Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 12.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 vorsätzlich Ziffer 12.2.1 vor- sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versi- cherungsnehmer zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 8.4.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 Ziffer 8.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 12.4.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 Ziffer 12.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 7.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer/Versicherte seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 Ziffer 7.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers/Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer/Versicherte zu beweisen.
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 9.5.1. 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 9.2.1 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zu beweisen.
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