Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 19.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 19.2, Abs.1 und Abs. 2 ist AXA ART für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritt, zu dem die Anzeige der AXA ART hätte zugegan- gen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Xxxxxx 19.5a, Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- punkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalles die Frist für die Kündigung der AXA ART abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn AXA ART statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 19.1 17.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 19.2, Abs.1 17.2 Abs. 1 und Abs. 2 ist AXA ART für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritteintritt, zu dem die Anzeige der AXA ART hätte zugegan- gen zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Xxxxxx 19.5a, 17.5 a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalles Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung der AXA ART abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn AXA ART statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Insurance Agreement
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 19.1 17.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AXA ART berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 19.2, Abs.1 17.2 Abs. 1 und Abs. 2 ist AXA ART für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritteintritt, zu dem die Anzeige der AXA ART hätte zugegan- gen zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Xxxxxx 19.5a, 17.5 a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht der AXA ART bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht war oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalles die Frist für die Kündigung der AXA ART abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder wenn AXA ART statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Museen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist AXA ART der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 19.1 Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist AXA ART der Versicherer berechtigt, ihre seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 19.2, Abs.1 und AbsNr. 2 b) und c) ist AXA ART der Versicherer für einen VersicherungsfallVersi- cherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritteintritt, zu dem die Anzeige der AXA ART dem Versicherer hätte zugegan- gen zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Xxxxxx 19.5a, a) Satz 2 und 3 entsprechendentspre- chend. Die Leistungspflicht der AXA ART des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihr ihm die Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung zu dem Zeit- punktZeitpunkt, zu dem ihr ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssenmüs- sen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht der AXA ART des Versicherers bleibt bestehen, ,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- pflicht Leis- tungspflicht war oder oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- cherungsfalles Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung der AXA ART des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder oder
(3) wenn AXA ART der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Gefahrer- höhung eine, seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende entsprechende, erhöhte Prämie verlangt. § 11 Überversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wir- kung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschatfen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 12 Mehrere Versicherer
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