Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versi- cherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müs- sen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis- tungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- höhung eine, seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende, erhöhte Prämie verlangt. § 11 Überversicherung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 12 Mehrere Versicherer
Appears in 1 contract
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versi- cherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte hatte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entspre- chend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- rerhöhung Gefahr- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte hatte zugegangen sein müs- senmüssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis- tungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- höhung eine, seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende, erhöhte Prämie verlangt. § 11 10 Überversicherung
1. Übersteigt übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfenverschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Umstanden Kenntnis erlangt. § 12 11 Mehrere Versicherer
Appears in 1 contract
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer die ARAG nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.Leistung
b) 5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach NrNrn. 2 b) 2.2 und c) 2.3 ist der Versicherer die ARAG für einen Versi- cherungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer der ARAG hätte zugegangen zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hathaben. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) 5.1 Satz 2 und 3 entspre- chendentsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers Leis- tungspflicht der ARAG bleibt bestehen, wenn ihm ihr die Gefah- rerhöhung Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müs- senmüssen, bekannt war.
c) 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers der ARAG bleibt bestehen,
(1) 5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweistSie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis- tungspflicht Leistungspflicht war oder
(2) 5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers der ARAG abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) 5.3.3 wenn der Versicherer die ARAG statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- höhung eine, seinen Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechende, erhöhte Prämie entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. § 11 Überversicherung.
1. Übersteigt Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG Rechtsschutz, jeder andere Versicherungsfall (Schäden aus der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudedeckung) der ARAG unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsfall im Sinne der Haftpflichtdeckung gemäß Teil C. ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen Sie zur Folge haben kann.
2. Machen Sie einen Rechtsschutzanspruch geltend, haben Sie die Versicherungssumme ARAG Rechtsschutz, machen Sie ei- nen anderen Versicherungsanspruch geltend, haben Sie die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
3. Sie haben den Wert Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, zu mindern oder eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden und dabei in Rechtsschutzfällen die Weisungen der ARAG Rechtsschutz, in allen anderen Versicherungsfällen der ARAG zu befolgen; Sie haben, soweit die Umstände es gestat- ten, solche Weisungen einzuholen.
4. Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen in der Rechtsschutzdeckung Teil B. § 8, der Haft- pflichtdeckung Teil C. § 11 und der Sachdeckung Teil D. § 21 wird hingewiesen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des versicherten Interesses erheblichVersicherungsfal- les gegenüber der ARAG zu erfüllen haben, so kann sowohl die ARAG innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Versicherer als auch Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer verlangenARAG ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Verletzen Sie eine vor, bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheit vor- sätzlich, so ist die ARAG von der Verpflichtung zur Beseitigung Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Überversicherung Ob- liegenheit ist die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung herabgesetzt wirdARAG berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver- schuldens entspricht. Ab Zugang Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des HerabsetzungsverlangensVersicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ur- sächlich ist. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würdeARAG nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die ARAG Rechtsschutz den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag Anspruch auf Bestätigung des Rechts- schutzes gemäß Teil B. § 8 Nr. 2 entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von vornherein mit der Anmeldung bis zu dem neuen Inhalt geschlossen worden wäreZeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An- spruchsteller in Textform zugeht.
1. Der Beitrag in Recht&Heim Aktiv richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen:
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung Versicherungsvertrag von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestan- den, ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde (schadenfreies Jahr), wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Schadenfreiheitsklassen ein- gestuft: Hat der Versicherungsvertrag in der Absicht geschlossenZeit vom 02.01. bis zum 01.07. eines Jahres begonnen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfen, ist wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft. Bei Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag nichtigin die nächst niedrigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Dem Versicherer steht Die Rückstufung erfolgt zur nächsten Hauptfälligkeit, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zuder ersten Entschädigungs- zahlung des jeweiligen Schadens folgt.
3. Unter der Voraussetzung, zu dem er dass keine Entschädigung gezahlt wurde, ermäßigen sich die Beiträge für Ihre Recht&Heim Aktiv-Versicherung nach der obigen Schadenfreiheitsrabattstaffel.
4. Als Entschädigungsleistung gelten in der Rechtsschutzdeckung die in Teil B. genannten Leistungen, in der Haftpflicht- und der Sachdeckung bedingungsgemäße Aufwendungen zum Ausgleich von den Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozessen. Hat die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangtARAG Entschädigungsleistungen erbracht, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern oder Teilungsabkommen mit Dritten beruhen, wird der Versicherungs- vertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.
5. § 12 Mehrere VersichererAls Entschädigungsleistung gelten nicht Zahlungen, die aufgrund der telefonischen Erstberatung erbracht werden (Teil B. Klausel 1).
Appears in 1 contract
Samples: Arag Recht&heim Aktiv Bedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versi- cherungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfreileis- tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entspre- chendentsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- rerhöhung Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müs- senmüssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) , soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls oder den Umfang der Leis- tungspflicht Leistungspflicht war oder
(2) oder wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) oder wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- höhung eine, Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende, erhöhte Prämie entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. § 11 Überversicherung.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfenverschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 12 11 Mehrere Versicherer
Appears in 1 contract
Samples: Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer Ver- sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) Ziffer 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach 5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) Ziffern 2.2 und c) 2.3 ist der Versicherer für einen Versi- cherungsfallbei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn . Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt a) Ziffer 5.1 Satz 2 und 3 entspre- chendentsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- rerhöhung Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müs- sen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
c) 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
(1) , soweit der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls oder den Umfang der Leis- tungspflicht Leistungspflicht war oder
(2) oder wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- höhung eine, seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende, erhöhte Prämie verlangt. § 11 Überversicherungwar.
1. Übersteigt Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder verein- barten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Versicherungsnehmer hat die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl Fahrzeuge in dem vorgeschriebenen ver- kehrssicheren Zustand zu halten. Die Fahrer müssen im Besitz eines gültigen Führerscheins und die Fahrzeuge selbst müssen polizeilich zugelassen sein. Das Gewicht der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung Ladung darf über die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäregenehmigte Ladefähigkeit nicht hinaus- gehen.
2. Hat Der Versicherungsnehmer hat
2.1 jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
2.2 alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe bewei- sen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekom- menen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungspreis und das An- schaffungsjahr sind dabei anzugeben
2.3 nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers oder seines Vertreters zu befolgen sowie ihm jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Scha- dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, soweit dies billigerweise zugemutet werden kann;
2.4 in allen Schadenfällen, in denen ein Dritter schuldig oder ersatzpflichtig ist oder sein könnte, durch zweckdienliche Maßnahmen den Rückgriff sicherzu- stellen;
2.5 im Schadenfall dem Versicherer folgende Belege einzureichen: Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub) sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat sich dies polizei- lich bescheinigen zu lassen.
1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vor- satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls be- stehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
3. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Überversicherung in Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Absicht geschlossenVersicherer ein ihm nach Ziffer 1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfen, so ist der Vertrag nichtigVersicherer von der Entschädigungspflicht frei.
2. Dem Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer steht berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. Versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zufür den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeu- tung sind, zu dem er so ist der Versicherer von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 12 Mehrere Versichererder Entschädigungspflicht frei.
Appears in 1 contract
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx A3>2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtetverpLichtet, wenn der Versicherungsnehmer Versi> cherungsnehmer seine Pflichten PLichten nach Nr. 2 a) A3>2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten PLichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) . A3>2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach NrA3>2.2.2. 2 b) und c) A3>2.2.3 ist der Versicherer für einen Versi- cherungsfallVersicherungsfall, der später als einen Monat Mo> nat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht AnzeigepLicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Pflicht PLicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) A3>2.5.1 Satz 2 und 3 entspre- chendentsprechend. Die Leistungspflicht LeistungspLicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefah- Gefah> rerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müs- senmüssen, bekannt war.
c) . A3>2.5.3 Die Leistungspflicht LeistungspLicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs> falls oder den Umfang der Leis- tungspflicht LeistungspLicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung Kündi> gung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- höhung eine, Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende, erhöhte Prämie GeschäLsgrundsätzen ent> sprechend erhöhten Beitrag verlangt. § 11 ÜberversicherungA3>3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A3>3.f Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A3>3.1.1 Für die Sach> und Elektronikversicherung gilt: Vertragliche vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(1) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die versicherten Risiken zum Ge> genstand haben oder sich auf diese beziehen;
(2) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten. Übersteigt Ist die Versicherungssumme den Wert Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des versicherten Interesses erheblichGebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, wird sich der Versicherer bei Verletzung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauch> melder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen (A3> 1.2.3) treten in diesem Fall nicht ein. A3>3.1.2 Für die Allgemeine HaLpLichtversicherung gilt: Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um> stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend A3>3.1.3 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann sowohl der Versicherer als auch innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebendVerletzung Kenntnis erlangt hat, den der Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer berechnet haben würdehat kein Kündigungsrecht, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäreVersicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 12 Mehrere Versicherer
Appears in 1 contract
Samples: Hausratversicherung