Leistungsauszahlung. 13 Wer erhält die Versicherungsleis- tung? (1) Die Leistung aus dem Versicherungsver- trag erbringen wir an Sie als unseren Versi- cherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns eine andere Person benennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Gegebe- nenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Bis zur jeweiligen Fäl- ligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden. (2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versi- cherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bishe- rigen Berechtigten in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ange- zeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vor- her Verfügungen vorgenommen haben. (3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden. (4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf das von ihm an- gegebene Konto auf seine Gefahr und Kos- ten. Überweisungen nehmen wir im Inland oder in ein SEPA-Teilnehmerland, sofern dieses zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, als SEPA-Überweisung in Euro vor. (1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versiche- rungsscheines und eines amtlichen Zeugnis- ses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach § 31. Zu- sätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Prämienzahlung verlangen. (2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt. (3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Ab- satz 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort ent- haltende Sterbeurkunde einzureichen. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbe- ginn, so können wir verlangen, dass uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amt- liches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorgelegt wird. (4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. (5) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung beansprucht. (1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbe- sondere Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag in Empfang zu nehmen. (2) Wir können verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheines seine Berechti- gung nachweist. In den Fällen des § 13 Ab- satz 3 brauchen wir den Nachweis der Be- rechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten oder dessen Zustimmung in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, vorliegt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 13 4 Wer erhält die Versicherungsleis- tungVersicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsver- trag erbringen Versicherungsvertrag erbrin- gen wir an Sie als unseren Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns eine andere Person benennenbe- nennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche An- sprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Gegebe- nenfalls Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, kann eine einschränkende Regelung gelten. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatz- versicherung. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zur Benennung des Bezugs- berechtigten zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Bis zur jeweiligen Fäl- ligkeit Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit je- derzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person Per- son kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werdenwer- den.
(2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts Bezugs- rechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen An- sprüchen aus dem Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag sind uns gegenüber ge- genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bishe- rigen bisherigen Berechtigten in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ange- zeigt Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vor- her be- reits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte Be- zugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten Empfangs- berechtigten auf das von ihm an- gegebene angegebene Konto auf seine Gefahr Kosten und Kos- ten. Überweisungen nehmen wir im Inland oder in ein SEPA-Teilnehmerland, sofern dieses zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, als SEPA-Überweisung in Euro vorGefahr.
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versiche- rungsscheines und eines amtlichen Zeugnis- ses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach § 31. Zu- sätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Prämienzahlung verlangenVersicherungsscheines.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich unverzüg- lich anzuzeigen. Außer den in Ab- satz Absatz 1 genannten Unterlagen Un- terlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort ent- haltende amtliche Sterbeurkunde einzureichen. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbe- ginn, so können wir verlangen, dass uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amt- liches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorgelegt wirdeinzurei- chen.
(43) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige not- wendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
(54) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung Versicherungsleistung beansprucht.
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins Versicherungsscheines können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbe- sondere Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag Versiche- rungsvertrag in Empfang zu nehmen.
(2) Wir können verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheines Versi- cherungsscheines seine Berechti- gung Berechtigung nachweist. In den Fällen des § 13 Ab- satz 4 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis Nach- weis der Be- rechtigung Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten oder dessen des- sen Zustimmung in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, Textform vorliegt.
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Samples: Risikoversicherung Auf Den Todesfall Mit Berufsunfähigkeits Zusatzversicherung
Leistungsauszahlung. 13 11 Wer erhält die Versicherungsleis- tungVersicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsver- trag erbringen Versicherungsvertrag erbrin- gen wir an Sie als unseren Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. Sie können uns eine andere Person benennenbe- nennen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche An- sprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Gegebe- nenfalls Wenn Ihr Vertrag eine Zusatzversicherung enthält, kann eine einschränkende Regelung gelten. Näheres dazu finden Sie in den Besonderen Bedingungen der Zusatz- versicherung. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zur Benennung des Bezugs- berechtigten zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Bis zur jeweiligen Fäl- ligkeit Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit je- derzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person Per- son kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werdenwer- den.
(2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts Bezugs- rechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen An- sprüchen aus dem Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag sind uns gegenüber ge- genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bishe- rigen bisherigen Berechtigten in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ange- zeigt Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vor- her be- reits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte Be- zugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten Empfangs- berechtigten auf das von ihm an- gegebene angegebene Konto auf seine Gefahr und Kos- tenKosten. Überweisungen nehmen wir im Inland oder in ein SEPA-Teilnehmerland, sofern dieses die- ses zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, als SEPA-Überweisung in Euro vor.
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versiche- rungsscheines Versicherungsscheines und eines ei- nes amtlichen Zeugnis- ses Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach § 3127. Zu- sätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Prämienzahlung Prä- mienzahlung verlangen.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich unverzüg- lich anzuzeigen. Außer den in Ab- satz Absatz 1 genannten Unterlagen Un- terlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort ent- haltende Ge- burtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbe- ginnRentenbeginn, so können kön- nen wir verlangen, dass uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amt- liches amtliches Zeugnis über die Todesursache Todesursa- che sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorgelegt vorge- legt wird.
(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige not- wendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
(5) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung Versicherungsleistung beansprucht.
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag Ver- trag zu verfügen, insbe- sondere insbesondere Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag in Empfang zu nehmen.
(2) Wir können verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheines Versi- cherungsscheines seine Berechti- gung Berechtigung nachweist. In den Fällen des § 13 Ab- satz 11 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis Nach- weis der Be- rechtigung Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten oder dessen des- sen Zustimmung in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, Textform vorliegt.
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Samples: Fondsgebundene Rentenversicherung
Leistungsauszahlung. 13 10 Wer erhält die Versicherungsleis- tungVersicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsver- trag erbringen Versicherungsvertrag erbrin- gen wir an Sie als unseren Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben. , falls Sie können uns eine keine andere Person benennenbe- nannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Gegebe- nenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Bis zur jeweiligen Fäl- ligkeit Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach dem Tod der versicherten Person kann das Bezugsrecht Bezugs- recht nicht mehr widerrufen werden.
(2) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts Bezugs- rechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen An- sprüchen aus dem Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag sind uns gegenüber ge- genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bishe- rigen bisherigen Berechtigten in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ange- zeigt Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vor- her be- reits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
(3) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte Be- zugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten Empfangs- berechtigten auf das von ihm an- gegebene angegebene Konto auf seine Gefahr Kosten und Kos- ten. Überweisungen nehmen wir im Inland oder in ein SEPA-Teilnehmerland, sofern dieses zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, als SEPA-Überweisung in Euro vorGefahr.
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versiche- rungsscheines Versicherungsscheines und eines ei- nes amtlichen Zeugnis- ses Zeugnisses über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie der Auskunft nach § 3128. Zu- sätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Prämienzahlung Prä- mienzahlung verlangen.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch lebt.
(3) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich unverzüg- lich anzuzeigen. Außer den in Ab- satz Absatz 1 genannten Unterlagen Un- terlagen ist uns eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort ent- haltende Ge- burtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbe- ginn, so können wir verlangen, dass uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amt- liches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat, vorgelegt wird.
(4) Werden Leistungen auf Grund von Pflegebedürftig- keit verlangt, können wir von dem Anspruchserheben- den verlangen, dass er uns jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leis- tungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und dass er uns alle Angaben macht, die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich sind, um uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen (Auf- klärungsobliegenheit). Darüber hinaus ist uns von dem Anspruchserhebenden die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 4 nachzuweisen. Hierfür sind uns folgende Unter- lagen einzureichen:
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Pfle- gebedürftigkeit;
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder un- tersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit;
c) eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege;
d) gegebenenfalls der Leistungsbescheid des Versiche- rungsträgers der gesetzlichen bzw. privaten Pflege- pflichtversicherung zuzüglich der medizinischen Gut- achten, die zu diesem Bescheid geführt haben. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Anspruch- serhebende zu tragen.
(5) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte, Kran- kenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, ande- re Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) Die versicherte Person ist verpflichtet auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht zumutbare ärztliche Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumut- bar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außer- dem Aussicht auf zumindest Besserung bieten. Hierbei handelt sich um Maßnahmen wie z. B. die Verwendung von Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Seh- und Hörhilfen).
(7) Solange eine Obliegenheit nach den Absätzen 4 bis 6 von Ihnen, der versicherten Person oder dem An- spruchserhebenden vorsätzlich oder arglistig nicht er- füllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
(8) Die Ansprüche auf Leistungen wegen Pflegebedürf- tigkeit bleiben abweichend von Absatz 7 insoweit beste- hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststel- lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
(9) Wenn die Obliegenheit später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des folgenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.
(10) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche erforder- liche Erhebungen selbst anstellen.
(511) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versiche- rungsleistung Versicherungsleistung beansprucht.
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins Versicherungsscheines können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag Ver- trag zu verfügen, insbe- sondere insbesondere Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag Versicherungsvertrag in Empfang zu nehmen.
(2) Wir können verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheines Versi- cherungsscheines seine Berechti- gung Berechtigung nachweist. In den Fällen des § 13 Ab- satz 10 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis Nach- weis der Be- rechtigung Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten oder dessen des- sen Zustimmung in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, Textform vorliegt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Rentenversicherung