Common use of Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer seine Pflichten gemäß Ziffer 3.2 vorsätzlich verletzt hat. Ver- letzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen. Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit- punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 3.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen; - soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder - wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen- den erhöhten Beitrag verlangt.

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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäß Ziffer 3.2 nach Nr. 3 Absatz 1 vorsätzlich verletzt hat. Ver- letzt Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprichtentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen. Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1 nach Nr. 3 Absatz 2 ist der Versicherer für einen VersicherungsfallVersiche- rungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 3.5.1 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen; - soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhö- hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder - wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechen- den erhöhten Beitrag verlangt.,

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