Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Kubus® Mittlere Ertragsausfallversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 gemäß Ziffer 3.2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt Ver- letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 gemäß Ziffer 3.1 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Ziffer 3.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) ; - soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) oder - wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend entsprechen- den erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 7.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Sie oder ein anderer Versicherter die Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 7.2.1 vorsätzlich verletzt hathaben. Verletzt der Versicherungsnehmer Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer sind wir berechtigt, seine unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Fahr- lässigkeit haben Sie oder ein anderer Versicherter zu beweisen.
5.2. Nach 7.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 den Ziffern 7.2.2 und 2.3 ist 7.2.3 sind wir bei vor- sätzlicher Verletzung Ihrer Pflichten nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherer für einen Versiche- rungsfall, der Versiche-rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige dem Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter die Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Pkt. 5.1 gelten Ziffer 7.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Unsere Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3. Die 7.5.3 Unsere Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1) 7.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweistSie oder ein anderer Versicherter nachweisen, dass die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) 7.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers unsere Kün- digung abgelaufen war und eine Kündigung wir nicht erfolgt war gekündigt haben oder
(3) 7.5.3.3 wenn der Versicherer wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend entsprechenden erhöhten Beitrag verlangtverlangt haben.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.19.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.29.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 9.2.2 und 2.3 Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 9.5.1 Satz 2 und 3 entsprechendentspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.39.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletztver- letzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls oder den Umfang der Leistungspflicht war war, oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi- gung nicht erfolgt war war, oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag ent- sprechend erhöhte Prämie verlangt.
Appears in 3 contracts
Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 3 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 und 2.3 3 Absatz 2 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich ursäch- lich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 3 contracts
Samples: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung, Haushalt Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 17.7.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 17.4.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 17.7.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Xxxxxx 17.7.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 17.7.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) . soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) . wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) . wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 3 contracts
Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
, (1) soweit a)⇒soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
oder (2) wenn b)⇒wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
oder (3) wenn c)⇒wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Elektronikversicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinen Und Kaskoversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer Versi- cherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahrläs- sig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung, Hochzeitsversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versiche> rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung Leis> tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer be> rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzenkür> zen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi> cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs> nehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen zuge> gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche> rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö> hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbeste> hen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Camper Inhaltsschutz Bedingungen, Camper Inhaltsschutz Bedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 19.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.;
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 19.2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.;
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) , soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) oder wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Appears in 2 contracts
Samples: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktZiff. 2.1 4.2.
(1) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach PktZiff. 2.2 4.2. (2) und 2.3 (3) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Inhaltsversicherung Für Gastronomie
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich Anzeigepflicht vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechendent- sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbe- stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt be- kannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.,
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1A) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2B) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3C) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.. § 10 Überversicherung
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Leitungswasserversicherung (Awb 2008)
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahrläs- sig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechendentspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich ur- sächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Cyberrisiko Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt§ 27 Nr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt§ 27 Nr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt§ 27 Nr. 5.1 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige An- zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 3.2.2.2 und 2.3 Nr. 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflichten vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt PktNr. 5.1 3.2.5.1 Satz 2 und Satz 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen seiner Geschäftsgrundsätzen entsprechend entspre- chend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Pferde Op Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Inhaltsversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später spä- ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.Ein-
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 16.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 16.3.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 16.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Xxxxxx 16.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 16.6.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) . soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) . wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) . wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis Verhält- nis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte Versicherer hät- te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbe- stehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 7.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 7.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt Ver- letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 7.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 7.2.2 und 2.3 7.2.3 ist der Versicherer Ver- sicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 gel- ten Ziffer 7.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 7.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) , - soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) oder - wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag ent- sprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Bavaria Sonderbedingungen Zur Teilkasko Versicherung Von Sportbooten BTK 2008
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 12.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 vorsätzlich Ziffer 12.2.1 vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 12.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffern 12.2.2 und 2.3 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen ei- nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich Anzeigepflicht vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Xxxxxx 12.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ihn die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt be- kannt war.
5.3. 12.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versi- cherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen Geschäftsgrund- sätzen entsprechend erhöhten Beitrag erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 11.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 11.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach 11.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 11.2.2 und 2.3 11.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Pkt. 5.1 gelten Ziffer 11.5.1 Satz 2 und 3 entsprechendentsprech- end. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3. 11.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangtwar.
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Samples: Wassersportkaskoversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 6.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 vorsätzlich Ziffer 6.2.1 vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach 6.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 6.2.2 und 2.3 6.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An- zeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Pkt. 5.1 gelten Ziffer 6.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3. 6.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers Ver- sicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangtwar.
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Samples: Yacht Insurance Policy
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktZiff. 2.1 4.2.
(1) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach PktZiff. 2.2 4.2. (2) und 2.3 (3) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt PktXxxx. 5.1 (1) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Inhaltsversicherung Für Bäckereien
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige An- zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangtver- langt.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 18.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Paragraf 18.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 18.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Paragraf 18.2.2 und 2.3 18.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 gelten Paragraf 18.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 18.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) , - soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi- gung nicht erfolgt war oder
(3) oder - wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag ent- sprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Yacht Insurance Policy
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- Ver sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Ver sicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahr erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis tungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahr- lässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer Versiche- rer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer hätte Versicherer hät- te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versi- cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich Anzeigepflicht vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrer- höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers Versiche- rers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen sei- nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend entsprechenden erhöhten Beitrag oder eine (erhöhte) Selbstbe- teiligung verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2
a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An- zeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahrläs- sig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige An- zeige hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers Versiche- rers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletztver- letzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) , soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Bauleistungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletztver- letzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) ⇒ soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) ⇒ wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) ⇒ wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag Bei- trag verlangt.
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Samples: Maschinenversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 4.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 4.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers/Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte zu beweisen.
5.2. Nach 4.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 4.2.2 und 2.3 4.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallbei vorsätzli- cher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflich- tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer/Versicherte seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Pkt. 5.1 gelten Ziffer 4.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3. 4.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1) 4.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
(2) 4.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangtwar.
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Samples: Travel Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer XLICSE nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 19.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer XLICSE berechtigt, seine ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktZiffer 19.2, Abs. 2.2 1 und 2.3 Abs. 2 ist der Versicherer XLICSE für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer der XLICSE hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Xxxxxx 19.5a, Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers der XLICSE bleibt bestehen, wenn ihm ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers der XLICSE bleibt bestehen,
(1) , soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs-falles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers der XLICSE abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) oder wenn der Versicherer XLICSE statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Private Liability Insurance for Homeowners and Property Owners
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ihn die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt be- kannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Geschäfts- grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag erhöhte Prämie verlangt.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 vorsätzlich Nr.2 a vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b und 2.3 c ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pktgel- ten Nr. 5.1 5 a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige An- zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 32.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 32.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 32.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 32.2.2 und 2.3 Ziffer 32.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- Versi cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Ver sicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Xxxxxx 32.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 32.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) 32.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahrerhö hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) 32.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) 32.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Ge fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten er höhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versiche- rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich Anzeigepflicht vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbe- stehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) , − soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder − wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) oder − wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 7.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 7.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers/Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte zu beweisen.
5.2. Nach 7.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 7.2.2 und 2.3 7.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallbei vorsätzli- cher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer/Versicherte seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Pkt. 5.1 gelten Ziffer 7.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3. 7.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1) 7.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
(2) 7.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangtwar.
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Samples: Travel Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletztver- letzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Ver- sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang Um- fang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt er- folgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 1 contract
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2. a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer be rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahr lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2. b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An zeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht An zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 gilt
a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht Leis tungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Glasversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 und Nr. 2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileistungs- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt PktNr. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehenbeste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) 5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) 5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) 5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2.1. vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2.2. und 2.3 2.3. ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt5.1. 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) 5.3.1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass daß die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) 5.3.2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) 5.3.3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Reparaturkosten Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 15.2 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer berechtigtVersicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprichtent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. B 260463 (01.16) Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 15.3 Absatz 2 und 2.3 ist 3 der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich Anzeigepflicht vorsätz- lich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Xxxxxx 15.5 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen abge- laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Ge- schäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag Bei- trag verlangt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 17.7.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 17.4.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. 17.7.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 und 2.3 Ziffer 17.4.2 sowie Ziffer 17.4.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 Ziffer 17.7.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. 17.7.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) . soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) . wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) . wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. 5.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 5.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. Nach 5.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 5.2.2 und 2.3 5.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leis- tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Pkt. 5.1 gelten Ziffer 5.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Versi- cherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3. 5.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen abge- laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangtwar.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Kasko Versicherung Von Wassersportfahrzeugen 1985/2021
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 Ziffer 3 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das dass der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 Ziffer 3b) und 2.3 3c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig fahr- lässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem dem, ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.Ein-
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpflich- tet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässigfahrläs- sig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintrittein- tritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht vorsätzlich Anzeigepflicht vor- sätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt PktNr. 5.1 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.beweisen.
5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Pkt. 2.2 B3-2.2.2 und 2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Digital Protection Insurance
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. A3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer seine Pflichten nach Pkt. 2.1 A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. A3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach PktA3-2.2.2. 2.2 und 2.3 A3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pkt. 5.1 A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. A3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi- gung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend GeschäLsgrundsätzen ent- sprechend erhöhten Beitrag verlangt.
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Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1. Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach PktNr. 2.1 2 a vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Ver- sicherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach PktNr. 2.2 2 b und 2.3 c ist der Versicherer für einen Versiche- rungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versi- cherer Versicherer hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Pktgelten Nr. 5.1 5 a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht Leistungs- pflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leistungs- pflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung