Leistungszeiten. Die Durchführung der Leistungen erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, d. h. Montag bis Xxxxxxx zwi- schen 8.00 und 16.00 Uhr. Bei auf Wunsch des Kunden außerhalb dieser Zeit durchgeführten Leistungen, wer- den die Mehrkosten (Lohnzuschläge) dem Kunden ge- sondert berechnet.
Leistungszeiten. Soweit im Vertrag Termine nicht ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart sind, sind die Leistungszeiten unverbindlich.
Leistungszeiten. Der NECOTEK erbringt sämtliche Leistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten. Eine darüberhinausgehende Leistungsverpflichtung in Hinblick auf Verfügbarkeit besteht nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Vereinbarung.
Leistungszeiten. Der DIGIHAUS GMBH erbringt sämtliche Leistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten. Eine darüber hinausgehende Leistungsverpflichtung in Hinblick auf Verfügbarkeit besteht nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Vereinbarung.
Leistungszeiten. 11.1 Ist die Leistung TDAs von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belie- ferung mit Daten von dritter Seite abhängig, so ist TDA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vereinbarte Leistungszeiten entsprechend zu verlängern, sofern TDA nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig mit solchen Daten beliefert wurde und es TDA nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich ist, die notwendigen Daten von anderer Seite zu beschaffen.
11.2 Bei nachträglich vorgenommenen Vertragsergänzungen bzw. -änderungen beginnen die Leistungsfristen neu zu laufen.
11.3 Bei verspäteter Lieferung haftet TDA nur bei Verzug. Schadens- ersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 9 geltend machen.
11.4 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von TDA nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt TDA dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von TDA nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat TDA das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
Leistungszeiten. 7.1 Die Vereinbarung von Leistungsfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Leistungsfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von der Manz AG schriftlich als verbind- lich bezeichnet werden.
7.2 Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbe- stätigung durch die Manz AG. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers voraus.
7.3 Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn der Servicetechniker vor deren Ablauf zum Einsatzort aufbricht. Der Abschluss der Ser- viceleistung innerhalb der Leistungszeit ist nicht geschuldet.
Leistungszeiten. Der IT4YOU erbringt sämtliche Leistungen während seiner üblichen Geschäftszeiten. Eine darüber hinausgehende Leistungsverpflichtung in Hinblick auf Verfügbarkeit besteht nur bei ausdrücklicher zusätzlicher Vereinbarung.
Leistungszeiten. Hubdrive sichert eine Reaktionszeit von 2 Werktage nach Übermittlung der Störung zu.
Leistungszeiten. Die MED LaborUnion GmbH wird ihre Laborleis- tungen und sonstigen Leistungen und Lieferungen innerhalb der zugesagten Leistungszeiten erbringen. Gleichwohl sind die genannten Leistungszeiten nur annähernd. Bei Warenlieferungen beginnt die Liefer- frist mit der verbindlichen Auftragsbestätigung. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebs- schwierigkeiten, Betriebseinschränkungen und Be- triebsstilllegungen, Produktionsstörungen und unvor- hersehbare Versandschwierigkeiten und dergleichen Ereignisse sowie gleichartige Fälle, die die mit der Dienstleistung oder der Herstellung der Ware betrau- ten Einrichtungen betreffen, verlängern die Leistungs- frist. Sie befreien die MED LaborUnion GmbH während der Dauer der Störung und deren Auswirkung von der Leistungspflicht und führen nicht zum Verzug. Ist die MED LaborUnion GmbH in Verzug, so be- stimmen sich die Rechte und Pflichten des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenser- satzansprüche bestimmen sich nach Ziff. 10. Die Haf- tung für Mehrkosten aufgrund von Drittbeschaffung oder für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Leistungszeiten. 6.1 Von c.a.p.e. IT im Angebot genannte Leistungszeiten dienen beiden Parteien als Orientierung über die zu erwartenden Leitungszeiträume. Fixtermine sind sie nur dann, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
6.2 Alle Leistungen werden werktags von Montag bis Xxxxxxx 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr erbracht (übliche Leistungszeit). Die Leistungserbringung außerhalb dieser Zeit bedarf einer gesonderten beiderseitigen Vereinbarung und wird zusätzlich mit dem um 50% erhöhten Stundensatz für optionale Leistungen vergütet. Ist eine Vergütung nach Tagessätzen vereinbart, beträgt der volle Stundensatz 1/8 des Tagessatzes, da ein Arbeitstag mit acht Zeitstunden ohne Berücksichtigung notwendiger Pausen angesetzt wird. c.a.p.e. IT dokumentiert die außerhalb der üblichen Leistungszeit erbrachten Leistungen.
6.3 Wird c.a.p.e. IT bei der Leistungserbringung durch Umstände behindert, die c.a.p.e. IT nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Leistungszeiten um den Zeitraum, in welchem die Behinderung vorliegt zuzüglich einer ggf. erforderlichen Wiederanlaufzeit. Das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung wird dem Auftraggeber angezeigt, wofür eine mündliche Mitteilung genügt. Bei offenkundigen oder dem Auftraggeber schon bekannten Behinderungen bedarf es für die Verlängerung von Leistungszeiten keiner Mitteilung.
6.4 Hat der Auftraggeber die verzögernde Behinderung zu vertreten, trägt er die mit der Verzögerung der Leistungserbringung verbundenen Mehrkosten bei c.a.p.e. IT.
6.5 Von c.a.p.e. IT nicht zu vertretende Umstände sind unter anderem: - mangelhafte oder gar nicht erbrachte Mitwirkungs- und sonstige Vorleistungen des Auftraggebers; - sonstige Verzögerungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen einschließlich des Handelns von ihm beauftragter Dritter; - Fälle höherer Gewalt.
6.6 Xxxxxxx, die c.a.p.e. IT für die Erbringung von Leistungen benennt, beginnen erst am Tag der technischen und kaufmännischen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags zu laufen.