Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein. Im begründe- ten Einzelfall kann eine geringere Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdauern würde.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten je- derzeit sachdienliche Auskünfte im Sinne des § 4 und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versi- cherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Regelungen des § 4 Absätze 2 bis 3 gel- ten entsprechend.
(3) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin- gungen nicht mehr vor, so werden wir unsere Leistun- gen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem An- spruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung wirk- sam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Prämienzah- lung - in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Berufsunfä- higkeit - wieder aufgenommen werden.
(4) Sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen bei Anspruchserhebung oder bei unserer Er- klärung gemäß § 5 bereits nicht mehr besteht, gilt die in Absatz 3 genannte Frist für die Einstellung der Leistun- gen nicht. In diesem Fall bestehen Ansprüche längstens für den Zeitraum vom Eintritt bis zum Wegfall der Be- rufsunfähigkeit.
(1) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nach- prüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tä- tigkeit gemäß § 6 konkret ausübt, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht als besondere Wiedereingliede- rungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 EUR. Eine Monatsrente entspricht dabei der zuletzt vor Leis- tungseinstellung gezahlten Monatsrente.
(2) Voraussetzung für die Zahlung der Wiedereingliede- rungshilfe ist, dass eine Rente mitversichert ist und dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliede- rungshilfe die verbleibende Leistungsdauer für die Ren- te noch mindestens zwölf Monate beträgt.
(3) Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer dieser Versicherung mehrmals geleistet werden.
(4) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine medizini- sche oder berufliche Rehabilitationsmaßnahme endet, so beteiligen wir uns an den Kosten der Rehabilitations- maßnahme bis zu einer Höhe von drei Monatsrenten, höchstens jedoch 3.000 EUR, soweit die Kosten nicht von Dritten übernommen werden. Diese Leistung kann während der Dauer der Versicherung nur einmal in An- spruch genommen werden. Den Nachweis, dass die Kosten nicht von einem Dritten übernommen wurden, haben Sie als Versicherungsnehmer zu erbringen.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht Obliegenheit nach § 4 oder § 6 von Ih- nen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhe- benden vorsätzlich oder arglistig verletzennicht erfüllt wird, müssen sind wir keine von der Verpflichtung zur Leistung erbringenfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht Obliegenheit sind wir berechtigtbe- rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, Sie nachweisenweisen uns nach, dass die Pflicht Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch Die Ansprüche auf Umstellung Ihrer Altersrente Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bleibt Berufsunfä- higkeit bleiben abweichend von Absatz 1 besteheninsoweit be- stehen, soweit als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies ist; dies gilt nicht, wenn die Pflicht Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht Obliegenheit später erfüllt wird, gilt: Wir müssen sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen leistenzur Leistung verpflichtet, jedoch frühes- tens nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachtenObliegenheiten bestehen, wenn eine Leistung Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ver- langt, können wir von dem Anspruchserhebenden ver- langen, dass er uns jede Auskunft erteilt, die zur Fest- stellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungs- pflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und dass er uns alle Angaben macht, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind, um uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Auf- klärungsobliegenheit). Darüber hinaus ist uns von dem Anspruchserhebenden die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nachzuweisen. Hierfür sind uns folgende Unterlagen einreichenUnter- lagen einzureichen:
a) bei einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Absätze 2 bis 7: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit Be- rufsunfähigkeit und - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche ausführliche Berichte der Ärzte, Psychologen und Psy- chotherapeuten, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren de- ren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche bzw. voraussichtli- che Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachgehen zu können, und - Unterlagen über die von der versicherten Person durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen berufli- xxxx Xxxxxxxxxxx und Kenntnisse, über ihren Beruf, ihre Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Be- rufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Verände- rungen, und - sofern die versicherte Person selbständig ist, Nach- weise über die Betriebsstruktur vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit und zum Zeitpunkt des Eintritts sowie über die nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetretenen Verän- derungen der betrieblichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse und der Mitarbeitersituation des Betriebes.
b) bei einer Berufsunfähigkeit infolge von voller Er- werbsminderung nach § 2 Absatz 8: - den Bewilligungsbescheid für die unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
c) bei einer Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit nach § 2 Absätze 9 bis 13: - eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Be- rufsunfähigkeit und - ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht ha- ben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Ge- sundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die kör- perlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheits- störungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig- keit und - Eine eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegtmit der Pflege betraut ist, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise bzw. zu erwartenden künftigen Pflege künfti- gen Pflege.
d) bei einer Berufsunfähigkeit infolge von Demenz nach § 2 Absatz 14: - Unterlagen und Testungen der behandelnden Fach- ärzte und Psychologen, die eine Demenz mit mittel- schweren Leistungseinbußen nach § 2 Absatz 14 bele- gen. Die einzureichenden Unterlagen gemäß Absatz 1 a), 1 b), 1 c) bzw. 1 d) erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher deut- scher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter beglaubig- ter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss gemäß Ab- satz 1 a), 1 b), 1 c) bzw. 1 d) hat der Anspruchsteller Anspruchserhe- bende zu tragen.
(2) Zusätzlich Darüber hinaus können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht auf unsere Kosten weitere Auskünfte und Aufklärungen sowie Nachweise verlangen über
a) die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person und über die eingetretenen Verän- derungen sowie
b) Beginn, Ursache, Art, Umfang und Verlauf der zur Berufsunfähigkeit bzw. zur Pflegebedürftigkeit führen- den Gesundheitsstörungen und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person vor Abgabe der Erklärung über ihre Gesund- heitsverhältnisse oder etwaiger Nacherklärungen vor Abschluss des Vertrages. Hierzu sind auf unser Verlangen Auskünfte und Unterla- gen von Ärzten und Behandlern (z. B. Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten, Masseure oder Krankengymnasten), Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossen- schaften und Behörden beizubringen.
(3) Wir können außerdem zur Beurteilung unserer Leis- tungspflicht auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen Unter- suchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wirAuf dem Gebiet der Psyche können wir zusätzlich Tes- tungen durch von uns beauftragte Psychologen verlan- gen. Dafür Hierfür können wir von der versicherten Person verlangenverlan- gen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen überneh- men wir neben den Untersuchungskosten auch die Untersuchungskosten jedoch nicht übli- xxxx Xxxxx- und Unterbringungskosten. Unter den übli- xxxx Xxxxx- und Unterbringungskosten verstehen wir die Kosten für Reise Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und Unterbringung- falls erforderlich - Flug in der economy class und Unter- bringung in einem 4-Sterne-Hotel. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen sozi- almedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung Ren- tenversicherung entsprechen.
(4) Sie sind nicht verpflichtet, uns von sich aus eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes bzw. Nachdem wir alle die Min- derung der Berufsunfähigkeit nach BU-Eintritt anzuzei- gen. Sie sind zudem nicht verpflichtet, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen.
(1) Nach Prüfung der uns vorliegenden eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen geprüft haben, und Untersuchungser- gebnisse erklären wir in Textform innerhalb von zehn Arbeitstagen Arbeitstagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(2) Wir verzichten auf das Recht nach § 173 Absatz 2 VVG, ein einmalig befristetes Anerkenntnis auszuspre- chen.
(3) Auf Ihren Antrag hin werden wir jedoch in Textform ein einmalig auf 15 Monate befristetes Anerkenntnis aussprechen, sofern bei der versicherten Person - eine Krebserkrankung gemäß Absatz 4, - eine vollständige Erblindung gemäß Absatz 5 oder - vollständige Taubheit gemäß Absatz 6 vorliegt. Voraussetzung für die befristete Anerkennung ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der ersten Diagnose bzw. des ersten Befundes mindestens seit sechs Monaten prämienpflichtig bestand. Den Antrag müssen Sie in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) stellen. Wird der Antrag später als sechs Mona- te nach - der Erstdiagnose der Krebserkrankung bzw. - dem Erstuntersuchungsbefund der vollständigen Er- blindung bzw. - dem Erstuntersuchungsbefund der vollständigen Taubheit gestellt, besteht kein Anspruch auf ein befristetes Aner- kenntnis. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die ver- spätete Meldung nicht verschuldet worden ist. Bis zum Ablauf der Frist sind wir an dieses Anerkennt- nis gebunden. Dies bedeutet, dass unsere Leistungen nicht enden, wenn sich die Gesundheit der versicherten Person vor Ablauf der 15 Monate verbessern sollte. Im Anschluss an unsere Erklärung zum befristeten An- erkenntnis führen wir die Leistungsprüfung fort. Spätes- tens zum Ende des auf 15 Monate befristeten Aner- kenntnisses geben wir gemäß Absatz 1 endgültig eine Erklärung ab, ob wir die Leistungspflicht unbefristet an- erkennen. Unabhängig davon erkennen wir unsere Leistungs- pflicht unbefristet an, wenn dies nach Aktenlage sach- lich geboten ist.
(4) Eine Krebserkrankung liegt vor, wenn die versicher- te Person - eine Chemotherapie oder eine Strahlentherapie be- gonnen hat oder diese unmittelbar bevorsteht und min- destens ein Tochtergeschwulst, entstanden durch die Absiedlung bösartiger Tumorzellen aus dem Ur- sprungs-Tumor (Metastase), beispielsweise in Lymph- knoten, Knochen oder Lunge, festgestellt wurde oder - sich wegen der Schwere der Erkrankung in einer palli- ativen Therapie befindet. Den Nachweis müssen Sie durch Vorlage eines onkolo- gischen Facharztberichtes führen. Dieser Bericht muss den Zeitpunkt der Erstdiagnose, Art und Ausbreitung der Krebserkrankung mit Angabe des Krankheitsstadi- ums sowie den Behandlungs- bzw. Therapieplan ent- halten.
(5) Vollständige Erblindung liegt vor, wenn das Sehver- mögen auch nach Einsatz von Hilfsmitteln so stark ein- geschränkt ist, dass auf jedem Auge - nur noch ein Restsehvermögen von höchstens 5 % oder - eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf höchstens 15 Grad Abstand vom Zentrum besteht. Geeignete Hilfsmittel sind z. B. eine Brille oder Kontakt- linsen. Den Nachweis müssen Sie über einen augenärztlich bescheinigten Sehtest bzw. das Ergebnis einer Ge- sichtsfelduntersuchung erbringen.
(6) Vollständige Taubheit liegt vor, wenn - auch unter Nutzung von Hilfsmitteln eine Schallemp- findungsschwerhörigkeit auf beiden Ohren besteht und - Sie uns mittels Tonaudiogramm (Knochenleitung) ei- nes Hals-Nasen-Ohrenarztes einen Hörverlust von je- weils mindestens 60 Dezibel nachweisen. Ein geeignetes Hilfsmittel ist z. B. ein Hörgerät.
(1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir be- rechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sin- ne des § 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach § 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Fä- higkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dies kann bei- spielsweise durch Umschulung, Einarbeitung (Training on the Job) oder Fortbildungen jeglicher Art wie Besuch von Kursen, Seminaren oder Vorträgen erfolgt sein. In diesem Fall liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen (konkrete Verweisung):
a) Die versicherte Person übt eine neue berufliche Tä- tigkeit aus und setzt hierbei diese neu erworbenen Fä- higkeiten und Kenntnisse ein.
b) Die versicherte Person kann auf Grund ihrer gesund- heitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit ausüben.
c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das dann der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufli- che Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Ver- gütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Ver- gleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der Beruf zu einer Einkommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steuern) führt. Sollte die künftige Recht- sprechung geringere Zumutbarkeitsgrenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein. Im begründe- ten Einzelfall kann eine geringere Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdauern würde.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten je- derzeit sachdienliche Auskünfte im Sinne des § 4 und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versi- cherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Auf dem Gebiet der Psyche können wir zu- sätzlich Testungen durch von uns zu beauftragende Psychologen verlangen. Die Regelungen des § 4 Absät- ze 2 bis 3 gelten entsprechend.
(3) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedin- gungen nicht mehr vor, so werden wir unsere Leistun- gen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem An- spruchsberechtigten in Textform mit; sie wird nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklä- rung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Prä- mienzahlung - in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Be- rufsunfähigkeit - wieder aufgenommen werden.
(4) Bei Berufsunfähigkeit infolge von voller Erwerbsmin- derung, Pflegebedürftigkeit und Demenz beschränken wir unsere Nachprüfungen auf einen Nachweis, dass die versicherte Person noch lebt.
(5) Sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Be- dingungen bei Anspruchserhebung oder bei unserer Er- klärung gemäß § 5 bereits nicht mehr besteht, gilt die in Absatz 3 genannte Frist für die Einstellung der Leistun- gen nicht. In diesem Fall bestehen Ansprüche längstens für den Zeitraum vom Eintritt bis zum Wegfall der Be- rufsunfähigkeit.
(1) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nach- prüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tä- tigkeit gemäß § 6 konkret ausübt, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht eine Wiedereingliederungshilfe.
(2) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nach- prüfung endet, weil die versicherte Person ihren Betrieb erstmals zumutbar umorganisiert hat oder umorganisie- ren könnte, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht ei- ne Umorganisationshilfe.
(3) Als Wiedereingliederungs- bzw. Umorganisationshil- fe zahlen wir einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 EUR. Eine Monatsrente entspricht dabei der zu- letzt vor Leistungseinstellung gezahlten Monatsrente.
(4) Voraussetzung für die Zahlung der Wiedereingliede- rungs- bzw. Umorganisationshilfe ist, dass eine Rente mitversichert ist und dass bei Entstehen des Anspruchs die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt.
(5) Wenn bei der versicherten Person innerhalb von sechs Monaten erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der- selben medizinischen Ursache eintritt, verrechnen wir im Fall der Anerkennung unserer Leistungspflicht die Einmalzahlung mit den Berufsunfähigkeitsrenten.
(6) Die Wiedereingliederungshilfe und die Umorganisati- onshilfe können während der Dauer dieser Versiche- rung mehrmals geleistet werden. Sie können aber nicht gleichzeitig für denselben Leistungsfall geleistet wer- den.
(7) Wenn eine Rente mitversichert ist und unsere Leis- tungspflicht durch eine medizinische oder berufliche Re- habilitationsmaßnahme endet, so beteiligen wir uns an den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme bis zu einer Höhe von drei Monatsrenten, höchstens jedoch 3.000 EUR, soweit die Kosten nicht von Dritten über- nommen werden. Diese Leistung kann während der Dauer der Versicherung nur einmal in Anspruch genom- men werden. Den Nachweis, dass die Kosten nicht von einem Dritten übernommen wurden, haben Sie als Ver- sicherungsnehmer zu erbringen.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht Obliegenheit nach § 4 oder § 6 von Ih- nen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhe- benden vorsätzlich oder arglistig verletzennicht erfüllt wird, müssen sind wir keine von der Verpflichtung zur Leistung erbringenfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht Obliegenheit sind wir berechtigtbe- rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, Sie nachweisenweisen uns nach, dass die Pflicht Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch Die Ansprüche auf Umstellung Ihrer Altersrente Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bleibt Berufsunfä- higkeit bleiben abweichend von Absatz 1 besteheninsoweit be- stehen, soweit als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies ist; dies gilt nicht, wenn die Pflicht Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht Obliegenheit später erfüllt wird, gilt: Wir müssen sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen leistenzur Leistung verpflichtet, jedoch frühes- tens nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit.
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Samples: Risikoversicherung Auf Den Todesfall Mit Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller uns folgende Unterlagen einreichen: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstörungen, deren Auswirkungen auf die körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegt, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise zu erwartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegen. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss der Anspruchsteller tragen.
(2) Zusätzlich können wir zur Beurteilung unserer Leistungspflicht weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen die Untersuchungskosten jedoch nicht die Kosten für Reise und Unterbringung. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen. Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, erklären wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht nach § 4 vorsätzlich oder arglistig verletzen, müssen wir keine Leistung erbringen. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(2) Der Anspruch auf Umstellung Ihrer Altersrente wegen Pflegebedürftigkeit bleibt abweichend von Absatz 1 bestehen, soweit die Verletzung die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht später erfüllt wird, gilt: Wir müssen ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen leisten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 4 Welche Pflichten sind zu beachtenObliegenheiten bestehen, wenn eine Leistung Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Zum Nachweis erheblicher beziehungsweise schwerer Pflegebedürftigkeit muss der Anspruchsteller Werden Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit verlangt, können wir von dem An- spruchserhebenden verlangen, dass er uns folgende jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leis- tungspflicht erforderlich ist (Auskunftsoblie- genheit), und dass er uns alle Angaben macht, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind, um uns die sachgerechte Prü- fung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Aufklärungsobliegenheit). Darüber hinaus ist uns von dem Anspruchserhebenden die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 nachzu- weisen. Hierfür sind uns unverzüglich fol- gende Unterlagen einreicheneinzureichen:
a) bei einer Berufsunfähigkeit nach § 2 Ab- sätze 2 bis 5: - Ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person - Eine ärztliche – eine Darstellung der Ursache für den Eintritt Ein- tritt der Pflegebedürftigkeit - Den Leistungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Pflegeversicherung nach SGB XI in der Fassung vom 14.12.2019 (soziale Pflegeversicherung) Wenn - die versicherte Person nicht dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung unterliegt, - kein Leistungsbescheid erstellt wird oder - der Leistungsbescheid nicht geeignet ist, das Vorliegen unserer Leistungsvoraussetzungen zu bestätigen, beispielsweise weil eine Änderung des SGB dazu geführt hat, dass sich aus der Einteilung der Pflegegrade nach dem Gesetz nicht mehr auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen nach diesen Bedingungen schließen lässt, gilt: Der Leistungsbescheid eines Trägers der sozialen Pflegeversicherung ist durch folgende Unterlagen zu ersetzen: - Ausführliche Berufsunfähigkeit und – ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln beziehungsweise bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, BeginnBe- ginn, Art und Verlauf der GesundheitsstörungenGesundheitsstö- rungen, deren Auswirkungen auf die körperlichenkörper- lichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige beziehungsweise bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Grad der Beeinträchtigung, dem zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf nachgehen zu können, und – Unterlagen über die von der versicherten Person durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über ihren Beruf, ihre Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetrete- nen Veränderungen, und – sofern die versicherte Person selbstständig ist, Nachweise über die Betriebsstruktur vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und zum Zeit- punkt des Eintritts sowie über die nach Ein- tritt der Berufsunfähigkeit eingetretenen Veränderungen der betrieblichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse und der Mitarbei- tersituation des Betriebes.
b) bei einer Berufsunfähigkeit infolge Pfle- gebedürftigkeit nach § 2 Absätze 6 bis 10: – eine Darstellung der Ursache für den Ein- tritt der Berufsunfähigkeit und – ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Be- ginn, Art und Verlauf der Gesundheitsstö- rungen, deren Auswirkungen auf die körper- lichen, geistigen oder seelischen Funktionen, die bisherige bzw. voraussichtliche Dauer der Gesundheitsstörungen sowie über den Umfang der Pflegebedürftigkeit - Eine und – eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die die versicherte Person pflegtmit der Pflege betraut ist, über Beginn, Art, Umfang und Dauer der bisherigen beziehungsweise bzw. zu erwartenden künftigen Pflege Die einzureichenden Unterlagen erkennen wir nur an, wenn sie in deutscher Sprache verfasst sind oder in amtlich beglaubigter Übersetzung vorliegenPflege. Die entstehenden Kosten für die Nachweise muss gemäß Absatz 1 a) bzw. 1 b) hat der Anspruchsteller An- spruchserhebende zu tragen.
(2) Zusätzlich Darüber hinaus können wir zur Beurtei- lung unserer Leistungspflicht auf unsere Kosten weitere Auskünfte und Aufklärungen sowie Nachweise verlangen über
a) die beruflichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse der versicherten Person und über die eingetretenen Veränderungen sowie
b) Beginn, Ursache, Art, Umfang und Verlauf der zur Berufsunfähigkeit bzw. zur Pflegebe- dürftigkeit führenden Gesundheitsstörungen und
c) die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherten Person vor Abgabe der Erklä- rung über ihre Gesundheitsverhältnisse oder etwaiger Nacherklärungen vor Abschluss des Vertrages. Hierzu sind auf unser Verlangen Auskünfte und Unterlagen von Ärzten, Zahnärzten, sonstigen Behandlern (z. B. Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Psychologen, Physiothe- rapeuten, Masseure oder Krankengymnas- ten), Krankenhäusern und sonstigen Kran- kenanstalten, Pflegeheimen und Pflegeper- sonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsge- nossenschaften und Behörden beizubringen.
(3) Wir können außerdem zur Beurteilung unserer Leistungspflicht auf unsere Kosten weitere Nachweise sowie ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dafür .
(4) Wir können wir von der versicherten Person verlangen, dass sie sich in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft untersuchen lässt. Wenn die versicherte Person Per- son für die geforderte Untersuchung aus dem Ausland nach Deutschland reisen muss, gilt: Wir übernehmen wir neben den Untersuchungs- kosten auch die Untersuchungskosten jedoch nicht üblichen Reise- und Unter- bringungskosten. Unter den üblichen Reise- und Unterbringungskosten verstehen wir die Kosten für Reise Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und Unterbringung– falls erforderlich – Flug in der econo- my class und Unterbringung in einem 4- Sterne-Hotel. Auf Untersuchungen in Deutschland können § 5 Wann geben wir verzichten, wenn die vor Ort angewendeten Untersuchungsverfahren eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
(1) Nach Prüfung der uns eingereichten so- wie der von uns beigezogenen Unterlagen und -methoden den Grundlagen und Leitlinien zur Beurteilung der sozialmedizinischen Leistungsfähigkeit der deutschen Rentenversicherung entsprechen. Nachdem wir alle uns vorliegenden Unterlagen geprüft haben, Untersuchungsergebnisse erklären wir unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ob und zwei Wochen nach Abschluss unserer Leistungsprüfung, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt, ggf. auch für welchen Zeitraum, wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während der Prüfung unserer Leistungsprü- fung werden wir Sie mindestens alle vier Wochen über den Sachstand informieren.
(2) Wir verzichten auf das Recht nach § 173 Absatz 2 VVG, ein einmalig zeitlich begrenz- tes Anerkenntnis auszusprechen. § 6 Was gilt für die Nachprüfung der Be- rufsunfähigkeit?
(1) Nach Eintritt unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 bzw. den Wegfall der Leistungspflicht nach § 1 Absatz 5 nachzuprüfen; insbesondere können wir auch einen Nachweis verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. Wir können auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfä- higkeit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (z. B. durch Umschulung) erwor- ben hat. In diesem Fall liegt eine Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, wenn alle nachfolgenden Voraus- setzungen zutreffen:
a) Die versicherte Person übt auf der Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch tatsächlich eine neue beruf- liche Tätigkeit aus.
b) Die versicherte Person kann auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit ausüben.
c) Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit ent- spricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Be- rufsunfähigkeit in wirtschaftlicher und sozia- ler Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das dann der Fall, wenn die Vergütung für die neue berufliche Tätigkeit nicht spürbar unter dem Niveau der Vergütung für die berufliche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Ein- tritts der Berufsunfähigkeit liegt. Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstel- lungen noch, wenn der Beruf zu einer Ein- kommensminderung von weniger als 20 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit (vor Abzug von Steuern) führt. Sollte die künftige Rechtsprechung geringere Zumutbarkeits- grenzen festlegen, würden diese Grenzen zu beachten sein. Im begründeten Einzelfall kann eine geringere Zumutbarkeitsgrenze berücksichtigt werden. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, ist es unerheblich, ob die Berufsunfä- higkeit in dem Beruf, zu dem unsere Leis- tungspflicht anerkannt oder festgestellt wurde, fortdauern würde.
(2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte im Sinne des § 4 und einmal jährlich umfassen- de Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte ver- langen. Die Regelungen des § 4 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vor, so wer- den wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberech- tigten mit; sie wird nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklä- rung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Prämienzahlung – in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit – wie- der aufgenommen werden.
(4) Sofern eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen bei Anspruchserhebung oder bei unserer Erklärung gemäß § 5 be- reits nicht mehr besteht, gilt die in Absatz 3 genannte Frist für die Einstellung der Leis- tungen nicht. In diesem Fall bestehen An- sprüche längstens für den Zeitraum vom Eintritt bis zum Wegfall der Berufsunfähig- keit. § 7 Wann erhalten Sie eine Wiederein- gliederungshilfe?
(1) Wenn unsere Leistungspflicht im Rahmen der Nachprüfung endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse wieder eine Tätigkeit gemäß § 6 konkret ausübt, zahlen wir zum Ende der Leistungspflicht als besondere Wiederein- gliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten, insgesamt aber höchstens 12.000 EUR. Eine Monats- rente entspricht dabei der zuletzt vor Leis- tungseinstellung gezahlten Monatsrente.
(2) Voraussetzung für die Zahlung der Wie- dereingliederungshilfe ist, dass eine Rente mitversichert ist und dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt.
(3) Bei Wiedereintritt der Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung wird die Wiedereinglie- derungshilfe auf neu entstehende Leistungs- ansprüche angerechnet.
(4) Die Wiedereingliederungshilfe kann wäh- rend der Dauer dieser Versicherung mehr- mals geleistet werden. § 8 Was gilt bei einer Verletzung der Ob- liegenheiten?
(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsteller eine Pflicht Obliegenheit nach § 4 oder § 6 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich oder arglistig verletzennicht erfüllt wird, müssen sind wir keine von der Verpflichtung zur Leistung erbringenfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Pflicht Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn es sei denn, Sie nachweisenweisen uns nach, dass die Pflicht Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Die vollständige vollstän- dige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hin- gewiesen haben.
(2) Der Anspruch Die Ansprüche auf Umstellung Ihrer Altersrente Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bleibt Berufsunfähigkeit bleiben abweichend von Absatz 1 insoweit bestehen, soweit als die Verletzung Verlet- zung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dies ist; dies gilt nicht, wenn die Pflicht arglistig Obliegenheit arglis- tig verletzt wurde.
(3) Wenn die Pflicht Obliegenheit später erfüllt wird, gilt: Wir müssen sind wir ab Beginn des laufenden Monats Mo- nats nach Maßgabe dieser Bedingungen leistenzur Leistung verpflichtet, jedoch frühestens nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit.
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Samples: Besondere Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung