Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist die ARAG nicht zur Leistung 5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nrn. 2.2 und 2.3 ist die ARAG für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der ARAG hätte zu- gegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis- tungspflicht der ARAG bleibt bestehen, wenn ihr die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 5.3 Die Leistungspflicht der ARAG bleibt bestehen, 5.3.1 soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung der ARAG abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder 5.3.3 wenn die ARAG statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. 1. Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG Rechtsschutz, jeder andere Versicherungsfall (Schäden aus der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudedeckung) der ARAG unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsfall im Sinne der Haftpflichtdeckung gemäß Teil C. ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen Sie zur Folge haben kann. 2. Machen Sie einen Rechtsschutzanspruch geltend, haben Sie die ARAG Rechtsschutz, machen Sie ei- nen anderen Versicherungsanspruch geltend, haben Sie die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 3. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, zu mindern oder eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden und dabei in Rechtsschutzfällen die Weisungen der ARAG Rechtsschutz, in allen anderen Versicherungsfällen der ARAG zu befolgen; Sie haben, soweit die Umstände es gestat- ten, solche Weisungen einzuholen. 4. Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen in der Rechtsschutzdeckung Teil B. § 8, der Haft- pflichtdeckung Teil C. § 11 und der Sachdeckung Teil D. § 21 wird hingewiesen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber der ARAG zu erfüllen haben, so kann die ARAG innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht der ARAG ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Verletzen Sie eine vor, bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheit vor- sätzlich, so ist die ARAG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver- schuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ur- sächlich ist. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist die ARAG nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die ARAG Rechtsschutz den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechts- schutzes gemäß Teil B. § 8 Nr. 2 entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An- spruchsteller in Textform zugeht. 1. Der Beitrag in Recht&Heim Aktiv richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen: 2. Hat der Versicherungsvertrag von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestan- den, ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde (schadenfreies Jahr), wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Schadenfreiheitsklassen ein- gestuft: Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 02.01. bis zum 01.07. eines Jahres begonnen, wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft. Bei Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag in die nächst niedrigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Die Rückstufung erfolgt zur nächsten Hauptfälligkeit, die der ersten Entschädigungs- zahlung des jeweiligen Schadens folgt. 3. Unter der Voraussetzung, dass keine Entschädigung gezahlt wurde, ermäßigen sich die Beiträge für Ihre Recht&Heim Aktiv-Versicherung nach der obigen Schadenfreiheitsrabattstaffel. 4. Als Entschädigungsleistung gelten in der Rechtsschutzdeckung die in Teil B. genannten Leistungen, in der Haftpflicht- und der Sachdeckung bedingungsgemäße Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozessen. Hat die ARAG Entschädigungsleistungen erbracht, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern oder Teilungsabkommen mit Dritten beruhen, wird der Versicherungs- vertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. 5. Als Entschädigungsleistung gelten nicht Zahlungen, die aufgrund der telefonischen Erstberatung erbracht werden (Teil B. Klausel 1).
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Samples: Arag Recht&heim Aktiv Bedingungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist die ARAG der Ver- sicherer nicht zur LeistungLeistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2 Nach Bei einer Gefahrerhöhung nach Nrn. Ziffern 2.2 und 2.3 ist die ARAG für einen Versicherungsfallder Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen 1 Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der ARAG dem Versicherer hätte zu- gegangen zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig verletztfahrlässig, so gilt Ziffer 5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis- tungspflicht der ARAG Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihr ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, soweit der ARAG bleibt bestehen,
5.3.1 soweit Sie nachweisenVer- sicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
5.3.2 oder wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung der ARAG des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
5.3.3 wenn die ARAG statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangtwar.
1. Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG RechtsschutzDer Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, jeder andere Versicherungsfall (Schäden aus der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudedeckung) der ARAG unverzüglich anzuzeigenbehördlichen oder verein- barten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Versiche- rungsfall Der Versicherungsnehmer hat die Fahrzeuge in dem vorgeschriebenen ver- kehrssicheren Zustand zu halten. Die Fahrer müssen im Sinne Besitz eines gültigen Führerscheins und die Fahrzeuge selbst müssen polizeilich zugelassen sein. Das Gewicht der Haftpflichtdeckung gemäß Teil C. ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen Sie zur Folge haben kannLadung darf über die genehmigte Ladefähigkeit nicht hinaus- gehen.
2. Machen Sie einen Rechtsschutzanspruch geltendDer Versicherungsnehmer hat
2.1 jeden Schaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
2.2 alles zu tun, haben Sie was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die ARAG Rechtsschutzden Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe bewei- sen, machen Sie ei- nen anderen Versicherungsanspruch geltendeinzureichen, haben Sie soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, und ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhandengekom- menen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen. Der Versicherungswert der Sachen oder der Anschaffungspreis und das An- schaffungsjahr sind dabei anzugeben
2.3 nach Möglichkeit für die ARAG vollständig Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und wahrheitsgemäß dabei die Weisungen des Versicherers oder seines Vertreters zu befolgen sowie ihm jede Untersuchung über sämtliche Umstände die Ursache und Höhe des Versicherungsfalles Scha- dens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen gestatten, soweit dies billigerweise zugemutet werden kann;
2.4 in allen Schadenfällen, in denen ein Dritter schuldig oder ersatzpflichtig ist oder sein könnte, durch zweckdienliche Maßnahmen den Rückgriff sicherzu- stellen;
2.5 im Schadenfall dem Versicherer folgende Belege einzureichen: Schäden durch strafbare Handlungen (z. X. Xxxxxxxxx, Raub) sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat sich dies polizei- lich bescheinigen zu lassen.
1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Verlangen Vor- satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls be- stehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Verfügung zu stellenVoraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche WeisungenWeist der Versicherungsnehmer nach, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handelndass er die Obliegenheit nicht grob fahr- lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
3. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, zu mindern oder eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden und dabei in Rechtsschutzfällen die Weisungen der ARAG Rechtsschutz, in allen anderen Versicherungsfällen der ARAG zu befolgen; Sie haben, soweit die Umstände es gestat- ten, solche Weisungen einzuholen.
4. Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen in der Rechtsschutzdeckung Teil B. § 8, der Haft- pflichtdeckung Teil C. § 11 und der Sachdeckung Teil D. § 21 wird hingewiesen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber der ARAG zu erfüllen haben, so kann die ARAG innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht der ARAG ist ausgeschlossenDer Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Verletzen Sie eine vor, bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheit vor- sätzlich, so ist die ARAG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver- schuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisensicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versicherungsfalls noch für die Feststellung Feststel- lung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ur- sächlich istdem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist die ARAG nur dann vollständig oder teilweise leistungsfreiDas gilt nicht, wenn Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sindder Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei JahrenBestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 1. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die ARAG Rechtsschutz den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechts- schutzes gemäß Teil B. § 8 Nr. 2 entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An- spruchsteller in Textform zugehtzustehendes Kündigungsrecht ausübt.
1. Der Beitrag in Recht&Heim Aktiv richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen:Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
2. Hat Führt der Versicherungsvertrag von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestan- denVersicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ohne dass so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde (schadenfreies Jahr), wird einem der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Schadenfreiheitsklassen ein- gestuft: Hat der Versicherungsvertrag in der Zeit vom 02.01. bis zum 01.07. eines Jahres begonnen, wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft. Bei Zahlung einer Entschädigung wird der Vertrag in die nächst niedrigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Die Rückstufung erfolgt zur nächsten Hauptfälligkeit, die der ersten Entschädigungs- zahlung Schwere des jeweiligen Schadens folgtVerschul- dens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. Unter Versucht der Voraussetzung, dass keine Entschädigung gezahlt wurde, ermäßigen sich die Beiträge für Ihre Recht&Heim Aktiv-Versicherung nach der obigen Schadenfreiheitsrabattstaffel.
4. Als Entschädigungsleistung gelten in der Rechtsschutzdeckung die in Teil B. genannten Leistungen, in der Haftpflicht- und der Sachdeckung bedingungsgemäße Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozessen. Hat die ARAG Entschädigungsleistungen erbrachtVersicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern für den Grund oder Teilungsabkommen mit Dritten beruhendie Höhe der Entschädigung von Bedeu- tung sind, wird so ist der Versicherungs- vertrag so behandelt, als wenn Versicherer von der Schaden nicht eingetreten wäreEntschädigungspflicht frei.
5. Als Entschädigungsleistung gelten nicht Zahlungen, die aufgrund der telefonischen Erstberatung erbracht werden (Teil B. Klausel 1).
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Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1 Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist die ARAG der Versicherer nicht zur LeistungLeistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2 b) Nach einer Gefahrerhöhung nach NrnNr. 2.2 2 b) und 2.3 Nr. 2 c) ist die ARAG der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der ARAG dem Versicherer hätte zu- gegangen zugegangen sein müssen, leistungsfreileis- tungsfrei, wenn Sie Ihre der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt habenhat. Haben Sie Ihre Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leis- tungspflicht der ARAG Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihr ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3 c) Die Leistungspflicht der ARAG des Versicherers bleibt bestehen,
5.3.1 , soweit Sie nachweisender Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
5.3.2 oder wenn zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung der ARAG des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
5.3.3 oder wenn die ARAG der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt.
1. Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG Rechtsschutz, jeder andere Versicherungsfall (Schäden aus der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudedeckung) der ARAG unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsfall im Sinne der Haftpflichtdeckung gemäß Teil C. ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen Sie zur Folge haben kann.
2. Machen Sie einen Rechtsschutzanspruch geltend, haben Sie Übersteigt die ARAG Rechtsschutz, machen Sie ei- nen anderen Versicherungsanspruch geltend, haben Sie die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände Versicherungssumme den Wert des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
3. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, zu mindern oder eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden und dabei in Rechtsschutzfällen die Weisungen der ARAG Rechtsschutz, in allen anderen Versicherungsfällen der ARAG zu befolgen; Sie haben, soweit die Umstände es gestat- ten, solche Weisungen einzuholen.
4. Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen in der Rechtsschutzdeckung Teil B. § 8, der Haft- pflichtdeckung Teil C. § 11 und der Sachdeckung Teil D. § 21 wird hingewiesen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber der ARAG zu erfüllen habenversicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die ARAG innerhalb eines MonatsVersicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, nachdem sie von ist für die Höhe des Beitrags der Verletzung Kenntnis erlangt hatBetrag maßgebend, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht der ARAG ist ausgeschlossenVersicherer berechnet haben würde, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Verletzen Sie eine vor, bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheit vor- sätzlich, so ist die ARAG der Vertrag von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in vornherein mit dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver- schuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ur- sächlich ist. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist die ARAG nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen neuen Inhalt geschlossen worden sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die ARAG Rechtsschutz den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechts- schutzes gemäß Teil B. § 8 Nr. 2 entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An- spruchsteller in Textform zugehtwäre.
1. Der Beitrag in Recht&Heim Aktiv richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen:
2. Hat der Versicherungsvertrag von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestan- den, ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde (schadenfreies Jahr), wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Schadenfreiheitsklassen ein- gestuft: Hat der Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Zeit vom 02.01. bis zum 01.07. eines Jahres begonnenAbsicht geschlossen, wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft. Bei Zahlung einer Entschädigung wird sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag in nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die nächst niedrigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuftNichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Rückstufung erfolgt zur nächsten Hauptfälligkeit, die der ersten Entschädigungs- zahlung des jeweiligen Schadens folgt.
3. Unter der Voraussetzung, dass keine Entschädigung gezahlt wurde, ermäßigen sich die Beiträge für Ihre Recht&Heim Aktiv-Versicherung nach der obigen Schadenfreiheitsrabattstaffel.
4. Als Entschädigungsleistung gelten in der Rechtsschutzdeckung die in Teil B. genannten Leistungen, in der Haftpflicht- und der Sachdeckung bedingungsgemäße Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozessen. Hat die ARAG Entschädigungsleistungen erbracht, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern oder Teilungsabkommen mit Dritten beruhen, wird der Versicherungs- vertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.
5. Als Entschädigungsleistung gelten nicht Zahlungen, die aufgrund der telefonischen Erstberatung erbracht werden (Teil B. Klausel 1).§ 11 Mehrere Versicherer
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Samples: Elektronikversicherung
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. 5.1 Tritt a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist die ARAG der Versicherer nicht zur LeistungLeistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
5.2 b) Nach einer Gefahrerhöhung nach NrnNr. 2.2 2 b) und 2.3 c) ist die ARAG der Versicherer für einen VersicherungsfallVersi- cherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige der ARAG hätte zu- gegangen dem Versicherer hatte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt habenhat. Haben Sie Ihre Hat der Versiche- rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt 5.1 a) Satz 2 und 3 entsprechendentspre- chend. Die Leis- tungspflicht der ARAG Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihr ihm die Gefahrerhöhung Gefahr- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr ihm die Anzeige hätte hatte zugegangen sein müssen, bekannt war.
5.3 c) Die Leistungspflicht der ARAG des Versicherers bleibt bestehen,
5.3.1 (1) soweit Sie nachweisender Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht Leis- tungspflicht war oder
5.3.2 (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung der ARAG des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
5.3.3 (3) wenn die ARAG der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine ihren Gefahrer- höhung eine, seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag entsprechende, erhöhte Prämie verlangt.. § 10 Überversicherung
1. Jeder Rechtsschutzfall ist der ARAG Rechtsschutz, jeder andere Versicherungsfall (Schäden aus der Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudedeckung) der ARAG unverzüglich anzuzeigen. Versiche- rungsfall im Sinne der Haftpflichtdeckung gemäß Teil C. ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan- sprüche gegen Sie zur Folge haben kann.
2. Machen Sie einen Rechtsschutzanspruch geltend, haben Sie übersteigt die ARAG Rechtsschutz, machen Sie ei- nen anderen Versicherungsanspruch geltend, haben Sie die ARAG vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände Versicherungssumme den Wert des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
3. Sie haben den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden, zu mindern oder eine unnötige Erhöhung der Kosten zu vermeiden und dabei in Rechtsschutzfällen die Weisungen der ARAG Rechtsschutz, in allen anderen Versicherungsfällen der ARAG zu befolgen; Sie haben, soweit die Umstände es gestat- ten, solche Weisungen einzuholen.
4. Auf die besonderen Obliegenheitsregelungen in der Rechtsschutzdeckung Teil B. § 8, der Haft- pflichtdeckung Teil C. § 11 und der Sachdeckung Teil D. § 21 wird hingewiesen. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfal- les gegenüber der ARAG zu erfüllen habenversicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die ARAG innerhalb eines MonatsVersicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, nachdem sie von ist für die Höhe der Verletzung Kenntnis erlangt hatPrämie der Betrag maßgebend, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht der ARAG ist ausgeschlossenVersicherer berechnet haben würde, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. Verletzen Sie eine vor, bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheit vor- sätzlich, so ist die ARAG der Vertrag von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Ob- liegenheit ist die ARAG berechtigt, ihre Leistung in vornherein mit dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Ver- schuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist die ARAG jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ur- sächlich ist. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie- genheit, ist die ARAG nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen neuen Inhalt geschlossen worden sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die ARAG Rechtsschutz den Versicherungsschutz abgelehnt, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Kostentragung mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Bestätigung des Rechts- schutzes gemäß Teil B. § 8 Nr. 2 entstanden ist. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der ARAG angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An- spruchsteller in Textform zugehtwäre.
1. Der Beitrag in Recht&Heim Aktiv richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen:
2. Hat der Versicherungsvertrag von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestan- den, ohne dass in dieser Zeit eine Entschädigungsleistung erbracht wurde (schadenfreies Jahr), wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in nachstehende Schadenfreiheitsklassen ein- gestuft: Hat der Versicherungsvertrag Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Zeit vom 02.01. bis zum 01.07. eines Jahres begonnenAbsicht geschlossen, wird bei Schadenfreiheit ein bei Abschluss in die Klasse 0 eingestufter Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr in die Schadenfreiheitsklasse SF ½ eingestuft. Bei Zahlung einer Entschädigung wird sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag in nichtig. Dem Versicherer steht die nächst niedrigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuftPrämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstanden Kenntnis erlangt. Die Rückstufung erfolgt zur nächsten Hauptfälligkeit, die der ersten Entschädigungs- zahlung des jeweiligen Schadens folgt.
3. Unter der Voraussetzung, dass keine Entschädigung gezahlt wurde, ermäßigen sich die Beiträge für Ihre Recht&Heim Aktiv-Versicherung nach der obigen Schadenfreiheitsrabattstaffel.
4. Als Entschädigungsleistung gelten in der Rechtsschutzdeckung die in Teil B. genannten Leistungen, in der Haftpflicht- und der Sachdeckung bedingungsgemäße Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozessen. Hat die ARAG Entschädigungsleistungen erbracht, die lediglich auf allgemeinen Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern oder Teilungsabkommen mit Dritten beruhen, wird der Versicherungs- vertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.
5. Als Entschädigungsleistung gelten nicht Zahlungen, die aufgrund der telefonischen Erstberatung erbracht werden (Teil B. Klausel 1).§ 11 Mehrere Versicherer
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