Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletztver- letzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung, Allgemeine Feuer Betriebsunterbrechungs Versicherungs Bedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 gemäß Nr. 2 a) vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 gemäß Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gelten Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechendent- sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbeste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausrat Versicherung, Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versi- cherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten Pflich- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nrn. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersicherungs- fall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Zusatzbedingungen Zur Glasversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Reisegepäck
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Ver- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 11.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 11.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach 11.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Ziffer 11.2.2 und 9.2 c) 11.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt § 9.5 a) gelten Ziffer 11.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
c) 11.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer Ver- sicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige An- zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § Ziffer 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § Ziffer 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § Xxxxxx 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechendentspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2
a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs-neh- mer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.Anzeigepflicht
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht war oder
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten Pflich- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § Ziffer 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § Ziffer 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Anzeige- pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § Xxxxxx 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Ver- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gilt
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Elektronik Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Nr. 3 a vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Nr. 3 b und 9.2 c) c ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An- zeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) gelten Nr. 6 a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenferner beste- hen,
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Vgb 88)
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § Ziffer 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § Ziffer 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § Xxxxxx 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechendentspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, leistungsfrei wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Nr. 2 a vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Nr. 2 b und 9.2 c) c ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten Pflich- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gilt
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Gewerbliche Gebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs - nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Sachversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) B3-2.2.2 und 9.2 c) B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
b) den Umfang der Leistungspflicht war oder
c) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine sei- ne Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Elektronik Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 19.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 19.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) 19.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) den Ziffern 19.2.2 und 9.2 c) 19.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileis- tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) 19.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbeste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Ziff. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Ziff. 2 b) und 9.2 Ziff. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Glas /Werbeanlagenversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 4.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer / Versicherte seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 4.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.der
b) Nach 4.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Ziffer 4.2.2 und 9.2 c) 4.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer /Versicherte seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt § 9.5 a) gelten Ziffer 4.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
c) 4.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer ./. Versicherte nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Reise Rücktrittskosten Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. (a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versicherungs- fall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
(b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
(c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Photovoltaik Programm
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt ver- letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Versiche- rer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletztver- letzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 3a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 3 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem den Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Nr. 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Nr. 3.2.2.2 und 9.2 c) Nr. 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht Anzeigepflichten vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Nr. 3.2.5.1 Satz 2 und Satz 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Reiter Unfall Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt ver- letzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versicherungs- fall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten Pflich- ten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An- zeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbe- stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Elektronik Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 8.4.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 8.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach 8.4.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Ziffer 8.2.2 und 9.2 c) 8.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt § 9.5 a) gelten Ziffer 8.4.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
c) 8.4.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
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Samples: Wassersport Haftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbeste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten Pflich- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Basler Gewerbe Inhalt Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Verhält- nis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versiche- rer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsvertrag
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 15.3 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 15.3 b) und 9.2 15.3 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 15.6 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Ver- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versi- cherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen ei- nen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Anlagen Zur Gewinnung Von Erneuerbaren Energien
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 4 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.. – 23 –
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 4 b) und 9.2 Nr. 4 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2
c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen ei- nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nummer 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nummer 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gelten Nummer 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten Pflich- ten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, berechtigt seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, Eintritt zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, müssen leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, müssen bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Dauercamping Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 34.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 34.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigtbe- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entsprichtVersicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) 34.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Ziffern 34.2.2 und 9.2 c) 34.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Xxxxxx 34.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) 34.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisenbewei- sen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahrläs- sig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahrläs- sig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 27.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 27.2 b) und 9.2 27.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 27.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gilt
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Nr. 2 a vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Nr. 2 b und 9.2 c) Nr. 2 c ist der Versicherer Ver- sicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach Trxxx xach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Ver- sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gilt
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Ziffer 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) 2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) B3-2.2.2 und 9.2 c) B3-
2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen zugegan- gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) B3-2.5.1 Satz 2 1 und 3 entsprechendent- sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersi- cherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An- zeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2
c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein-tritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Pkt. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Ver- schuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) 5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Pkt. 2.2 und 9.2 c) 2.3 ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Pkt. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) 5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs-nehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahrläs- sig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2
c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) B3-2.2.2 und 9.2 c) B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versiche rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahr erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis tungspflicht war oder
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Ver- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Anzeige- pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 4 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 4 b) und 9.2 Nr. 4 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 gilt
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbeste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahrläs- sig, so ist der Versicherer ab einer Schadenhöhe von 50.000 Euro berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 4.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 4.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsneh- mers/Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/ Versicherte zu beweisen.
b) Nach 4.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) Ziffer 4.2.2 und
4.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt § 9.5 a) gelten Ziffer 4.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Jahres Reiseschutzbrief
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 19.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 19.2 b) und 9.2 19.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 19.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach § 9.2 aNr. 2a) vorsätzlich vorsätz- lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt ver- letzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, Versi- cherer berechtigt seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, eintritt zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, müssen leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, müssen bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahr- lässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat Mo- nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Geschäftsinhaltversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Ver- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 gemäß Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 gemäß Nr. 2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 12.4.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) Ziffer 12.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach 12.4.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) Ziffer 12.2.2 und 9.2 c) 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt § 9.5 a) gelten Ziffer 12.4.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
c) 12.4.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
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Samples: Adac Wassersport Kasko