Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind. (2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt. (3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
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Samples: Sales Contracts
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns . Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern keine gesonderte abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Vom AN in Aussicht gestellte Lieferzeiten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annäherndannährend, es sei denn, es ist dass ausdrücklich eine feste Lieferfrist Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, evtl. Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wurde ausdrücklich eine Versendung zwischen den Parteien durch den AN vereinbart, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Vereinbarte Liefertermine beziehen sichDer AN haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere dies durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung und ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von uns zu vertretende EreignisseLieferanten) verursacht wurden, die uns der AN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem AN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren erschwert oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksund die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflichtist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Bei solchen Ereignissen Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen automatisch Liefer- und Leistungsfristen um die Zeitdauer des Ereignisses den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen AnlaufzeitAnlauffrist. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt Soweit dem AG in Folge der Verzögerung eine Abnahme der Ware nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Anzeige gegenüber dem AN vom Vertrag zurücktreten.
4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom AN nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges durch den AG entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der AN dem AG baldmöglichst mitteilen.
5. Der AN ist zur Teillieferung berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende diese für den AG im Rahmen des Leistungshindernisses nicht abzusehen Vertragszweckes verwendbar ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an Lieferung der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger Restware gesichert ist und angemahnter Rechnungen) und dem AG hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, AN erklärt sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen zur Übernahme der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtKosten bereit.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen und Plänen, durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Alle von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndgenannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist sofern nicht ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts schriftlich etwas anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzwwurde. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksauch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, AussperrungenBetriebsstörungen, VerkehrsstörungenStreik, unverschuldeter Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw., Betriebsstörungen auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – befreien uns für haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigt, wenn uns zurückzutreten. Dauert die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr Behinderung länger als zwei drei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange zurückzutreten. Ist die Absendung der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werdenWare infolge außergewöhnlicher Umstände, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung wir nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit istvertreten haben, unmöglich, so sind wir unbeschadet sofortiger Berechnung befugt, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüchen statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über soweit sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf haben die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz Abrufe möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Abnahmefrist verteilt zu verlangenerfolgen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist. Der Käufer ist verpflichtetNach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können gestrichen werden, sich unbeschadet des Anspruchs auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Schadenersatz. Die Berechnung der nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufenen Waren erfolgt ab Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu erklärenlagern. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, ob er wegen kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Verzö- gerung Gegenstände der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtLieferungen, höchstens jedoch 5% berechnet werden.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1a) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndLiefertermine oder –fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung bedürfen der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindSchriftform.
(2b) Höhere Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, Betriebsstörungen – befreien uns für hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigt, wenn uns zurückzutreten.
c) Wenn die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr Behinderung länger als zwei Monatedrei Monate dauert, ist der Käufer zum Rücktritt nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertrages zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer darüber hinaus keine Schaden- ersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
d) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
e) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(3f) Unsere Lieferpflicht ruht, solange Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Kommt der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werdenAnnahmeverzug, die Zweifel an so ist der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden . Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlech- terung und eine vom des zufälligen Untergangs auf den Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtüber.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd. Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich vereinbart werden, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung bedürfen der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindSchriftform.
(2) Höhere . Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht auf Grund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw., Betriebsstörungen – befreien uns für auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigt, wenn uns zurückzutreten.
3. Wenn die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr Behinderung länger als zwei Monateeinen Monat dauert, ist der Käufer zum Rücktritt nach angemessener Nachfristsetzung von einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigtzurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht4. Kommt der Lieferer in Verzug, solange kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
8. Kommt der Käufer uns gegenüber in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, Eintritt des Annahmeverzugs geht die Zweifel an Gefahr der Zahlungsfähigkeit zufälligen Verschlechterung und des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der zufälligen Untergangs auf den Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigtüber.
9. Der Käufer ist berechtigt, darf die Entgegennahme von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er Lieferungen wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtunerheblicher Mängel nicht verweigern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd4.1 Liefertermine oder fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung bedürfen der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindSchriftform.
(2) Höhere 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw., Betriebsstörungen – befreien uns für auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigt, wenn uns zurückzutreten.
4.3 Wenn die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr Behinderung länger als zwei Monate3 Monate dauert, ist der Käufer zum Rücktritt nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht4.5 Falls vereinbart ist, solange dass der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werdenden Auftrag, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. z.B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktritt Auftrag nicht zurücktreten.
4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder Schadensersatz statt sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Leistung verlangt oder auf Käufer führen.
4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
4.8 Für die Dauer der Lieferung bestehtPrüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1) 4.1 Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Lieferfrist Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbartvereinbart worden ist. Vereinbarte Liefertermine Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sichsich die Liefer- und Leistungsfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder auf den Zeitpunkt der Versendungsbereitschaftsanzeige.
4.2 Bei der Leistungserbringung sind wir davon abhängig, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten ordnungs- und fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen, verschiebt sich der Zeitplan entsprechend um die Dauer der Verzögerung.
4.3 Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug können wir vom Kunden eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Der Eintritt eines Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Kunden erforderlich.
4.5 Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung- oder Leistung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf wir diese nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung); wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzwvoraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Soweit solche Ereignisse unsere Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für und die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Entgegennahme der Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche und schriftliche Erklärung berechtigtuns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht4.6 Wir sind nur zu Teillieferungen oder -leistungen berechtigt, solange wenn die Teillieferung oder -leistung für unseren Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist oder die Lieferung der Käufer restlichen bestellten Produkte oder der Restleistung sichergestellt und dem Kunden dadurch kein wesentlicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns gegenüber zur Übernahme dieser Kosten bereit. Sofern wir mit einer fälligen Verbindlichkeit Lieferung oder Leistung in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen geraten oder Umstände bekannt werdendie Lieferung oder Leistung, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit gleich aus welchem Grunde, unmöglich wird, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in diesen AVLB beschränkt.
4.7 Die Rechte des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger gemäß § 8 dieser AVLB und angemahnter Rechnungen) und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit istLeistungspflicht, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtbleiben unberührt.
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Liefer- und Leistungszeit. (1a) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndAngegebene Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es ist solange nicht ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe ein(e) bestimmter(e) Liefertermin bzw. zum Versand -frist schriftlich zugesagt wurde.
b) Die Lieferfrist beginnt - vollständige Klärung der Vertragsgrundlagen vorausgesetzt - mit dem Tage der Bestellannahme, im Falle einer Auftragsbestätigung mit deren Absendung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebe- nenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk bzwverlassen hat. AuslieferungslagerWenn wir durch Umstände, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, an unserer Leistung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Gleiches gilt bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund hö- herer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – - hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw. - , Betriebsstörungen – befreien uns für auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Un- terlieferanten eintreten. Fälle dieser Art berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen AnlaufzeitAnlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teil- weise vom Vertrag zurückzutreten. In Vorstehendes gilt sowohl bei unverbindlich als auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen.
c) Im Falle unseres Verzuges ist der Anspruch des Käufers auf eine Verzugsentschädigung der Höhe nach auf ein halbes Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt.
d) Darüber hinausgehende Ersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung - hierunter fallen auch Schadenersatzan- sprüche statt der Leistung - sind in sämtlichen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um verbindliche oder unverbindliche bzw. vertragliche oder gesetzliche Fristen handelt.
e) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung - außer in den vorgenannten Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur möglich, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
f) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unseres Unternehmens setzt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
g) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme- /Schuldnerverzuges seitens des Käufers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf diesen über.
h) Xxxxxxxxx sich die Ausführung der Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende auf Wunsch des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse Käufers um mehr als zwei Monate, ist 14 Tage nach Anzeige der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit istLeistungs- bereitschaft, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten 0,5 % des Preises der betroffenen Leistungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, daß kein Schaden oder Schadensersatz zu verlangenein Schaden entstanden ist, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung un- terhalb der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtPauschale liegt.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) Von 5.1 Die von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndgenannten Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere, dass alle vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorliegen, sämtliche technische Details geklärt und eventuell vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt sind. In keinem Fall beginnt der Lauf einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist vor Auftragsbestätigung, es sei denn, es dies ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich.
5.2 Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns sie für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.
(2) Höhere 5.3 Sofern verbindliche Lieferfristen nicht vereinbart sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle nur leicht fahrlässig verursachten Lieferverzugs beträgt die Verzugsentschädigung 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Diese Regelung der Verzugsentschädigung gilt auch, sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen und Termine zu vertreten haben. Voraussetzung für eine Verzugsentschädigung ist in jedem Fall, dass dem Besteller ein Verzugsschaden bis zur Höhe der Höchstbeträge entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist unsererseits nicht nur leicht fahrlässig verursacht.
5.4 Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – - hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen, Betriebsstörungen – befreien uns für nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw. -, haben wir, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen um die Dauer ihres Bestehensder durch das Hindernis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung und berechtigen uns zudem, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer wegen des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag berechtigt, wenn uns zurückzutreten. Dauert die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr Behinderung länger als zwei drei Monate, ist auch der Käufer zum Rücktritt Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigtzurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, weil wir oder der Besteller vom Vertrag zurücktreten, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht deshalb von uns zu vertreten, weil sie etwa während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, sofern wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen und Beginn sowie Ende derartiger Hindernisse mitteilen.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden5.5 Wird die Lieferung aus Gründen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und Besteller zu vertreten hat, verzögert oder kommt der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit istBesteller sonst in Annahmeverzug, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von Kosten der Lagerung dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz Besteller zu verlangenberechnen. Nach der Höhe betragen diese mindestens 1 % des Gesamtnettoauftragswerts für jeden vollendeten Monat. Dies schließt nicht den Nachweis des Bestellers aus, wenn wir dass uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden der Lagerung geringere Kosten entstanden sind. Statt Kosten der Lagerung zu berechnen, sind wir auch berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern. Letzteres setzt voraus, dass dem Besteller eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich gesetzt und er auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtdiese mögliche Folge hingewiesen wird.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd4.1 Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden kön- nen, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung bedürfen der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindSchriftform.
(2) Höhere 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEr- eignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw. -, Betriebsstörungen – befreien uns für haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termi- nen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis an- gemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit erfüllten Teils ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemes- sener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Ver- trag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von dem Vertrag über unserer Ver- pflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Sofern wir die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertre- ten haben oder Schadensersatz wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Wo- che des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu verlangenvertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet- zung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzu- rechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anlie- fertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.6 Die Xxxx von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haf- tung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig.
4.8 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässig- keit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtnicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien; ihre Einhaltung durch S+B TECHNOLOGIE setzt voraus, es sei denndass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie beispielsweise Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt Beistellungen von Teilen/Werkstücken oder vereinbartdie Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Vereinbarte Liefertermine beziehen sichIst dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit um den entsprechenden Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit nichts anderes S+B TECHNOLOGIE die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sich abzeichnende Verzögerung hat S+B TECHNOLOGIE dem Besteller sobald als möglich mitzuteilen.
3. Die Lieferfrist ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde. Sie ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von S+B TECHNOLOGIE verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Arbeitskämpfe oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende sonstige Ereignisse, die uns außerhalb des Einflussbereiches von S+B TECHNOLOGIE liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferung wesentlich erschweren Lieferzeit entsprechend.
5. S+B TECHNOLOGIE haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von S+B TECHNOLOGIE zu vertretenden vorsätzlichen oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksgrob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. S+B TECHNOLOGIE ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, Aussperrungentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns S+B TECHNOLOGIE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Die Gewährleistung für die Dauer ihres Bestehensgesamte Maschine erlischt, wenn der Liefergegenstand vom Besteller mit Ersatzteilen ausgestattet wird, die nicht von S+B TECHNOLOGIE geliefert wurden oder nicht von S+B TECHNOLOGIE ausdrücklich freigegeben wurden.
6. S+B TECHNOLOGIE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In dies für den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen Besteller zumutbar ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd. Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung bedürfen der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindSchriftform.
(2) Höhere . Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen, Betriebsstörungen Pandemien usw. – befreien uns für , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit erfüllten Teils ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigtzurückzutreten.
3. Der Käufer Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von dem Vertrag über unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4. Sofern wir die jeweils verspätete Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. Die Xxxx von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangensind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür bereits bei der Bestellmenge mitzuteilen.
8. Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtnicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) Von . Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb, bzw. bei Streckengeschäften unser Lieferwerk, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
2. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Vertragspartner das Recht, uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndeine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Vertrag auch innerhalb dieser angemessenen Nachfrist von uns nicht erfüllt, so ist der Vertragspartner berechtigt, ohne weitergehende Rechte, Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt uns fällt Vorsatz oder vereinbartgrobe Fahrlässigkeit zur Last, durch schriftliche Erklärung uns gegen- über vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Liefertermine beziehen sichTritt der Vertragspartner in einem solchen Fall vom Vertrag nicht zurück, so kann er wegen einer Lieferverzögerung Schadensersatz nur fordern, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Netto-Warenwerts der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Woche. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Wir sind zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, und/oder Schadensersatz vom Vertragspartner zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt pauschal 15% des Netto-Warenwerts, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir sind ungeachtet des pauschalierten Schadenersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.
4. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware unser Lager oder, bei direkter Belieferung, dasjenige unseres Vorlieferanten verlässt. Erfolgt der Transport durch unsere Fahrzeuge, wird unsere Haftung und diejenige unserer Mitarbeiter auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatzlieferung unter Ausschluss aller weiter- gehenden Ansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzt. Dies gilt für alle Geschäfte, auch bei „frei Haus“- Lieferungen.
5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minder- lieferungen bis zu 10% der vereinbarten Menge zulässig.
6. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und- mengen können, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
7. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes vereinbart istvereinbart, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigtXxxx überlassen. Der Käufer Versand erfolgt unfrei ab unserem Lager gegen Berechnung der Auslagen. Die Ware ist berechtigt, von auf dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden Versandwege nicht versichert. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtKosten des Vertragspartners abgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von 4.1 Die von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndgenannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist sofern nicht ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts schriftlich etwas anderes vereinbart istwurde. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, auf wenn die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im zu diesem Zeitpunkt unser Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für verlässt oder die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindLiefer- bereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird.
(2) 4.2 Höhere Gewalt oder sonstigeGewalt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Betriebsstörungen und nicht ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse, die Um- stände entbinden uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Betriebsstörung zuzüglich einer angemessenen AnlaufzeitAnlaufzeit für die Wiederaufnahme der Arbeiten. In den vorgenannten diesen Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt ist der Kunde insbeson- dere nicht berechtigt, vom Vertrag berechtigtzurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
4.3 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren, wenn die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
4.4 Sind bei Bau- und Montageleistungen Ausführungsfristen nicht vereinbart, so sind die Arbeiten spätestens 12 Tage nach Aufforderung durch den Kunden zu beginnen, sofern dieser die behördlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und etwaig vereinbarte Anzahlung bei uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen eingegangen ist. .
4.5 Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werdenBau- und Montagearbeiten aus Gründen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und Kunde zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigtVerpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefer- termine frei. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich Schafft der Kunde auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadener- satz gem. § 6 VOB/B verlangen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages haben wir neben dem bis dahin entstandenen Werklohn Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die wir zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mussten.
4.6 Wir behalten uns vor, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder liefern und diese getrennt abzurechnen. Jede Teilmenge gilt als gesondertes Geschäft und hat keinen Einfluß auf der Lieferung bestehtandere Geschäfte bzw. Teilmengen.
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Samples: Allgemeine Lieferungs , Zahlungs Und Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annäherndLiefertermine oder Fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbartbedürfen der Schriftform. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEreignissen, die uns der Firma maweco die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen machen, – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnung usw., Betriebsstörungen auch wenn sie bei Lieferanten der Firma maweco oder deren Unterlieferer eintreten – befreien uns für hat die Firma maweco auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/ Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma maweco, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehensder Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Firma maweco. Kann durch Einwirkung höherer Gewalt die Lieferfrist nicht rechtzeitig oder sonstig vertragsgemäß erfüllt werden, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigenso ist die Firma maweco von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit, von unserer Lieferpflichtdes Weiteren sind Schadensersatzansprüche (Verzug) durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Ersatz für Xxxxxxx, die dem Vertragspartner der Firma maweco wegen Verzögerungen entstehen, die die Firma maweco zu vertreten hat, kann der Vertragspartner der Firma maweco nur insoweit fordern, als er den gesetzlichen Vertretern der Firma maweco oder leitenden Angestellten hinsichtlich der Verzögerung Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachweist und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä- ßig vertraut und vertrauen darf. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist einfacher Fahrlässigkeit oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monatesonstigen Vertretern, ist der Käufer zum Ersatz des Schadens auf den Warenwert beschränkt. Ansonsten werden Schadensersatzansprüche auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ein Rücktritt vom Vertrag des Vertragspartners der Firma maweco aus von der Firma maweco zur vertretenden Gründen kann nur nach Ablauf einer angemessenen, durch unverzügliche schriftliche Erklärung den Vertragspartner gesetzten, Nachfrist erfolgen. Die Firma maweco ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange . Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit Vertragspflichten des Vertragspartners der Firma maweco voraus. Wird der Firma maweco während diese sich in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werdenbefindet die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangenFirma maweco dann nicht, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen istein Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung bzw. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehteingetreten wäre.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd4.1 Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden kön- nen, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung bedürfen der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sindSchriftform.
(2) Höhere 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht aufgrund von uns zu vertretende EreignisseEr- eignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw. -, Betriebsstörungen – befreien uns für haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Termi- nen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis an- gemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit erfüllten Teils ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer zurückzutreten.
4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemes- sener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Ver- trag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von dem Vertrag über unserer Ver- pflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.4 Sofern wir die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertre- ten haben oder Schadensersatz wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Wo- che des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu verlangenvertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsver- letzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zu- zurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.5 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anlie- fertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.6 Die Xxxx von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haf- tung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
4.7 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässig- keit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtnicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.
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Samples: Sales Contracts
Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten Liefertermine oder Fristen ergeben sich aus den konkreten Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und die Absendung der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber voraus. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, welche für Lieferungen gelten stets nur annähernddie Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer erforderlich sind – z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, es sei dennsonstige Vorarbeiten oder die Leistung einer Anzahlung –, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbartordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen und nachzuweisen. Vereinbarte Liefertermine beziehen sichIst dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf der Auftragnehmer die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzwVerzögerung zu vertreten hat. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen Gleichermaßen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigtFristen angemessen, wenn uns die Leistung unmöglich Nichteinhaltung derselben auf höhere Gewalt (Krieg u.ä.) oder ähnliche Ereignisse (Streik u.ä.) zurückzuführen ist. Im Übrigen ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber schriftlich angezeigt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sobald als möglich mit. Soweit der Versand bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende die Abnahme des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt Liefergegenstandes aus Gründen verzögert werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung Versand- oder Vorleistung bereit istAbnahmebereitschaft, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigtdie durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Der Käufer ist berechtigt, von Auftragnehmer haftet dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangenAuftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine dieser auf einer vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, dem Auftragnehmer ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht Der Käufer ist verpflichtetAuftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist soweit der vom Auftragnehmer zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder vertretende Lieferverzug auf der Lieferung bestehtschuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) . Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten Fristen und Termine für Lieferungen gelten oder Leistungen sind stets nur annäherndunverbindlich, es sei denn, es ist dass ausdrücklich eine feste Lieferfrist verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Voraussetzung für den Beginn von Liefer- oder Leistungsfristen ist die Bereit- stellung Erfüllung der Ware zur Übergabe bzwden Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen (z.B. Eingang notwendiger Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, erforderliches Probematerial) sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. zum Versand Sofern wir verbindliche Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Krieg, terroristische Anschläge und Akte, Aufstände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Einschränkungen der Energieverfügbarkeit, staatliche Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- oder Leistungsfrist mitteilen. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen Einzelfall zur Beschaffung nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden verpflichtet sind.
(2) Höhere Gewalt 4. Der Eintritt unseres Liefer- oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern Leistungsverzugs bestimmt sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeitnach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den vorgenannten Fällen Besteller erforderlich.
5. Wir sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die noch ausstehende Lieferung oder Leistung sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigtzur Übernahme dieser Kosten bereit.
6. Die Rechte des Bestellers gem. Ziff. IX. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung Unzumutbarkeit der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung bestehtNacherfüllung), bleiben unberührt.
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Liefer- und Leistungszeit. (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd4.1 Liefertermine oder -fristen, es sei denndie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, es bedürfen der Schriftform. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Ge- schäfts einig sind und der Auftraggeber die ggf. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitge- teilt worden ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.
(2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 4.2 Erfolgt die Lieferung nicht vorhersehbare fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist aus von uns zu vertretende Ereignissevertretenden Gründen, so ist der Auftraggeber bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt be- rechtigt, soweit wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können. Zu einer Nachfristsetzung ist der Auftrag- geber auch dann verpflichtet, wenn der Liefertermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist.
4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streiksinsbesondere Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter PersonalmangelAussperrung, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- rantenAnordnungen usw. -, Betriebsstörungen – befreien uns für haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses der Behinde- rung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als zwei Monate, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit erfüllten Teils ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer zurückzutreten.
4.4 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von dem Vertrag über unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.5 Sofern wir die jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder Schadensersatz zu verlangenwir uns in Verzug be- finden, hat unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht – ein Ver- schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.6 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.
4.7 Die Xxxx von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahr- lässigkeit und Vorsatz uns überlassen.
4.8 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch Veranlassung des Kunden verzögert, so sind wir uns mit unbeschadet unserer Leistungsverpflichtung in weiteren Rechte aus Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen istberechtigt, dem Kunden beginnend einen Monat nach Anzeige der Ver- sandbereitschaft Lagergeld gemäß Ziffer VI. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist 1. dieser Bedingungen für jeden Kalendertag zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung bestehtberechnen.
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