Common use of Liefer- und Leistungszeit Clause in Contracts

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristen-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenkön- nen, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von EreignissenEr- eignissen, die dem Lieferanten uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten . -, hat der Lieferant haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Termi- nen nicht zu vertreten. Sie Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen den Lieferantenuns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen an- gemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 2 Monate dauert, ist der Käufer unser Kunde nach angemessener angemes- sener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag Ver- trag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant werden wir von seiner Verpflichtung unserer Ver- pflichtung frei, so kann der Käufer Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertre- ten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Wo- che des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverlet- zung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigtuns zuzu- rechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 4.5 Falls vereinbart istFür entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, dass der Käufer den Auftrages sei denn, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktretenein Abhol- oder Anlie- fertermin wurde von uns verbindlich zugesagt. 4.6 Falls eine Ware Die Xxxx von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haf- tung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führenüberlassen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so Teillieferungen sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machenzulässig. 4.8 Für die Dauer Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der Prüfung einfachen Fahrlässig- keit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der AndruckeBesteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, Fertigmuster, Klischees usw. durch wenn wir nicht den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner StellungnahmeNachweis fehlenden Verschuldens führen können.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 (1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die Bereit- stellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder fristenzweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind. (2) Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikz. B. Streiks, AussperrungAussperrungen, Verkehrsstörungen, unverschuldeter Personalmangel, behördliche Anordnungen usw.Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Liefe- ranten, auch wenn Betriebsstörungen – befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertretenvon unserer Lieferpflicht. Sie berechtigen den Lieferanten, Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferung bzw. Leistung Lieferfristen automatisch um die Dauer der Behinderung Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise Anlaufzeit. In den vorgenannten Fällen sind wir darüber hinaus zum schadensersatzfreien Rück- tritt vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn berechtigt, wenn uns die Behinderung länger Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden und das Leistungshindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Verzögert sich unsere Lieferpflicht durch eines der vorgenannten Ereignisse um mehr als 3 Monate dauertzwei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit durch unverzügliche schriftliche Erklärung berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist(3) Unsere Lieferpflicht ruht, dass solange der Käufer den Auftraguns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, z.die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung oder Vorleistung bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrag über die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte jeweils verspätete Lieferung zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn wir uns mit unserer Leistungsverpflichtung in Verzug befinden und eine vom Käufer gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der Käufer ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei zu erklären, ob er wegen der Verzö- gerung der Lieferung ein, kann vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Käufer vom Auftrag nicht zurücktretenLeistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Sales Contracts

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristena) Lieferfristen und –termine sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei Versendungen beziehen sich verbindliche Lieferfristen und –termine auf die fristgerechte Übergabe an das Transportunternehmen. b) Unsere Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die verbindlich nicht richtige oder unverbindlich vereinbart werden könnenverspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Auch verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- insbesondere bei Verknappung von Material oder Transportmöglichkeiten, Arbeitskämpfen, Mangel an Arbeitskräften, Krieg, Unruhen, behördlichen oder gesetzlichen Maßnahmen (z. B. Exportbeschränkungen), Sabotage, Feuer, Überflutungen und Leistungsverzögerungen aufgrund sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen (unabhängig davon, ob diese Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren uns oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers unsere Zulieferer oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung Subunternehmer betreffen) um die Dauer der Behinderung zuzüglich Störung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen Vorlaufzeit. Wir sind dem Kunden gegenüber verpflichtet, im Rahmen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen bzgl. des Eintritts eines Falles höherer Gewalt zu geben. Wenn die Behinderung länger als 3 drei (3) Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich . c) Ist die Lieferzeit oder wird Absendung der Lieferant Waren aufgrund von seiner Verpflichtung freiUmständen unmöglich, die in der Risikosphäre des Kunden und außerhalb unseres Einflussbereich liegen, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufensind wir unbeschadet sofortiger Rechnungsstellung befugt, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtdiese Waren für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume nicht ausreichen. 4.4 Der Lieferant ist zu d) Zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit sind wir berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere diese für den Kunden verwendbar sind, die restliche Lieferung bzw. Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Bei Abrufaufträgen haben die Abrufe möglichst gleichmäßig und kontinuierlich zu erfolgen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Nach Ablauf der Abnahmefrist verbleibende Restmengen können unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche annuliert werden. Die Berechnung bereits angefertigter, jedoch nach Ablauf der Abnahmefrist noch nicht abgerufener Waren erfolgt am Ende der Abnahmefrist. Wir sind berechtigt, solche Waren auf Kosten und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern. 4.5 Falls vereinbart iste) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer (insbesondere im Vergleich zur ursprünglichen Lieferfrist) angemessenen, in der Regel drei (3) Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktretenablehnen werde. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die von uns angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt unser Werk verlässt oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der SchriftformLiefer- bereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. 4.2 Liefer- Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt ähnliche unvorhersehbare und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen uns nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um vertretende Um- stände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Behinderung Betriebsstörung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch für die Wiederaufnahme der Arbeiten. In diesen Fällen ist der Kunde insbeson- dere nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer zurückzutreten und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar Schadenersatz geltend zu machen. 4.8 Für 4.3 Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die Dauer drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der Prüfung angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der AndruckeWarenmenge, Fertigmusterdie nicht fristgerecht geliefert wurde, Klischees usw. maximal in Höhe des negativen Interesses. 4.4 Sind bei Bau- und Montageleistungen Ausführungsfristen nicht vereinbart, so sind die Arbeiten spätestens 12 Tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber ist Kunden zu beginnen, sofern dieser die Lieferzeit jeweils unterbrochenbehördlichen Unterlagen und Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und zwar etwaig vereinbarte Anzahlung bei uns eingegangen ist. 4.5 Verzögert sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Bau- und Montagearbeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefer- termine frei. Schafft der Kunde auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadener- satz gem. § 6 VOB/B verlangen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Tage Vertrage zurücktreten. Für den Fall der Absendung an Auflösung des Vertrages haben wir neben dem bis dahin entstandenen Werklohn Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die Auftraggeber bis wir zum Tage Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des Eintreffens seiner Stellungnahmegeschuldeten Gegenstandes machen mussten. 4.6 Wir behalten uns vor, in zumutbarem Umfang Teilmengen zu liefern und diese getrennt abzurechnen. Jede Teilmenge gilt als gesondertes Geschäft und hat keinen Einfluß auf andere Geschäfte bzw. Teilmengen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs , Zahlungs Und Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristenFristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 4.2 . Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten der Firma maweco die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers der Firma maweco oder deren Unterlieferanten Unterlieferer eintreten -, hat der Lieferant die Firma maweco auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Fristen/ Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferantendie Firma maweco, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn . Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Firma maweco. Kann durch Einwirkung höherer Gewalt die Behinderung länger Lieferfrist nicht rechtzeitig oder sonstig vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die Firma maweco von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit, des Weiteren sind Schadensersatzansprüche (Verzug) durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Ersatz für Xxxxxxx, die dem Vertragspartner der Firma maweco wegen Verzögerungen entstehen, die die Firma maweco zu vertreten hat, kann der Vertragspartner der Firma maweco nur insoweit fordern, als 3 Monate dauerter den gesetzlichen Vertretern der Firma maweco oder leitenden Angestellten hinsichtlich der Verzögerung Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachweist und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä- ßig vertraut und vertrauen darf. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder sonstigen Vertretern, ist der Käufer Ersatz des Schadens auf den Warenwert beschränkt. Ansonsten werden Schadensersatzansprüche auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ein Rücktritt des Vertragspartners der Firma maweco aus von der Firma maweco zur vertretenden Gründen kann nur nach angemessener Nachfristsetzung berechtigtAblauf einer angemessenen, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretendurch den Vertragspartner gesetzten, Nachfrist erfolgen. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant Die Firma maweco ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass . Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und Vertragspflichten des Vertragspartners der Käufer Firma maweco voraus. Wird der Firma maweco während diese sich in Verzug befindet die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wirddurch Zufall unmöglich, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzöllehaftet die Firma maweco dann nicht, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; wenn ein Schaden auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führenbei rechtzeitiger Leistung bzw. Lieferung eingetreten wäre. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Liefertermine oder fristenFristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenworden sind, bedürfen sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von dem Auftragnehmer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der SchriftformAuftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund 2. Der Auftragnehmer haftet im Falles des Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber infolge eines von Ereignissendem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilf en zuzurechnen ist. Ebenso haftet der Auftragnehmer dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von dem Auftrag nehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikgrob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, Aussperrungwobei ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, behördliche Anordnungen usw.typischerweise eintretenden Schaden begrenzt , auch wenn sie der Lieferverzug nicht auf einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Handelt es sich bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung dem Werkvertrag um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung freiein Fixgeschäft, so kann die vereinbarte Lieferzeit nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. In diesem Fall hat der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenAuftraggeber den Auftragnehmer mindestens drei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin über den Änderungswunsch zu informieren. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant Der Auftragnehmer ist nur berufenberechtigt, den Änderungswunsch abzulehnen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtdie Änderung für ihn mit unzumutbare m Aufwand verbunden ist. Alle im Zusammenhang mit dem Änderungswunsch entstandenen Lager- und sonstigen Kosten bei dem Auftragnehmer sind vom Auftraggeber zu übernehmen. 4.4 3. Für den Fall, dass ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 4. Eine weitergehende Haftung für einen von dem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von dem Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. 5. Der Lieferant Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. 4.5 Falls vereinbart ist6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, dass so ist der Käufer Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den AuftragAuftraggeber über. Weitergehende Ansprüche, z.B. bezüglich Maßeinsbesondere die Geltendmachung des Ersatzes von Lager- und sonstigen Kosten, Dessinsbleiben vorbehalten. 7. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Modelledie dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, noch näher spezifizieren wird und sowie bei ähnlichen Ereignissen, die der Käufer die Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat Dauer des Hindernisses von seiner Lieferpflicht befreit; dies gilt auch im Rahmen von Krieg, Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, sowie bei Betriebsstörungen und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktretenStörung von Eisenbahnstrecken oder Zufahrtsstraßen. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine 1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Sonstige, nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferterminangaben sind unverbindliche oder fristenungefähre Lieferzeitangaben, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenum deren Einhaltung wir uns bemühen, bedürfen aus deren Nichteinhaltung der SchriftformBestellter aber keine Ersatzansprüche ableiten kann. 4.2 Liefer- 2. Ausnahmeweise verbindliche Lieferfristen laufen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht, bevor nicht alle technischen und Leistungsverzögerungen aufgrund kommerziellen Einzelheiten der Bestellung einschließlich Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und wir der Änderung zustimmen, oder Änderungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zwingend notwendig werden, beginnt eine neue angemessene Lieferfrist zu laufen. 3. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Abholung bei uns, spätestens jedoch 2 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert. Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit sind zulässig. 4. Treten bei uns oder dem Besteller Ereignisse höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen(z.B. kriegerische Ereignisse, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikterroristische Angriffe, AussperrungNaturkatastrophen, nukleare Unfälle), Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen usw.Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -unabwendbare, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen schwerwiegende und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen in den LieferantenRisikobereich fallende Ereignisse ein, wird die Lieferung bzw. Leistung um jeweilige Vertragspartei für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seinen Leistungspflichten befreit. Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt ist der jeweils anderen Partei binnen 3 Werktage anzuzeigen. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer die jeweils andere Vertragspartei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant Andere Kündigungsrechte bleiben von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtdieser Regelung unberührt. 4.4 Der Lieferant ist 5. Bei sog. Abrufaufträgen können wir zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb dieser zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu Teillieferungen setzen und Teilleistungen jederzeit berechtigtnach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Grundsätzlich sind auf Abruf bestellte Lieferungen, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen. 4.5 Falls vereinbart ist6. Sofern wir die Nichteinhaltung ausnahmsweise verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten haben, dass hat der Käufer Besteller Anspruch auf den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung Ersatz des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. ihm nachweisbar durch den Auftraggeber Verzug entstandenen Schadens, jedoch der Höhe nach begrenzt auf maximal 0,5 % des in Verzug befindlichen Warenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges und insgesamt auf maximal 5 % des vom Verzug betroffenen Warenwertes. Der Ersatz weiterer Schäden, insbesondere entgangenen Gewinns und sonstiger mittelbarer Schäden, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahmenach Maßgabe von Ziffer 9. dieser AVB ("Haftungsbeschränkung") ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Liefertermine oder fristen-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenwerden, bedürfen der Schriftform. 4.2 2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund auf Grund höherer Gewalt und aufgrund auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferanten Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den LieferantenVerkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate einen Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung von einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur Verkäufer berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte. 5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 6. Der Lieferant Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. 4.5 Falls vereinbart ist, dass 7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. 8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktretenüber. 4.6 Falls eine Ware 9. Der Käufer darf die Entgegennahme von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führenverweigern. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristenDie von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, die verbindlich oder unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformist. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt - z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, und aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen, die dem Lieferanten uns die Lieferung unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Fabrikations- und Transportschwierigkeiten, behördliche Anordnungen usw.Anordnungen, etc. auch wenn sie bei unseren Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die aufgeführten Umstände berechtigen den Lieferantenuns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch hinauszuschieben. Fristen und Termine verschieben sich ebenfalls entsprechend, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten/Vertragspflichten nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenrechtzeitig nachkommt, insbesondere der Kunde notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. 4.3 Wenn Wird im Falle von 4.2 die Behinderung länger ursprüngliche Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als 3 Monate dauertdas Doppelte oder um mehr als 10 Wochen - maßgeblich ist die jeweils längere Frist - überschritten, ist so kann der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtzurücktreten. 4.4 Der Lieferant ist Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden hinausgeschoben, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich länger als einen Monat im Annahmeverzug befindet. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Wir sind darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine a) Angegebene Lieferfristen und -termine sind grundsätzlich unverbindlich, solange nicht ausdrücklich ein(e) bestimmter(e) Liefertermin bzw. -frist schriftlich zugesagt wurde. b) Die Lieferfrist beginnt - vollständige Klärung der Vertragsgrundlagen vorausgesetzt - mit dem Tage der Bestellannahme, im Falle einer Auftragsbestätigung mit deren Absendung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebe- nenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder fristender Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Wenn wir durch Umstände, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenwir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, bedürfen der Schriftform. 4.2 an unserer Leistung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer hö- herer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.. - , auch wenn sie bei unseren Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertretenUn- terlieferanten eintreten. Sie Fälle dieser Art berechtigen den Lieferantenuns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils teil- weise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert Vorstehendes gilt sowohl bei unverbindlich als auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen. c) Im Falle unseres Verzuges ist der Anspruch des Käufers auf eine Verzugsentschädigung der Höhe nach auf ein halbes Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. d) Darüber hinausgehende Ersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung - hierunter fallen auch Schadenersatzan- sprüche statt der Leistung - sind in sämtlichen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob es sich um verbindliche oder unverbindliche bzw. vertragliche oder gesetzliche Fristen handelt. e) Vorgenannte Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei schuld- hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden. Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur möglich, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. f) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen unseres Unternehmens setzt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. g) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahme- /Schuldnerverzuges seitens des Käufers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf diesen über. h) Xxxxxxxxx sich die Lieferzeit Ausführung der Leistung auf Wunsch des Käufers um mehr als 14 Tage nach Anzeige der Leistungs- bereitschaft, sind wir berechtigt, dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der betroffenen Leistungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, daß kein Schaden oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ein Schaden entstanden ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und un- terhalb der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktretenPauschale liegt. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Liefertermine oder fristenFristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenwurden, bedürfen sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern sie verbindlich vereinbart sind, beginnen sie mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der SchriftformBeibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen und Unterlagen durch den Kunden. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren 2. Falls der Lieferant schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Lieferant auch Kunde ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Diese beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertretendem Lieferant. Sie berechtigen den LieferantenNach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert3. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in Folge des von dem Lieferant zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen. 4. Der Lieferant haftet dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Lieferant zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Lieferant ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigtLieferverzug nicht auf einer von dem Lieferant zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert beschränkt sich die Lieferzeit Haftung des Lieferanten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dieser wird in der Höhe durch den Rechnungswert der Lieferung oder wird Leistung begrenzt . 5. Xxxxxx der von dem Lieferant zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Lieferant von seiner Verpflichtung freinach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigttypischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 4.4 6. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kundens wegen eines Lieferverzuges des Lieferanten bleiben unberührt. 7. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristen, Fristen ergeben sich aus den konkreten Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und die Absendung der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, Auftragsbestätigung an den Auftraggeber voraus. Ebenso hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, welche für die Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer erforderlich sind – z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, sonstige Vorarbeiten oder die Leistung einer Anzahlung –, ordnungsgemäß und Terminen rechtzeitig zu erfüllen und nachzuweisen. Ist dies nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferantender Fall, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert so verlängert sich die Lieferzeit oder wird angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenAuftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Auf Gleichermaßen verlängern sich die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufenFristen angemessen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtdie Nichteinhaltung derselben auf höhere Gewalt (Krieg u.ä. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt) oder ähnliche Ereignisse (Streik u.ä. 4.5 Falls vereinbart ) zurückzuführen ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber Im Übrigen ist die Lieferzeit jeweils unterbrocheneingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber schriftlich angezeigt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und zwar rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sobald als möglich mit. Soweit der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer vom Tage Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, dem Auftragnehmer ein Verschulden der Absendung an Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner StellungnahmeSchadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Liefertermine oder fristenFristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind und/oder unverbindlich vereinbart werden könnenauf Veranlassung des Käufers zusätzliche Anforderungen und/oder Veränderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden. Der Käufer hat erst nach Ablauf von 10 Tagen nach einem verbindlich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin das Recht, bedürfen der Schriftformeine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gemäß § 281 BGB zu bestimmen. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten2. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. 4.5 Falls vereinbart 3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist der Schaden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. 4. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. 5. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der Käufer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den Auftraggesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, z.B. bezüglich Maßedass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 6. Ansonsten kann der Käufer vom Auftrag im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollende- te Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht zurücktretenmehr als 10 % des Lieferwertes, geltend machen. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens 7. Kommt der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmenAnnahmeverzug, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten)wir berechtigt, für ihre RechnungErsatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, unbeschadet unseres Rechtes, wenn der Käufer seine Mitwirkungs- pflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Ware an einen Dritten zu verkaufen Gefahr der zufälligen Verschlechterung und die ursprünglichen des zufälligen Untergangs auf den Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machenüber. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine 1. Verbindliche Lieferzeiten müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Sonstige, nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferterminangaben sind unverbindliche oder fristenungefähre Lieferzeitangaben, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftformum deren Einhaltung wir uns bemühen. 4.2 Liefer- 2. Ausnahmeweise verbindliche Lieferfristen laufen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht, bevor nicht alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich Lieferung geklärt sind und Leistungsverzögerungen aufgrund sämtliche vom Besteller zu erfüllende Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und wir der Änderung zustimmen, beginnt eine neue Lieferfrist zu laufen. 3. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. 4. Treten Ereignisse sog. höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissenein, über die dem Lieferanten wir jeweils umgehend informieren werden, verlängert sich die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Behinderung. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht schuldhaft von uns herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefertermin oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen der vorgenannten Art um mehr als 3 zwei Monate dauertüberschritten, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung Besteller berechtigt, hinsichtlich wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 5. Verlängert sich Bei sog. Abrufaufträgen können wir zwei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb dieser zwei Wochen nach oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Grundsätzlich sind auf Abruf bestellte Lieferungen, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen. 6. Sofern wir die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung freiNichteinhaltung ausnahmsweise verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten haben, so kann hat der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er Anspruch auf den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung Ersatz des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. ihm nachweisbar durch den Auftraggeber Verzug entstandenen Schadens, jedoch der Höhe nach begrenzt auf maximal 0,5 % des in Verzug befindlichen Warenwertes für jede vollendete Woche des Verzuges und insgesamt auf maximal 5 % des vom Verzug betroffenen Warenwertes. Der Ersatz weiterer Schäden, insbesondere entgangenen Gewinns und sonstiger mittelbarer Schäden, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahmenach Maßgabe von Ziffer 9. dieser AVB ("Haftungsbeschränkung") ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- . Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch RöHa. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von RöHa nachzuweisen. Teillieferungen und Leistungsverzögerungen aufgrund Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt und sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren erschwert oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikmachen. Hierzu zählen Betriebs - störungen, Aussperrung, behördliche Anordnungen uswhöhere Gewalt und Streiks etc., auch wenn sie bei Lieferanten gleich ob dies im eigenen Betrieb, dem des Verkäufers Lieferan - ten oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat eintreten. In diesen Fällen kann der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. RöHa ist im Fall von ihr nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferantenvertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 . Wenn die Behinderung Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 3 zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigtbe - rechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von seiner Verpflichtung freiRöHa zu vertretenen sind, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten vorgenannten Umstände kann sich der Lieferant RöHa nur berufen, wenn er sie den Käufer Kunden unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht. Bei Lieferverzug, den Auftrag RöHa zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwändevertreten hat, welche aufgrund haben Kaufleute unter Ausschluss von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führenSchadener - satzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Liefertermine oder fristenFristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich oder unverbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Für jede technische Änderung, welche vom Kunden gewünscht wird, ändert sich die Lieferzeit, abhängig der Komplexität der Änderung. Sollte die technische Änderung so komplett sein, dass sie nicht mehr realisiert werden könnenkann für den festgelegten Preis, bedürfen ist eine separate Vertragsänderung mit Ausführungszeichnung notwendig. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der SchriftformKäufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig, spätestens jedoch 2 Wochen vor Lieferfrist zu erfüllen. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund 2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von Ereignissen§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, die haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikgrob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, Aussperrungwobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, behördliche Anordnungen usw.typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, auch wenn sie bei Lieferanten der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenVertrages beruht. 4.3 Wenn 3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Behinderung länger als 3 Monate dauertSchadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutretentypischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. 4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so Ansonsten kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufenim Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 2 % des Lieferwertes, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtmaximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, geltend machen. 4.4 Der Lieferant 5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruchs wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt. 6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 4.5 Falls vereinbart ist, dass 7. Kommt der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmenAnnahmeverzug, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten)wir berechtigt, für ihre RechnungErsatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, unbeschadet unseres Rechtes, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Ware an einen Dritten zu verkaufen Gefahr der zufälligen Verschlechterung und die ursprünglichen des zufälligen Untergangs auf den Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees uswüber. durch den Auftraggeber ist Wenn die Lieferzeit jeweils unterbrochenbeidseitig festgelegt und schriftlich bestätigt wurde, und zwar kann diese vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner StellungnahmeKunden innerhalb von 6 Wochen vor Lieferfirst nicht mehr geändert werden.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 (1) Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. (2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit erfolgt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Zudem setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Haben wir die Einhaltung eines Termins oder fristeneiner Frist zugesichert, so muss uns der Auftraggeber bei Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. (3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikund die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall des Verkäufers Rücktritts aus den genannten Gründen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer Zeitraum der Behinderung zuzüglich zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder wegen des noch Leistung nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware (4) Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist jedes betriebsfremde, von uns unverzollt verkauft wirdaußen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, so gibt eine Erhöhung das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und auch durch die äußerste, nach der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern unschädlich gemacht werden kann und auch nicht das Recht, den Auftrag wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu annullieren; nehmen ist. Hiervon erfasst ist insbesondere auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/Pandemie oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führenEpidemie. 4.7 Falls (5) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Käufer Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware bei Ankunftsichergestellt ist und • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). (6) Kommt der Auftraggeber in Empfang nehmenAnnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten)wir berechtigt, für ihre Rechnungden uns hierdurch entstehenden Schaden, unbeschadet unseres Rechteseinschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machendass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke(7) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, Fertigmustergleich aus welchem Grunde, Klischees usw. durch den Auftraggeber unmöglich, so ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Eintreffens seiner Stellungnahme§ 9 beschränkt.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 Liefertermine 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien; ihre Einhaltung durch S+B TECHNOLOGIE setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie beispielsweise Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder fristenGenehmigungen, Beistellungen von Teilen/Werkstücken oder die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnenLeistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert so verlängert sich die Lieferzeit oder wird um den entsprechenden Zeitraum. Dies gilt nicht, soweit S+B TECHNOLOGIE die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleitenLieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sich abzeichnende Verzögerung hat S+B TECHNOLOGIE dem Besteller sobald als möglich mitzuteilen. 3. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant Die Lieferfrist ist nur berufenverbindlich, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtsie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde. Sie ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von S+B TECHNOLOGIE verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4.4 Der Lieferant 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von S+B TECHNOLOGIE liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 5. S+B TECHNOLOGIE haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von S+B TECHNOLOGIE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. S+B TECHNOLOGIE ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von S+B TECHNOLOGIE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Die Gewährleistung für die gesamte Maschine erlischt, wenn der Liefergegenstand vom Besteller mit Ersatzteilen ausgestattet wird, die nicht von S+B TECHNOLOGIE geliefert wurden oder nicht von S+B TECHNOLOGIE ausdrücklich freigegeben wurden. 6. S+B TECHNOLOGIE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Sales Contracts

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder fristensonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 2. Voraussetzung für den Beginn von Liefer- oder Leistungsfristen ist die Erfüllung der den Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen (z.B. Eingang notwendiger Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, erforderliches Probematerial) sowie der Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 3. Sofern wir verbindliche Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die verbindlich wir nicht zu vertreten haben, z.B. Krieg, terroristische Anschläge und Akte, Aufstände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Einschränkungen der Energieverfügbarkeit, staatliche Maßnahmen oder unverbindlich vereinbart behördliche Anordnungen, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden könnenwir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, bedürfen der Schriftform. 4.2 neue Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten oder Leistungsfrist mitteilen. Ist die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere StreikLeistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, Aussperrungsind wir berechtigt, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, 4. Der Eintritt unseres Liefer- oder Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. 5. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, hinsichtlich wenn die Teillieferung oder Teilleistung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit ausstehende Lieferung oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung freiLeistung sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufenes sei denn, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigtwir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen 6. Die Rechte des Bestellers gem. Ziff. IX. dieser AGB und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart istunsere gesetzlichen Rechte, dass insbesondere bei einem Ausschluss der Käufer den Auftrag, Leistungspflicht (z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer oder Leistung und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. LagerungskostenNacherfüllung), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machenbleiben unberührt. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern keine gesonderte abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 2. Vom AN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, evtl. Genehmigungen und Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wurde ausdrücklich eine Versendung zwischen den Parteien durch den AN vereinbart, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder fristensonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 3. Der AN haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerung, soweit dies durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung und ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Lieferanten) verursacht wurden, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die AN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten AN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren erschwert oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikund die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, Aussperrungist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung, behördliche Anordnungen uswzuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem AG in Folge der Verzögerung eine Abnahme der Ware nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Anzeige gegenüber dem AN vom Vertrag zurücktreten., 4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen dann vom AN nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges durch den AG entstehen. Sie berechtigen Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der AN dem AG baldmöglichst mitteilen. 5. Der AN ist zur Teillieferung berechtigt, wenn diese für den LieferantenAG im Rahmen des Vertragszweckes verwendbar ist, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Restware gesichert ist und dem AG hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenzusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der AN erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit. 4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. 4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Liefer- und Leistungszeit. 4.1 1. Liefertermine oder fristenFristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, es ist eine konkrete Zusage getroffen oder unverbindlich vereinbart werden könnenAbweichendes individuell verein- bart worden. Die von uns angegebene Lieferzeit (Kalen- derwoche) verschiebt sich um den Zeitraum nach hinten, bedürfen welcher nach Auftragserteilung zur Abklärung sämtlicher noch offener technischer Fragen mit dem Käufer not- wendig ist, wobei der SchriftformKäufer alle ihm obliegenden Ver- pflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen hat und sofern die Verzögerung nicht von uns zu vertre- ten ist. 4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund 2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufver- trag um ein Fixgeschäft im Sinne von Ereignissen§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, die haften wir nach den gesetzli- chen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer in- folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs be- rechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Ver- schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzu- rechnen ist. Ebenso haften wir dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streikgrob fahrläs- sigen Verletzung des Vertrages beruht, Aussperrungwobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehba- ren, behördliche Anordnungen usw.typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, auch wenn sie bei Lieferanten der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertre- tenden vorsätzlichen Verletzung des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutretenVertrages beruht. 4.3 Wenn 3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lie- ferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Behinderung länger als 3 Monate dauertSchadensersatzhaf- tung auf den vorhersehbaren, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er typischerweise eintreten- den Käufer unverzüglich benachrichtigtSchaden begrenzt ist. 4.4 Der Lieferant ist 4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit jeder- zeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 4.5 Falls vereinbart ist, dass 5. Kommt der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten. 4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen. 4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmenAnnahmeverzug, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten)wir berechtigt, für ihre RechnungErsatz des entstehenden Schadens und etwa- iger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, unbeschadet unseres Rechtes, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft ver- letzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Ware an einen Dritten zu verkaufen Gefahr der zufälligen Verschlechterung und die ursprünglichen des zufälligen Untergangs auf den Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machenüber. 4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen