Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Appears in 3 contracts
Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 9.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer die KRAVAG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. Teil A Ziffer 9.2.1 AVB KLV vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer die KRAVAG berechtigt, seine ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entsprichtVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. Nach 9.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Nr. Teil A Ziffern 9.2.2 und Nr. 9.2.3 AVB KLV ist die KRAVAG bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherer für einen VersicherungsfallPflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te der KRAVAG hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt gelten Teil A Ziffer 9.5.1 Satz 2 und 3 AVB KLV entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers der KRAVAG bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
9.5.3. 9.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers der KRAVAG bleibt ferner bestehen,
(1) , ‒ soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) oder ‒ wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers der KRAVAG abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangtwar.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich 3.2.2.1 vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 3.2.2.2 und Nr. 9.2.3 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Anzeigepflichten vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Nr. 3.2.5.1 Satz 2 und Satz 3 entsprechendentspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Ge- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versi- cherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt Zeit- punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie einen seiner Geschäftsgrund- sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 2 contracts
Samples: Pferde Op Versicherung, Pferde Op Versicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 B3-2.2.2 und Nr. 9.2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige An-zeige dem Versicherer hät- te hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falls oder den Umfang der Leistungspflicht war war, oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi- gung nicht erfolgt war war, oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende ent- sprechend erhöhte Prämie verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Privathaftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu beweisen.
9.5.2. Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 ist der Versicherer Ver- sicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te zugegangen hätte zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Satz 2 und 3 entsprechendent- sprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang Um- fang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt er- folgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine Ge- fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten Pflich- ten nach Nr. 9.2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 B3-2.2.2 und Nr. 9.2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileis- tungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt ver- letzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
, (1) soweit a)⇒soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
oder (2) wenn b)⇒wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung Kün- digung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
oder (3) wenn c)⇒wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine Gefahrer- höhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Maschinenversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. A3>2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpLichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi> cherungsnehmer seine Pflichten PLichten nach Nr. 9.2.1 A3>2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten PLichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. A3>2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach NrA3>2.2.2. 9.2.2 und Nr. 9.2.3 A3>2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat Mo> nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht AnzeigepLicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht PLicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 A3>2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht LeistungspLicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefah> rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. A3>2.5.3 Die Leistungspflicht LeistungspLicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs> falls oder den Umfang der Leistungspflicht LeistungspLicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi> gung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen GeschäLsgrundsätzen ent> sprechend erhöhten Beitrag verlangt. A3>3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3>3.f Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A3>3.1.1 Für die Sach> und Elektronikversicherung gilt: Vertragliche vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(1) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die versicherten Risiken zum Ge> genstand haben oder sich auf diese beziehen;
(2) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten. Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangtNachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauch> melder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen (A3> 1.2.3) treten in diesem Fall nicht ein. A3>3.1.2 Für die Allgemeine HaLpLichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um> stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend A3>3.1.3 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versicherungs- 3. Für technische Geräte, die älter sind als fünf Jahre, sowie für Bekleidung und Wäsche, die älter sind als drei Jahre, ist der Versicherungswert nur der Zeitwert, fall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach § 7 Nr. 9.2.1 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungs- nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. wenn der durch einen Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch sich ergebende Wert unter 50 % des Wieder- beschaffungspreises (Neuwert) liegt. Technische Geräte sind insbesondere Haushalts- und Küchengeräte, Foto-, Filmapparate und tragbare Video- systeme jeweils mit Zubehör, Phono-, Radio- und Fern- sehgeräte, Camping- und Sportgeräte. Zu Bekleidung und Wäsche zählen auch Schuhe und Pelzwerk.
9.5.2. Nach b) Bei einer Gefahrerhöhung nach § 7 Nr. 9.2.2 2 b) und Nr. 9.2.3 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, § 10 1. Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Fol- gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Ein- mal- oder Erstbeitrages Beginn des Versicherungsschutzes zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te zugegangen hätte zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungs- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der nehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt 9.5.1 § 7 Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungs- schein angegebenen Zeitpunkt. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbeste- hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.. 2. Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von
9.5.3. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche- bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 3.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versi- cherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder der Mitversi- cherte seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 gemäß Ziffer 3.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder der Mitversicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Schwe- re des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entsprichtVersicherungs- nehmers oder des Mitversicherten ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder der Mitversicherte zu beweisen.
9.5.2. 3.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 gemäß Ziffer 3.2.2 und Nr. 9.2.3 3.2.3 ist der Versicherer für einen ei- nen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te zugegangen hätte zuge- gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer oder der Mitver- sicherte seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder der Mitversicherte seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 Ziffer 3.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. 3.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) 3.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer oder der Mitversicherte nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefah- rerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) 3.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi- gung nicht erfolgt war oder
(3) 3.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ei- ne seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie entspre- chenden erhöhten Beitrag verlangt.. 4. Obliegenheiten
Appears in 1 contract
Samples: Sammelversicherungsvertrag
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. A3>2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpLichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versi> cherungsnehmer seine Pflichten PLichten nach Nr. 9.2.1 A3>2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten PLichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. A3>2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 A3>2.2.2 und Nr. 9.2.3 A3>2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versi> cherungsnehmer seine Anzeigepflicht AnzeigepLicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht PLicht grob fahrlässig verletztver> letzt, so gilt 9.5.1 A3>2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht LeistungspLicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung Gefahrerhö> hung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. A3>2.5.3 Die Leistungspflicht LeistungspLicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs> falls oder den Umfang der Leistungspflicht LeistungspLicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi> gung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen GeschäLsgrundsätzen ent> sprechend erhöhten Beitrag verlangt. A3>3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3>3.f Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A3>3.1.1 Für die Sachversicherung gilt: Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten SicherheitsvorschriLen;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. A3>3.1.2 Für die HaLpLichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um> stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. A3>3.1.3 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangtObliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung Leis- tung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt ver- letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu beweisen.
9.5.2. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2.2 B3-2.2.2 und Nr. 9.2.3 B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hät- te Versi- cherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht An- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 9.5.1 B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- stehenbestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen zuge- gangen sein müssen, bekannt war.
9.5.3. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers Versi- cherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen einen sei- nen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
Appears in 1 contract