Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen Musterklauseln

Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch den Besteller an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nach- erfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszah- lung erklärt wird. 3.4 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangs- stelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % (null Komma drei Prozent), höchstens jedoch 5 % (fünf Prozent) der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nach- erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe den- noch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schluss- zahlung erklärt wird.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 5 % des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenen Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 4.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllun- gen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angege- benen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 4.2 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% (null Komma drei Pro- zent), höchstens jedoch 5% (fünf Prozent) der Gesamtver- tragssumme zu berechnen. 4.3 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 3.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der von Activoris angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. 3.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist Activoris unverzüglich zu benachrichtigen und ihre Entscheidung einzuholen. 3.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist Activoris berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 8.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllun- gen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angege- benen Lieferadresse, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Werkleistungen auf deren Abnahme an. 8.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrich- tigen und seine Entscheidung einzuholen. 8.3 Für die schuldhafte Überschreitung von vereinbarten und mit einer Vertragsstrafe gekennzeichneten Zwischenterminen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoabrechnungssumme der zum jeweiligen überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellen- den Teilleistung zu zahlen. Für die Überschreitung von Zwi- schenterminen angefallene Vertragsstrafen werden auf Ver- tragsstrafen für folgende Zwischentermine und Gesamtfertigstel- lungstermin angerechnet. 8.4 Für die schuldhafte Überschreitung des Liefertermins bei Kaufverträgen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoab- rechnungssumme zu zahlen. 8.5 Für die schuldhafte Überschreitung des Gesamtfertigstel- lungstermins bei Werkverträgen hat der Auftragnehmer für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme zu zahlen. 8.6 Die Vertragsstrafe wird bei der Überschreitung von Zwi- schenterminen auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme der zum jeweiligen überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellenden Teilleistung begrenzt. 8.7 Die Vertragsstrafe wird bei der Überschreitung des Liefer- termins bei Kaufverträgen auf insgesamt 5 % der Nettoabrech- nungssumme begrenzt. 8.8 Die Vertragsstrafe wird bei der Überschreitung des Gesamt- fertigstellungstermins bei Werkverträgen auf insgesamt 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. 8.9 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 8.10 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. 8.11 Im Falle der einvernehmlichen Fortschreibung von pönali- sierten Xxxxxxxx gilt das Vertragsstrafeversprechen entspre- chend für die neuen Termine. 8.12 Neben der Vertragsstrafe kann der Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. In diesem Fall wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den Schadensersatz angerech- net.
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. 9.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen und von Leistungen kommt es auf deren förmliche Abnahme durch Linde an. 9.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist Linde unverzüglich zu benachrichtigen und deren Entscheidung einzuholen. 9.3 Wird die vereinbarte Frist aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, überschritten, so ist Linde berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, höchstens jedoch 10% der Gesamtauftragssumme zu berechnen. 9.4 Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen und Leistungen oder Nach-erfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. 9.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

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