Leistungsgrundsätze Musterklauseln

Leistungsgrundsätze. Inhalt der Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe sind die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung eines möglichst selbstbestimmten Lebens, die unter Sicherstellung des § 104 SGB IX zu erbringen sind. Assistenzleistungen umfassen insbesondere Leistungen (inhaltlich): für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, zur Tagesstrukturierung, für die persönliche Lebensplanung, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, für die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, zur Herstellung von Mobilität und Orientierung im Sozialraum, für die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten, für die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Beim Wohnen mit Assistenz für Menschen mit seelischen Behinderungen umfassen die Assistenzleistungen inhaltlich zusätzlich insbesondere: Leistungen zur Sicherung der Wirksamkeit bei ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen1 Leistungen zum frühzeitigen Erkennen und zur Bewältigung von Krisen Die Assistenzleistungen umfassen (strukturell): die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung und gegebenenfalls die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten. Die Assistenzleistungen zur Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Anleitung und Übungen.
Leistungsgrundsätze. (1) Die vereinbarten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. (2) Dem Umfang nach ausreichend sind die Leistungen dann, wenn der leistungsrechtlich anzuerkennende Bedarf jeder leistungsberechtigten Person in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann. (3) Zweckmäßig sind Leistungen dann, wenn sie geeignet sind, die für die Leistungen konkretisierten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. (4) Notwendig sind Leistungen dann, wenn ohne sie bzw. ohne qualitativ oder quantitativ vergleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht erfüllt werden können. (5) Wirtschaftlich sind die Leistungen, wenn sie sie im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Qualität mit der vereinbarten Vergütung erbracht werden können und damit dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit gerecht werden.
Leistungsgrundsätze. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten sowie dem individuellen Bedarf der Leistungs- berechtigten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen. a. Dem Umfang nach ausreichend sind die Leistungen in der Regel dann, wenn der sozi- alhilferechtlich anzuerkennende Bedarf jedes Leistungsberechtigten in einer Gruppe mit vergleichbarem Bedarf in der jeweiligen Maßnahme entsprechend der Zuordnung unabhängig vom individuellen Bedarf vollständig gedeckt werden kann. b. Leistungen sind zweckmäßig, wenn sie geeignet sind, die für die Leistung konkretisier- ten Aufgaben und Ziele im Rahmen der Sozialhilfe zu erfüllen. Dabei ist der Stand der wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. c. Leistungen sind wirtschaftlich, wenn sie in der vereinbarten Qualität mit einem vertret- baren Aufwand erbracht werden. d. Leistungen sind notwendig, wenn ohne sie bzw. ohne quantitativ oder qualitativ ver- gleichbare Leistungen die Aufgaben und Ziele der Leistungen im Rahmen der Sozial- hilfe nicht erfüllt werden können.
Leistungsgrundsätze. Die in Bezug auf die jeweilige Einrichtung vereinbarten Leistungen müssen den An- forderungen des § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII entsprechen und dem individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen.
Leistungsgrundsätze. Inhalt der Leistungen im Rahmen der Sozialen Teilhabe sind die erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung eines möglichst selbstbestimmten Lebens, die unter Sicherstellung des § 104 SGB IX zu erbringen sind. Assistenzleistungen umfassen insbesondere diese Leistungen (inhaltlich), die auch die altersgemäße Entwicklung und Erziehung der Kinder- und Jugendlichen entsprechend berücksichtigen: für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, zur Tagesstrukturierung, für die persönliche Lebensplanung, zur Gestaltung sozialer Beziehungen, für die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben, zur Herstellung von Mobilität und Orientierung im Sozialraum, für die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten, für die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen, Die Assistenzleistungen umfassen (strukturell): die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung und gegebenfalls die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten. Die Assistenzleistungen zur Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfasst den gesamten Prozess der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, insbesondere auch Anleitung und Übungen.

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  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Kündigungsgründe Jeder Xxxxxxxxx ist berechtigt, seine Schuldverschreibung zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 beschrieben), zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls: (a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag gezahlt werden; oder (b) die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen unterlässt und diese Unterlassung nicht geheilt werden kann oder, falls sie geheilt werden kann, länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Emissionsstelle hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat, oder (c) die Emittentin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt, oder (d) ein Gericht ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eröffnet, oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder beantragt oder eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft, oder (e) die Emittentin in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist, oder (f) in Deutschland irgendein Gesetz, eine Verordnung oder behördliche Anordnung erlassen wird oder ergeht, aufgrund derer die Emittentin daran gehindert wird, die von ihr gemäß diesen Anleihebedingungen übernommenen Verpflichtungen in vollem Umfang zu beachten und zu erfüllen und diese Lage nicht binnen 90 Tagen behoben ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.