Leistungshöchstsätze Musterklauseln

Leistungshöchstsätze. Abweichend von § 4 Nr. 8 a) Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 mindern sich die im Tarif angegebenen jährlichen Leistungshöchstsätze bei unterjährigem Versicherungsbeginn nicht.
Leistungshöchstsätze. Für die erstattungsfähigen Kosten der unter 2.1 genannten Maßnah- men gelten folgende Leistungshöchstsätze: 3.100 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten drei Kalenderjahre, 7.700 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten fünf Kalen- derjahre, 15.400 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten sieben Kalenderjahre. Ab dem achten Kalenderjahr beträgt der Leistungshöchstsatz für je- weils drei Kalenderjahre zusammen 15.400 EUR. Hierbei werden die erstattungsfähigen Kosten des Kalenderjahres, in dem die Behandlung stattfand und die erstattungsfähigen Kosten der beiden vorhergehen- den Kalenderjahre zusammengerechnet.
Leistungshöchstsätze. 2.2.1 Für die erstattungsfähigen Kosten der unter 2.1 genannten Maßnah- men gelten folgende Leistungshöchstsätze: 3.100 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten drei Kalenderjahre, 7.700 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten fünf Kalen- derjahre, 15.400 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten sieben Kalenderjahre. Ab dem achten Kalenderjahr beträgt der Leistungshöchstsatz für je- weils drei Kalenderjahre zusammen 15.400 EUR. Hierbei werden die erstattungsfähigen Kosten des Kalenderjahres, in dem die Behand- lung stattfand und die erstattungsfähigen Kosten der beiden vorher- gehenden Kalenderjahre zusammengerechnet. 2.2.2 Auf die Höchstsätze der jeweiligen Kalenderjahre werden zuerst die erstattungsfähigen Beträge für Zahnbehandlung/vorbeugende Maß- nahmen/Zahn- und Kieferregulierung und danach die erstattungsfähi- gen Beträge für Zahnersatz/funktionsanalytische und funktionsthera- peutische Maßnahmen angerechnet. 2.2.3 Werden zahnärztliche bzw. kieferorthopädische Behandlungen auf- grund eines nach Vertragsabschluss eintretenden Unfalls notwendig, entfallen dafür die Jahreshöchstsätze. Die Erstattung für solche Maß- nahmen wird auf die jeweiligen Jahreshöchstsätze nicht angerechnet. 2.2.4 Material- und Laborkosten werden für die Berücksichtigung von Jah- reshöchstsätzen dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die angefer- tigten Materialien vom Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden eingegliedert werden.

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  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.

  • Mängelgewährleistung 1. Die Beschaffenheit der jeweiligen Kaufsache ergibt sich ausnahmslos aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Informationsbroschüren, Muster und Proben dienen lediglich einer unverbindlichen Orientierung. Eine Garantie i.S.d. § 443 BGB gilt nur dann als vereinbart, wenn dies gesondert schriftlich und ausdrücklich vereinbart wird oder wenn die Kaufsache mit einer schriftlichen Herstellergarantie versehen ist. 2. Bei Lieferung im Streckengeschäft gilt als vereinbart, dass die dem Auftragnehmer obliegende Untersuchungs- und Rügepflicht im Hinblick auf Sachmängel vom zu beliefernden Kunden selbst wahrgenommen wird. Dieser hat den Auftragnehmer unabhängig davon bei etwa festgestellten Mängeln unverzüglich parallel zu informieren. 3. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so ist der Auftragnehmer nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung hat der Kunde dem Auftragnehmer nach Verständigung mit diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen von der Haftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. 4. Im Fall der Mängelgewährleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie durch den Auftragnehmer verweigert, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbestimmungen des Abschnitts VII. 6. Der Auftragnehmer haftet für das Ersatzstück und die Ausbesserung nur in der Weise wie für die Kaufsache. Die Frist für die Mängelhaftung an der Kaufsache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 7. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Für nicht aus dem Verantwortungsbereich des Auftragnehmers stammende Mängel haftet dieser nicht. Insbesondere Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers der gelieferten Waren. Insbesondere bei Schäden aufgrund - ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte - unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten erfolgter Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte - fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Kaufsache, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen - übermäßiger Beanspruchung - der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe - natürlicher Abnutzung oder Verschleiß - nicht ordnungsgemäßer Wartung - mangelhafter Bauarbeiten - ungeeigneten Baugrunds - chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse - Nichtbeachtung der produktspezifischen Sicherheitsaspekte entfällt eine Haftung des Auftragnehmers. 8. Gebrauchte Maschinen sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer kann auch für versteckte Mängel nicht zur Gewährleistung herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer zumindest grobfahrlässiges Verschulden nachgewiesen werden kann. 9. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Gefahrübergang. Die Zu- sage der Prüfung des Mangels durch den Auftragnehmer ist noch keine verjährungshemmende Verhandlung. Wenn sich der Auftragnehmer nach Zugang eines Schreibens des Kunden oder einem persönlichen Kontakt nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich äußert, gilt dies als Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. 10. Ist die Kaufsache infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft, so sind Ansprüche durch den Kunden zunächst an den Lieferanten zu richten. Der Auftragnehmer haftet insoweit nachrangig.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.