Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 3.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- cherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitversi- cherte seine Pflichten gemäß Ziffer 3.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer oder der Mitversicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe- re des Verschuldens des Versicherungs- nehmers oder des Mitversicherten ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer oder der Mitversicherte zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 3.5.1 4.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- cherungsfall Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitversi- cherte Versicherungsnehmer/Versicherte seine Pflichten gemäß nach Ziffer 3.2.1 4.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer oder der Mitversicherte Versicherungsnehmer/Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigtberech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe- re Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers oder des Mitversicherten ent- sprichtVersicherungsneh- mers/Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer oder der Mitversicherte Versicherungsnehmer/ Versicherte zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 3.5.1 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- cherungsfall Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitversi- cherte Versicherungsnehmer/Versicherte seine Pflichten gemäß Ziffer 3.2.1 nach § 12 Ziff. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer oder der Mitversicherte Versicherungsnehmer/Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe- re Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers oder des Mitversicherten ent- sprichtnehmers/Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer oder der Mitversicherte mer/Versicherte zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 3.5.1 7.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versi- cherungsfall Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder der Mitversi- cherte Versicherungs- nehmer seine Pflichten gemäß nach Ziffer 3.2.1 7.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt Ver- letzt der Versi- cherungsnehmer oder der Mitversicherte Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe- re Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers oder des Mitversicherten ent- sprichtVersicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer oder der Mitversicherte Versicherungsnehmer zu beweisen.
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