Leistungsauszahlung. Sofern zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern nichts anderes ver- einbart ist, schuldet die versicherte Person das Honorar den Leistungserbrin- gern. Bestehen zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern anderslau- tende Verträge und Tarife, erfolgt die Direktzahlung vom Versicherer an die Leistungserbringer. Im Falle von Direktzahlung an die Leistungserbringer durch den Versicherer ist die versicherte Person verpflichtet, die vereinbarte Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung dem Versicherer zurückzuerstatten. Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungsteller und versicherten Perso- nen sind für den Versicherer nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des vom Versicherer für den entsprechenden Leistungserbringer anerkannten Tarifs. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden durch den Versicherer zurückge- fordert.
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Leistungsauszahlung. Sofern zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern nichts anderes ver- einbart vereinbart ist, schuldet die versicherte Person das Honorar den Leistungserbrin- gernLeistungserbringern. Bestehen zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern anderslau- tende anderslautende Verträge und Tarife, erfolgt die Direktzahlung vom Versicherer an die Leistungserbringer. Im Falle von Direktzahlung an die Leistungserbringer durch den Versicherer ist die versicherte Person verpflichtet, die vereinbarte Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung dem Versicherer zurückzuerstatten. Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungsteller und versicherten Perso- nen Personen sind für den Versicherer nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des vom Versicherer für den entsprechenden Leistungserbringer anerkannten Tarifs. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden durch den Versicherer zurückge- fordertzurückgefordert.
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Samples: Versicherungsvertrag
Leistungsauszahlung. Sofern zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern nichts anderes ver- einbart vereinbart ist, schuldet die versicherte Person das Honorar den Leistungserbrin- gernLeistungserbringern. Bestehen zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern anderslau- tende anderslautende Verträge und Tarife, erfolgt die Direktzahlung vom Versicherer von der Kasse an die Leistungserbringer. Im Falle von Direktzahlung an die Leistungserbringer durch den Versicherer die Kasse ist die versicherte Person verpflichtet, die vereinbarte Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung dem Versicherer der Kasse zurückzuerstatten. Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungsteller und versicherten Perso- nen versicher- ten Personen sind für den Versicherer nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch Leis- tungsanspruch besteht nur im Rahmen des vom Versicherer für den entsprechenden Leistungserbringer anerkannten Tarifs. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden durch den Versicherer zurückge- fordertzurückgefordert.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsauszahlung. Sofern zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern nichts anderes ver- einbart vereinbart ist, schuldet die versicherte Person das Honorar den Leistungserbrin- gernLeistungs- erbringern. Bestehen zwischen dem Versicherer und Leistungserbringern anderslau- tende Verträge und Tarife, erfolgt die Direktzahlung vom Versicherer an die Leistungserbringer. Im Falle von Direktzahlung an die Leistungserbringer durch den Versicherer ist die versicherte Person verpflichtet, die vereinbarte Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung dem Versicherer zurückzuerstatten. Honorarvereinbarungen zwischen Rechnungsteller und versicherten Perso- nen sind für den Versicherer nicht verbindlich. Ein Leistungsanspruch besteht nur im Rahmen des vom Versicherer für den entsprechenden Leistungserbringer Leistungserbrin- ger anerkannten Tarifs. Zu Unrecht bezogene Leistungen werden durch den Versicherer zurückge- fordertzurück- gefordert.
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