Leistungsbewertung Musterklauseln

Leistungsbewertung. § 11. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass/fail) oder mit einer Note bewertet.
Leistungsbewertung. § 10. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden grundsätzlich immer mit einer Note bewertet, in Ausnahmefällen mit «bestanden» / «nicht bestanden» (pass/fail).
Leistungsbewertung. Die Schülerinnen und Xxxxxxx mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwer-­‐ punkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ erhalten individuelle Leistungsbewertun-­‐ gen nach § 5 ZVO (siehe Anlage) Ob und welche Leistungsnachweise von den Schülerinnen und Schülern, die zieldifferent unterrichtet werden, erbracht werden sollen, ist im Einzelfall zu klären.
Leistungsbewertung. 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung § 4 Benotung
Leistungsbewertung. (8) Jeder Prüfungsteil wird von den Fachprüfern selbständig und getrennt voneinander bewertet. Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
Leistungsbewertung. 6 Bescheinigungen § 7 Benotung § 8 Staatliche Prüfung § 9 Prüfungsausschuss § 10 Fachausschüsse § 11 Zulassung § 12 Vornoten und Prüfungsdurchführung § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung § 14 Mündlicher Teil der Prüfung § 15 Praktischer Teil der Prüfung § 16 Niederschrift über die Prüfung § 17 Bestehen der Prüfung, Zeugnis § 18 Wiederholen der Prüfung § 19 Rücktritt von der Prüfung § 20 Versäumnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit, Unterbrechung der Prüfung § 21 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 22 Prüfungsunterlagen
Leistungsbewertung. Die Leistungsbeurteilung ist mit einer verbal begründeten Leistungsbewertung abzu- schließen. Nummer 4.5.5 gilt entsprechend; die dort aufgeführten Bewertungsstufen und Zahlenwerte sind zu verwenden. Die Leistungsbewertung ergibt sich aus der Bewertung der Leistungsmerkmale unter besonderer Gewichtung der den Arbeits- platz prägenden Merkmale und unter Würdigung des Gesamtbildes der Leistungen; sie wird nicht als Durchschnittswert aller Einzelbewertungen ermittelt. Eine Binnendif- ferenzierung kann nach Maßgabe der Nr. 9.4 durchgeführt werden.
Leistungsbewertung. § 10. Studentische Leistungen werden entweder mit bestanden / nicht bestanden («pass» / «fail») oder mit einer Note bewertet. § 11. Die Fachnote des Studiengangs «Prävention und Gesundheitsförderung» sowie des Studienfachs
Leistungsbewertung. (1) Für die Leistungsbewertung in den Schulen werden die folgenden Notenstu- fen festgesetzt: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6).
Leistungsbewertung. Die Leistungen gemäß den neun Leistungsphasen werden in § 34 Abs. 3 HOAI wie folgt bewertet: Grundlagenermittlung 2 % Xxxxxxxxxx 0 % Entwurfsplanung 15 % Genehmigungsplanung 3% Ausführungsplanung 25 % Vorbereitung der Vergabe 10 % Mitwirkung bei der Vergabe 4 % Xxxxxxxxxxxxxxxxx - Xxxxxxxxxxxxxx 00 % Objektbetreuung u. Dokumentation 2 % 73/127 Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Aufgrund der besonderen projektspezifischen Anforderungen dieses Auftrags werden die Leistungsphasen von den Vertragsparteien (gegebenenfalls abweichend folgt bewertet*: von den Prozentsätzen der HOAI) wie