Common use of Lieferfrist Clause in Contracts

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abgeschlos­ sen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Ein­ fuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtein­ geholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen wesent­ lichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt abge­ sandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Ver­ tragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Lieferun­ gen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse Hindernis­ se sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche er­ hebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeitskon­ flikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrika­ te, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, EmbargosEmbar­ gos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug Ver­ zug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zah­ lungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller Be­ steller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch An­ spruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten ver­ späteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungVer­ zugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsentschädi­ gung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist Nach­ frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme An­ nahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigernverwei­ gern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich unzumut­ bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbartverein­ bart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer ei­ ner Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 6.1 Die Lieferfrist beginnt, beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist, ist und sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden eingeholt bzw. erfüllt sind. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller abgesandt mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten Siemens die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages sie zur Vertragserfüllung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Änderungen oder Leistungen verur- sacht; b) Ergänzungen verlangt; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Siemens trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie diese bei ihmSiemens, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Als solche Hindernisse sind gelten beispielsweise Epi- demienEx- port- und Importbeschränkungen, MobilmachungBoykottanordnungen staat- licher oder überstaatlicher Organisationen, Kriegbehördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche und an- dere unverschuldete Betriebsstörungen, UnfälleEpidemien, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) Natur- ereignisse; Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird Siemens den Besteller umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten; - wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältein- hält. 8.4 6.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen nachweisbar durch Siemens verschuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen sofern ihm nachweislich ein Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannentstanden ist. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung rechtzeitigen Ersatz ausgeholfen, ent- fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Anspruch. 6.4 Die Verzugsentschädigung Entschädigung beträgt ab Ende der zweiten Woche des Verzugs für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis Vertrags- preis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 6.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten Siemens schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzenan- setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von Siemens zu vertreten hat, vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 6.6 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Bestel- ler keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.6 aus- drücklich genannten. 6.7 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; . die Ziff. 8.1 6.1 bis 8.4 Ziff. 6.6 sind analog entsprechend anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Transit und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Auftraggeber abgesandt worden ist. 8.2 8.2. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 8.3. Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller Auftraggeber voraus. 8.3 8.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a: (1) wenn dem Lieferanten H2D electronic ag die Angaben, die er diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; bverursacht; (2) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant H2D electronic ag trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet dessen, ob sie bei ihmH2D electronic ag, beim Besteller Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienaus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, MobilmachungPandemien Mobilmachungen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss von wichtigen WerkstückenKomponenten, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Massnahmen, Naturereignisse; c); (3) wenn der Besteller Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden aus zuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (4) wenn der Auftraggeber Änderungswünsche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben, sodass H2D electronic ag im Interesse der Vermeidung von Mehrkosten die Fortsetzung der laufenden Arbeiten aufgrund der veränderten Anforderungslage unterbricht. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, 8.5. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadenspauschale. Sie kann nur geltend zu machengemacht werden, soweit eine Ver- spätung nachweisbar sofern die Verspätung nachgewiesenermassen durch den Lieferanten H2D electronic ag verschuldet wurde und der Besteller einen Auftraggeber den Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird Werden dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenAuftraggeber Ersatzlieferungen angeboten, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung allfällig vereinbarte Konventionalstrafe dahin. 8.6. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen Schadenersatz oder Auflösung des Maximums Vertrages wegen einer Verspätung der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernLieferung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend 8.7. Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit dem letzten Tag einer Lieferfristsukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarvorbehalten bleiben abweichende explizite Vereinbarungen der Parteien in den betreffenden Verträgen. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtein- geholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem ih- rem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Lieferun- gen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden abwen- den kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse Hinder- nisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Aus- schusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen staatli- chen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionExplosi- on, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungsbe- dingungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten ers- ten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten vertre- ten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zu- rückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalteneingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Lieferun- gen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse Hinder- nisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, MobilmachungMobilma- chung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, SabotageSabota- ge, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeits- konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabri- kate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, EmbargosEmbar- gos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungsbedin- gungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten verspä- teten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungVerzugs- entschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsentschädi- gung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen Liefe- rungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Einschrän- kung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginntWird der Leistungserbringer von der KKH zur Versorgung beauftragt, sobald so hat er das vertrags- gegenständliche Hilfsmittel grundsätzlich innerhalb von 3 Werktagen5 nach Eingang der Vertrag abgeschlossen Ge- nehmigung/Kostenübernahmeerklärung durch die KKH an den Versicherten auszuliefern, es sei denn, eine spätere Lieferung wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder aus- drücklich vom Versicherten gewünscht. In den Versorgungsfällen, in denen der Leistungserbringer die Verordnung erhalten hat, er daraufhin die Beratung und Bedarfsfeststellung vorgenommen hat und bei der KKH einen Kostenvoranschlag eingereicht hat, hat die Lieferung entweder: • innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Genehmigung/Kostenübernahmeerklä- rung durch die KKH, oder • zeitgleich mit der Beratung und Bedarfsfeststellung in der Häuslichkeit des Versicher- ten, wenn das zum Versicherten mitgenommenes Hilfsmittel zur Versorgung geeignet ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-zu erfolgen, Ausfuhr-außer abweichende Lieferfristen wurden zwischen den Vertragsparteien im Ein- zelauftrag vereinbart. 5 Montag bis Xxxxxxx, Transit- ausgenommen gesetzliche Feiertage Wünscht der Versicherte eine Belieferung zu einem späteren Zeitpunkt, ist diesem Wunsch Rechnung zu tragen. In diesem Fall hat der Leistungserbringer den abweichenden Termin- wunsch des Versicherten nachvollziehbar zu dokumentieren und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindDokumentation auf Ver- langen der KKH vorzulegen. Die Auslieferung der Hilfsmittel hat grundsätzlich zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erfol- gen. Abweichendes ist unter Punkt 6.6 für Eilversorgungen geregelt. Sofern eine Ausliefe- rung an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Auslie- ferung auch samstags erfolgen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Werktag nach Eingang der Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung der KKH) beim Leistungserbringer und wird da- her bei der Berechnung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus(außer Samstag) mitgezählt. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern, Rahmenvertrag Über Die Versorgung Der Versicherten Der KKH Mit Kranken /Behindertenfahrzeugen Und Liftern

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt1. Liefertermin und Fristen sind nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich, sobald der Vertrag abgeschlossen istansonsten handelt es sich grundsätzlich um Ca.-Angaben. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- jedoch nicht vor Klärung aller technischen und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindkaufmännischen Fragen. 2. Die Lieferfrist vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 8.2 3. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundigkeit der vorgenannten Umstände, werden wir unseren Vertragspartner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. 4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller Vertragspartner voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a5. Lieferverzug setzt, soweit nicht abweichendes vereinbart ist (z. B. Fixgeschäft) wenn dem Lieferanten die Angabenauf Seitens unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtmindestens 2 Wochen betragen muss, nicht rechtzeitig zugehenvoraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns. 6. Setzt uns unser Vertragspartner, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als angemessene Nachfrist (vorstehend Ziffer 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar), so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurückzutreten, ohne dass Verzugsschäden geltend gemacht werden können. Schadensersatzansprüche statt Leistung stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine bestehende Schadensersatzhaftung ist auf den typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart7. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe innerhalb von spätestens 12 Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unserem Vertragspartner nach Verstreichen der vorstehenden, ggf. abweichend vereinbarten Abrufzeit zu liefern und unsere Forderung geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbardann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff8. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für HilfspersonenGegenüber Unternehmern sind wir zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt nach Ausstellung der Auftragsbestäti- gung und wenn sämtliche vertraglichen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen technischen und be- hördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen eingeholt bzw. erfüllt sind und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindder Lie- fergegenstand bestimmt ist. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an Lieferung am vereinbarten Liefer- termin oder spätestens am letzten Tag der Lieferfrist am ver- einbarten Ort abgeliefert bzw. betriebsbereit montiert oder in- stalliert ist und die Abnahme unverzüglich vorgenommen wer- den Besteller abgesandt worden istkann. Teillieferungen sind zulässig. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtYunex zur Vertragserfüllung benötigte Angaben und Beistellungen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Änderungen oder Leistungen verur- sacht; b) Ergänzungen ver- langt; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Yunex trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie diese bei ihmYunex, beim Besteller Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Als solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demiengelten zum Beispiel: Export- und Importbeschränkungen, MobilmachungBoykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche behördli- che Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionEpide- mien, Naturereignisse; c) , Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird Yunex den Kunden umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten. - wenn der Besteller Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten Ar- beiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen vertragli- chen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhälteinhält - solange der Kunde die für den Fernzugriff notwendigen Voraussetzungen nicht geschaffen hat oder diese vo- rübergehend oder ganz entfallen; - wenn der Fernzugriff missbraucht oder in anderer Weise Gefahren für das betroffene System bestehen. 8.4 7.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen nachweisbar durch Yunex ver- schuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen machen sofern ihm dadurch nachweislich ein Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannent- standen ist. Wird dem Besteller Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfenrechtzeitigen Ersatz aus- geholfen, fällt entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Anspruch. 7.4 Die Verzugsentschädigung beträgt ab Ende der zweiten Wo- che für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis Ver- tragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 7.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten Kunde Xxxxx schriftlich eine angemes- sene angemessene letzte Nachfrist anzusetzenansetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von Xxxxx zu vertreten hat, vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurückzu- fordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen Lieferung hat der Besteller Kunde keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den als die in dieser Ziff. 8 Ziffer 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abgeschlos- sen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Ein- fuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen Zahlun- gen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen we- sentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Ab- lauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Liefe- rungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Sol- che Hindernisse sind beispielsweise Epi- demieninsbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBetriebsstö- rungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmateria- lien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare unvorher- sehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug Ver- zug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine pauschalisierte Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 7.4 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbartver- einbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 7.1 bis 8.4 7.3 sind analog anwendbaran- wendbar. 8.6 7.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser außer den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Ein- schränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen. 7.6 Teillieferungen sind zulässig.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten XXXX die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant SABA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten SABA verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. . 8.5 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 8.6 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten SABA schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant SABA zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 8.7 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 8.8 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantender SABA, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRoh- materialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassun- gen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.51/2 %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten Si- cherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalteneingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung Er füllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zuge hen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, SabotageAuf ruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeits konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, be hördliche Massnahmen oder Unterlassungen von BehördenUnterlassungen, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, NaturereignisseNatur ereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungsbedin gungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet ver- schuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge Fol- ge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. . 7.4 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5½ %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten ver- späteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Verzugsent- schädigung. 7.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsentschädi- gung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehaltenein- gehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine ei- ne Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigtberech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzu- rückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Einschrän- kung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für Hilfspersonenrechts- widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfsperso- nen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen. 2. Die im Angebot genannte Lieferfrist beginntkann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- ist aber in allen Fällen nur als verbindlich und Zahlungsbewilligungen eingeholtannähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt. 3. Teillieferungen sind zulässig. 4. Der Lieferer behält sich vor, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Lieferung bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an 10% über oder unter den Besteller abgesandt worden istbestellten Mengen vorzunehmen. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarLieferfrist nicht vereinbart, so ist er berechtigtsteht dem Lieferer das Recht zu, drei Monate nach dem Tage der Auftragsbestätigung mit 14tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernSchadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Fertigstellung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart6. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarso kann der Lieferer vom Vertrage zurücktreten. 8.6 Wegen Verspätung 7. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Lieferungen Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder Leistungen hat im Betrieb des Zulieferers. 8. Wenn der Lieferer nicht nach VI 5 vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet. 9. Nimmt der Besteller eine fest in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt Auftrag gegebene Stückzahl nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantenvoll ab, jedoch gilt sie für Hilfspersonenso ist der Lieferer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfrist. 8.1 3.1. Die Lieferfrist beginntvereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag, sobald an dem der Vertrag abgeschlossen istLieferant die Bestellung erhält. Geht die Ware nicht am vereinbarten Ort und Liefertermin ein, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-befindet sich der Lieferant auch ohne Mahnung in Verzug. 3.2. Teillieferungen, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtoder vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. 3.3. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über eingetretene oder wahrscheinlich eintretende Umstände, die bei Bestellung den vereinbarten Liefertermin beeinträchtigen können, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu erbringenden Zahlungen informieren. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Verzögerung zu minimieren oder Ersatz von Dritten zu beschaffen. 3.4. Verzögerungen, die durch fehlende, vom Besteller zu liefernden Informationen, Unterlagen oder Gegenstände verursacht werden, gelten nur insoweit als entschuldigt, als der Lieferant die rechtzeitige Lieferung dieser Unterlagen oder Gegenstände verlangt hat oder wenn er den Besteller rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass Unterlagen fehlen. 3.5. Ausser im Falle höherer Gewalt, im Übrigen jedoch allein durch die Verspätung und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindohne dass der Besteller einen Schaden nachweisen müsste, hat der Lieferant für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1% des Vertragspreises zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens den Gegenwert von € 1‘000.--. Die Lieferfrist maximale Vertragsstrafe für eine verspätete Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an auf den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung höheren der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: beiden folgenden Beträge begrenzt: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er Gegenwert von € 20‘000.— oder b) 10% des Vertragspreises für die Erfüllung betreffende Lieferung. Rohstoffmangel oder Verzögerungen durch Subunternehmer oder Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nicht, es sei denn, diese Verzögerungen seien ebenfalls auf höhere Gewalt zurückzuführen. Das Recht des Vertrages benötigtBestellers, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, einen über die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und bleibt vorbehalten. 3.6. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannauch ohne Nachfristsetzung unverzüglich vom Vertrag zurücktreten. 3.7. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenIst absehbar, fällt dass der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%vereinbarte Liefertermin nicht wird eingehalten werden können, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene auch ohne Nachfrist anzusetzenvorzeitig vom Vertrag zurücktreten. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die In diesem Fall ist der Lieferant - zusätzlich zu vertreten hatallen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen des Bestellers - verpflichtet, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und alle bereits geleistete geleisteten Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr zurückzuerstatten

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen istist (ge- mäss Ziffer 1.1), sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Ein- fuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten Si- cherheiten des Bestellers geleistet sowie die wesentlichen technischen techni- schen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt abgesendet worden ist. 8.2 9.2 Sofern der Besteller Pläne erst nach dem Vertragsschluss dem Liefe- ranten unterzeichnet retourniert (vgl. Ziffer 1.1 und Ziffer 9.1), beginnt die Lieferfrist erst ab Eingang dieser Pläne beim Lieferanten zu laufen. 9.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Vertrags- pflichten durch den Besteller voraus. 8.3 9.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung Verzöge- rung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienNaturereignisse, Epide- mien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBetriebsstö- rungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfab- rikate, Ausschusswerden Ausschusswaren von wichtigen Werkstücken, behördli- che Massnahmen oder Unterlassungen von Behördenoder andere, staatlichen oder überstaatlichen Organendurch hö- here Gewalt, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;bewirkte Hindernisse. c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden auszuführen- den Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen ver- traglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. 9.5 Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt anstelle einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 Zif- fern 9.1 bis 8.4 9.4 sind analog anwendbar. 8.6 9.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genanntenAnsprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für rechts- widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Eine Lieferfrist ist nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen eingeholt, die allfällige bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen bzw. verlängert sich angemessen: : a) solange der Besteller seinen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, b) wenn dem Lieferanten CPS die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; bc) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant CPS trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, MobilmachungEpidemien, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss-werden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c; d) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen in Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Wird die Lieferung unmöglich, kann CPS vom Vertrag zurücktreten. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 8.3 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin Liefertermin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. Ziffer 8.1 bis 8.4 und 8.2 sind analog anwendbar. 8.6 8.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der sowie wenn CPS nach Ziffer 8.2 vom Vertrag zurücktritt, stehen dem Besteller keine Rechte und weder Rücktrittsrechte noch andere Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenwie Schadenersatz zu.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Transit und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Auftraggeber abgesandt worden ist. 8.2 2. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 3. Die Einhaltung Pflicht zur Einhalturig der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller Auftraggeber voraus. 8.3 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a(1) wenn dem Lieferanten MBW die Angaben, die er diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b(2) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant MBW trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet dessen, ob sie bei ihmMBW, beim Besteller Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienaus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, MobilmachungMobilmachungen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss von wichtigen WerkstückenKomponenten, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Maßnahmen, Naturereignisse); c(3) wenn der Besteller Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (4) wenn der Auftraggeber Änderungswünsche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben, sodass MBW im Interesse der Vermeidung von Mehrkosten die Fortsetzung der laufenden Arbeiten aufgrund der veränderten Anforderungslage unterbricht. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, 5. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadenspauschale. Sie kann nur geltend zu machengemacht werden, soweit eine Ver- spätung nachweisbar sofern die Verspätung nachgewiesenermaßen durch den Lieferanten MBW verschuldet wurde und der Besteller einen Auftraggeber den Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird Werden dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenAuftraggeber Ersatzlieferungen angeboten, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung allfällig vereinbarte Konventionalstrafe dahin. 6. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen Schadenersatz oder Auflösung des Maximums Vertrages wegen einer Verspätung der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernLieferung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend 7. Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit dem letzten Tag einer Lieferfristsukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarvorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen der Parteien. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen geschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtabgewi- ckelt, die bei Bestellung vom Besteller zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. . 7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Be- steller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessennach Ermessen des Lieferanten: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller diese Angaben nachträglich abändert und damit dadurch eine Verzögerung Verzöge- rung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden abwen- den kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse Hin- dernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBetriebsstörun- gen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zah- lungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar 7.4 Wird die Lieferfrist durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfennicht eingehalten, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist von mindestens 20 Kalendertagen anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter erfolg- ter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden nichtabwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demieninsbesondere Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine pauschalisierte Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die pauschalisierte Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der pauschalisierten Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 7.4. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 7.1 bis 8.4 7.3 sind analog anwendbar. 8.6 7.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 3.1. Die Lieferfrist beginntvereinbarten Liefertermine und/oder Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag, sobald an dem der Vertrag abgeschlossen istLieferant die Bestellung erhält. Geht die Ware nicht am vereinbarten Ort und Liefertermin ein, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-befindet sich der Lie- ferant auch ohne Mahnung in Verzug. 3.2. Teillieferungen, Ausfuhr-oder vorzeitige Lieferungen von mehr als drei Werktagen, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtbedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. 3.3. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich über eingetretene oder wahrscheinlich eintretende Umstände, die bei Bestellung den vereinbarten Liefertermin beeinträchtigen können, sowie über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu erbringenden Zahlungen informie- ren. Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, die Verzögerung zu minimieren oder Ersatz von Dritten zu beschaffen. 3.4. Verzögerungen, die durch fehlende, vom Besteller zu liefernden Informationen, Unterlagen oder Gegenstände verur- sacht werden, gelten nur insoweit als entschuldigt, als der Lieferant die rechtzeitige Lieferung dieser Unterlagen oder Gegenstände verlangt hat oder wenn er den Besteller rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass Unterlagen fehlen. 3.5. Ausser im Falle höherer Gewalt, im Übrigen jedoch allein durch die Verspätung und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindohne dass der Besteller einen Scha- den nachweisen müsste, hat der Lieferant für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1% des Vertragspreises zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens den Gegenwert von CHF 1‘000. Die Lieferfrist maximale Vertragsstrafe für eine verspätete Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an auf den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung höheren der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: beiden folgenden Beträge begrenzt: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er Gegenwert von CHF 20‘000 oder b) 10% des Vertragspreises für die Erfüllung betreffende Lieferung. Rohstoffmangel oder Verzögerungen durch Subunter- nehmer oder Unterlieferanten entlasten den Lieferanten nicht, es sei denn, diese Verzögerungen seien ebenfalls auf höhere Gewalt zurückzuführen. Das Recht des Vertrages benötigtBestellers, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, einen über die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden gel- tend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und bleibt vorbehalten. 3.6. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, kann der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannauch ohne Nachfristsetzung unverzüglich vom Vertrag zurücktreten. 3.7. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenIst absehbar, fällt dass der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%vereinbarte Liefertermin nicht wird eingehalten werden können, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene auch ohne Nachfrist anzusetzenvorzeitig vom Vertrag zurücktreten. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die In diesem Fall ist der Lieferant – zusätzlich zu vertreten hatallen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen des Bestellers - verpflichtet, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und alle bereits geleistete geleisteten Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzuzüglich 5% Zinsen pro Jahr zurückzuerstat- ten. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt8.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Liefer- frist, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen die Erledigung sämtlicher behördlicher Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtvom Besteller gegen- über dem Lieferanten nachgewiesen ist, die bei Bestellung zu erbringenden bzw. sonst fälligen Zahlungen und allfälligen allfälli- gen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen techni- schen Punkte bereinigt schriftlich vereinbart worden sind. Die Lieferfrist Liefer- frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versand- bereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Ver- tragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung Er- füllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehenzuge- hen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert abän- dert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) verursacht; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, SabotageAuf- ruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeits- konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Unbrauchbarwerden von wichtigen Werkstücken, be- hördliche Massnahmen oder Unterlassungen von BehördenUnterlassungen, staatlichen oder überstaatlichen OrganenNatur- ereignisse, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) soweit den Lieferanten daran kein Ver- schulden trifft; - wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden aus- zuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung Er- füllung ihrer sonstigen vertraglichen Pflichten im oder Obliegenheiten in Verzug sind, insbesondere insbesondere, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 8.4. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Grün- den, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die vertraglich geschuldete Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berech- tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfüg- barkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn der Lieferant ein kongruentes Deckungsgeschäft ab- geschlossen hat, weder den Lieferanten noch dessen Zu- lieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 8.5. Der Besteller Eintritt eines Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist berechtigt, für verspätete Lieferungen aber eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar Mahnung durch den Lieferanten verschuldet wurde und Besteller erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller einen pau- schalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalender- woche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der ver- spätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nach- weis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannvorstehen- de Pauschale entstanden ist. Wird dem Besteller durch gleichartige Ersatzlieferung fristgerecht ausgeholfen, ent- fällt der Anspruch auf eine die vorstehende Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferunggung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine vorstehende Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene ange- messene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalteneingehal- ten, ist der Besteller berechtigt, soweit die geschuldete Lie- ferung für den Besteller in zumutbarer Weise teilbar ist, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten verwei- gern und für diesen Teil der Leistung bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 8.6. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer LieferfristLiefer- frist; Ziff. 8.1 bis 8.4 8.5 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine 8.7. Die Rechte und Ansprüche ausser den in dieser des Bestellers gem. Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht 14 dieser ALB und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten insbesondere bei ei- nem Ausschluss der Leistungspflicht (zB. aufgrund Unmög- lichkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für HilfspersonenUnzumutbarkeit der Leistung und/oder Nach- erfüllung) bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche sämt- liche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden er- bringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbe- reitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller Be- steller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Liefe- rungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse Hin- dernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, BürgerkriegBür- gerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, RevolutionenRevolutio- nen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeitskonflik- te, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmateria- lien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare unvorherseh- bare Transporthindernisse, Brand, ExplosionExplosionen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zah- lungsbedingungen nicht einhält. 8.4 8.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Ver- zugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller Be- steller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch An- spruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung Ver- spätung höchstens 0.50,5 %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der LieferungLie- ferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch An- spruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme An- nahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller Bestel- ler keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich aus- drücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechtswidri- ge Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für Hilfspersonenrechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfs- personen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald 6.1 Beginn der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehaltender Tag, wenn bis zu ihrem Ablauf an dem zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftliche Übereinstimmung über die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Bestellung vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, wie z.B. erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die Erfüllung rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Vertragspflichten durch den Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen voraus. Die angegebenen Lieferfristen gelten stets als annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind jederzeit zulässig. Lieferungen an nicht bekannte Besteller vorausführen wir nur gegen Nachnahme bzw. Vorauskasse aus. Der Lieferer haftet für die Einhaltung von Lieferfristen nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist angemessen verlängert ohne eine Verpflichtung des Lieferers zu Schadensersatz. 8.3 6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angabengilt vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetgleichviel, ob sie bei ihmim Werk des Lieferers oder seiner Unterlieferer eintreten, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienwie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische UnruhenAusschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen bei der Beförderung, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, UnfälleStreiks und Aussperrung sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer selbstverschuldeten verspäteten Anlieferung von wesentlichen Roh- und Fertigungsmaterialien, Arbeitskonflikte, verspätete soweit diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder fehlerhafte Zulieferung Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzugs. Bei Eintritt solcher Ereignisse hat der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Lieferer dem Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältbaldmöglichst Mitteilung zu machen. Eine angemessene Nachfrist ist dem Lieferer zu gewähren. 8.4 Der Besteller ist berechtigt6.3 Verlässt die betreffende Sendung die Fertigungsstätte oder das Lager des Lieferers, gilt die Lieferfrist als eingehalten. 6.4 Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand oder die Zustellung gegenüber dem abgemachten Liefertermin verzögert, so wird, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird jeden angefangenen Monat dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernberechnet. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 Es gelten unsere üblichen oder mit dem Kunden vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen. Verbindliche Fristen bedürfen der besonderen Vereinbarung als verbindlich. Die Lieferfrist Frist für Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Ausführung klargestellt und Zahlungsbewilligungen eingeholt, beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindFertigstellung im Werk. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Ihre Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. 8.3 Die Lieferfrist . Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen: a) . Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie Nichteinhaltung der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische UnruhenStreik, RevolutionenAussperrung oder einen Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, Sabotagedie außerhalb des Willens oder Einflusses des Lieferers liegen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug zurückzuführen sind, insbesondere und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten, wie zum Beispiel bei epidemisch oder pandemisch bedingten Betriebsunterbrechungen oder auf behördlichen oder gesetzlichen Anordnungen beruhende Betriebs- oder Lieferkettenunterbrechungen. Das gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Besteller die Zahlungsbedingungen Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Bestellers nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigtrechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, für verspätete Lieferungen so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und Entschädigung von höchstens 0,5 % der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt rückständigen Bruttoauftragssumme für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5 % der Verspätung höchstens 0.5%rückständigen Bruttoauftragssumme, insgesamt aber nicht mehr als 5%verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen, berechnet auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug des Lieferers beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Vertragspreis Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarBestellers, so ist er berechtigtab Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat (für Zinsen, Lagerkosten und Versicherungen) vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernBesteller zu zahlen. Verbrauchern bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden entstanden ist oder ein geringerer Schaden als die veranschlagte Pauschale von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt nach Ausstellung der Auftragsbestätigung und wenn sämtliche vertraglichen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen technischen und behördli- chen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, Zah- lungsbewilligungen eingeholt bzw. erfüllt sind und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindLieferung bestimmt ist. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem de- ren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istLieferung am vereinbarten Liefertermin oder spä- testens am letzten Tag der Lieferfrist am vereinbarten Ort abge- liefert bzw. betriebsbereit montiert oder installiert ist und die Ab- nahme unverzüglich vorgenommen werden kann. Teillieferun- gen sind zulässig. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtSiemens Energy zur Vertragserfüllung benötigte Anga- ben und Beistellungen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Änderungen oder Leistungen verur- sacht; b) Ergänzungen ver- langt; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Siemens Energy trotz Anwendung An- wendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetun- geachtet, ob sie diese bei ihmSiemens Energy, beim Besteller Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Als solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demiengelten zum Beispiel: Export- und Importbeschränkungen, MobilmachungBoykottan- ordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche behördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskon- flikte und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionEpide- mien, Naturereignisse; c) , Hackerangriffe und terroristische Akti- vitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird Siemens Energy den Kunden umgehend über Ausmass und Hinter- gründe informieren und auf dem Laufenden halten; - wenn der Besteller Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten Arbei- ten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller Kunde die Zahlungsbedingungen Zahlungs- bedingungen nicht einhält; - solange der Kunde die für den Fernzugriff notwendigen Vo- raussetzungen nicht geschaffen hat oder diese vorüberge- hend oder ganz entfallen; - wenn der Fernzugriff missbraucht oder in anderer Weise Ge- fahren für das betroffene System bestehen. 8.4 7.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen nachweisbar durch Siemens Energy verschuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch sofern ihm dadurch nachweislich ein Scha- den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannentstanden ist. Wird dem Besteller Kunden durch Ersatzlieferung rechtzeitigen Er- satz ausgeholfen, fällt entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Anspruch. 7.4 Die Verzugsentschädigung beträgt ab Ende der zweiten Woche für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt insge- samt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 7.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten Kunde Siemens Energy schriftlich eine angemes- sene angemessene letzte Nachfrist anzusetzenansetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von Siemens Energy zu vertreten hat, vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigtKunde be- rechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich unzumut- bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzu- rückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen Lieferung hat der Besteller Kunde keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den als die in dieser Ziff. 8 Ziffer 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenge- nannten.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 23. Die Lieferfrist beginntbeginnt mit Abschluss des Vertrages bzw. mit Ausstellung der verbindlichen Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, dass sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- vom Besteller zu liefernden Unterlagen übergeben und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen Pläne genehmigt bzw. weitere technischen Punkte bereinigt worden sind sowie dass die Zahlungsbedingungen und die Erbringung von Sicherheiten eingehalten worden sind. Die Fehlt eine dieser Voraussetzungen, steht die Lieferfrist ist eingehaltenstill bzw. verlängert sie sich um die Zeitdauer zwischen Vertragsschluss und Erfüllung obgenannter Voraussetzungen. 24. Für den Fall, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung dass Forderungen der BIENE FENSTER AG aus vorgängigen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die nicht beglichen sind, ist sie berechtigt, ihre Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 entsprechenden Forderungen zurückzuhalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:automatisch im entsprechenden Umfang. a) wenn dem Lieferanten 25. Die Lieferfrist verlängert sich um die AngabenDauer, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie während der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant die BIENE FENSTER AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie diese Hindernisse bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, aber nicht abschliessend Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienvon Rohmaterial, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrikaten, Ausschusswerden von wichtigen Werkstückenbehördlichen Massnahmen, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältNaturereignisse etc. 8.4 26. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend von der BIENE FENSTER AG zu machenverlangen, soweit eine Ver- spätung sofern sie nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde in Verzug ist und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung des Verzugs belegen kann. Wird dem Diesfalls hat der Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahinVerzugsentschädigung in der Höhe von 0.5% des Preises, den der Besteller für den in Verzug stehenden Lieferteil zu entrichten hat. Die Kein Anspruch auf Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die entsteht in den ersten zwei Wochen des Verzuges. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug stehen dem Besteller nicht zu. Ausgenommen bleiben Fälle, in denen rechtswidrig absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigernBIENE FENSTER AG nachgewiesen werden kann. 27. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt an Stelle einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbartLiefertermin vereinbart worden, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 Ziffern 22 bis 8.4 25 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen 28. Ausser in den Fällen rechtswidrig absichtlichen oder grobfahrlässigen Handelns der BIENE FENSTER AG stehen dem Besteller mit Ausnahme der in Ziffer 22 bis 25 genannten, keine Rechte und Ansprüche aus Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat zu. 29. Ist der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den mit der Abnahme der Lieferungen oder Leistungen im Verzug, ist die BIENE FENSTER AG berechtigt, eine Entschädigung für die Lagerung der Lieferungen in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht seinem Werk zu verlangen, mindestens jedoch 0.5% des Rechnungsbetrages für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenjeden angebrochenen Monat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfristangaben gelten für die Fertigungsstellung des Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten. Nur die in der schriftlichen Offerte bzw. Auftragsbestätigung fixierten Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle technischen Daten der Bestellung ab- geklärt und sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen bzw. ebenbürtiger Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. . 8.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die eine Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt ab- gesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die vereinbarte Lieferfrist kann vom Lieferanten unter folgenden Voraussetzungen angemessen verlängert sich angemessenwerden: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie Wenn der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtseine Vertragspflichten zum Beispiel die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt zur Fertigung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Angaben nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller rechtzeitig gemacht oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignissenachträglich geändert wurden; c) wenn der Besteller Lieferant von einem der folgenden Ereignisse betroffen ist, das er auch bei alle ihm zumutbaren Sorg- falt nicht abwenden konnte: höhere Gewalt, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brandfall, verzögerte Anlieferung von wichtigen Teilen durch Unterlieferanten, die beim Lieferanten vom Be- steller vorgeschrieben wurden, erhebliche Betriebs- störungen, behördliche Ein-, Aus- und Durchfuhr Verbote oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindähnliche Erschwernisse. Die Leistungspflicht des Lieferanten ruht so lange, insbesondere wenn wie die vorgenannten Ereignisse andauern. Auf die beim Lieferanten danach vor- liegenden Verhältnisse muss der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältgebührend Rücksicht nehmen. Die Vertragsauflösung durch den Lieferanten gemäss Ziffer 5.4 und Ziffer 13 der Verkaufsbedingungen bleibt vorbehalten. 8.4 Der Besteller ist berechtigtSoweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und kann der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der aus verspäteten Lieferungen weder das Recht auf Rücktritt von Vertrag noch den Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt Verzugszinsen oder den Ersatz für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzuforderndirekten oder indirekten Verzugsstrafen geltend machen. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 10.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- in Kraft getreten ist und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten leistenden Anzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. wurden. 10.2 Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu sofern bei ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istwurde. 8.2 10.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller sämtlicher vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber DLC voraus. 8.3 10.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessenwird angemessen verlängert: a) wenn dem Lieferanten a. sofern DLC die Angaben, die er für die zur Erfüllung des Vertrages benötigt, erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie nicht vollständig zur Verfügung stehen oder der Besteller solche Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung ändert; oder b. sofern der Lieferungen Besteller oder Leistungen verur- sacht;Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten oder der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rückstand ist; oder b) wenn c. sofern Hindernisse auftreteneintreten, die der Lieferant welche DLC trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet davon, ob sie bei ihmDLC, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, insbesondere erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienvon Rohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrikaten, Ausschusswerden Zerstörung von wichtigen WerkstückenWerkstücken durch den Fertigungsprozess, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen Unterlassungen; oder d. sofern irgendwelche andere Umstände eintreten, welche DLC selbst nicht zu vertreten oder zu verschulden hat. Von Dritten verursachte Verzögerungen (z.B. Sublieferanten von BehördenDLC) gelten nicht als von DLC selbst verschuldet und verlängern die Lieferfrist ebenfalls angemessen. 10.5 Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn so kann der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar die Verzögerung nachweislich durch den Lieferanten DLC verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahinwurde. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung Verzögerung höchstens 0.51/2%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungLieferungen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten DLC schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, für die der Lieferant zu vertreten hatDLC selbst ein Verschulden trifft, nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung Lieferungen zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter zurückzutreten. DLC ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Lieferungen zurückzufordernbezahlten Preis zurückzuerstatten. 8.5 10.6 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 Ziffern 10.1 bis 8.4 10.5 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung 10.7 Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Erfüllung des Vertrages sind in dieser Ziffer 10 ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht von DLC. 10.8 Der Besteller ist sich bewusst, dass seine Bestellungen verbindlich sind und Lieferungen oder Leistungen hat nicht mehr gestoppt werden können, sofern ein entsprechender Antrag des Bestellers von DLC nicht ausnahmsweise schriftlich genehmigt wird. Ohne eine solche Genehmigung ist der Besteller keine Rechte verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an welchem DLC dem Besteller die Versandbereitschaft der entsprechenden Ware anzeigt, anzunehmen. Vorbehalten bleibt eine schriftliche abweichende Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die Dauer der Annahme der betroffenen Lieferung. Sofern die Annahme der Lieferung durch den Besteller nicht rechtzeitig erfolgt und Ansprüche ausser den der Besteller von DLC mit einer Frist von mindestens 30 Tagen abgemahnt worden ist, erlischt der Anspruch des Bestellers auf die Lieferung, bleibt der für die Lieferung geschuldete Zahlungsanspruch von DLC aber weiterhin bestehen. DLC ist in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantensolchen Fällen insbesondere berechtigt, jedoch gilt sie für Hilfspersonendie Lieferung zu entsorgen und dem Besteller dadurch verursachte Kosten in Rechnung zu stellen.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt nach Ausstellung der Auftragsbestäti- gung und wenn sämtliche vertraglichen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen technischen und be- hördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, eingeholt bzw. erfüllt sind und die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindLie- ferung bestimmt ist. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istLieferung am vereinbarten Liefertermin oder spätestens am letzten Tag der Lieferfrist am vereinbarten Ort abgeliefert bzw. betriebsbereit montiert oder installiert ist und die Abnahme unverzüglich vorgenommen werden kann. Teillieferungen sind zulässig. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtSiemens zur Vertragserfüllung benötigte Angaben und Beistellungen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Änderungen oder Leistungen verur- sacht; b) Ergänzungen verlangt; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Siemens trotz Anwendung Anwen- dung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie diese bei ihmSiemens, beim Besteller Kunden oder bei einem ei- nem Dritten entstehen. Solche Als solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demiengelten zum Beispiel: Export- und Importbeschränkungen, MobilmachungBoykottan- ordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisatio- nen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von BehördenUnterlassungen; Ar- beitskonflikte und andere unverschuldete Betriebsstörun- gen, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionEpidemien, Naturereignisse; c) , Hackerangriffe und ter- roristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird Siemens den Kunden umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten; - wenn der Besteller Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten Ar- beiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen vertragli- chen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält; - solange der Kunde die für den Fernzugriff notwendigen Voraussetzungen nicht geschaffen hat oder diese vo- rübergehend oder ganz entfallen; - wenn der Fernzugriff missbraucht oder in anderer Weise Gefahren für das betroffene System bestehen. 8.4 7.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen nachweisbar durch Siemens verschuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend gel- tend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch sofern ihm dadurch nachweislich ein Scha- den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannentstanden ist. Wird dem Besteller Kunden durch Ersatzlieferung rechtzeitigen Er- satz ausgeholfen, fällt entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Anspruch. 7.4 Die Verzugsentschädigung beträgt ab Ende der zweiten Wo- che für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt ins- gesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis Vertrags- preis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 7.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten Kunde Siemens schriftlich eine angemes- sene angemessene letzte Nachfrist anzusetzenansetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von Siemens zu vertreten hat, vertreten- den Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigernverwei- gern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete ge- leistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzu- rückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen Lieferung hat der Besteller Kunde keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den als die in dieser Ziff. 8 Ziffer 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery

Lieferfrist. 8.1 7.1. Wir sind um eine rechtzeitige Anlieferung bemüht. Die Lieferfrist beginntLieferfristen beginnen ab Zustellung der Auftragsbestätigung, sobald keinesfalls aber vor Klärung sämtlicher Lieferdetails, sofern diese nicht bereits in der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden Auftragsbestätigung enthalten sind. Die Lieferfrist Auch die Nichteinhaltung fixer Xxxxxxxxxxxxx berechtigt den Auftraggeber nicht zum sofortigen Vertragsrücktritt. Es ist eingehaltenin allen Fällen des Lieferverzugs vielmehr vom Kunden schriftlich eine Nachfrist von zumindest 3 Monaten, bei Fixterminen von einem Monat, jeweils unter ausdrücklicher Androhung des Rücktritts vom Vertrag zu setzen. Aufgrund der Verpflichtung zur Nachfristsetzung, sind Schadenersatzansprüche des Kunden jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istwir innerhalb der Nachfrist liefern. Vereinbarte Vertragsstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über vereinbarte Vertragsstrafen hinausgehender Schadenersatz- oder sonstigen Haftungsansprüche ist jedenfalls ausgeschlossen. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus7.2. Auf Abruf vereinbarte Lieferungen müssen spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestellungsannahme bei sonstigem Annahmeverzug abgenommen werden. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben7.3. Unabwendbare Lieferhindernisse, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtwie beispielsweise Streike, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteProduktionseinstellungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienausgefallene Anlieferungen unserer Lieferanten und alle Fälle höherer Gewalt, Halb- oder Fertigfabrikatewie beispielsweise Auswirkungen von Naturkatastrophen (Erdbeben, Ausschusswerden von wichtigen WerkstückenÜberschwemmungen, Massnahmen oder Unterlassungen von BehördenBlitzeinschläge, staatlichen oder überstaatlichen OrganenStürme, EmbargosFrost, unvorhersehbare Transporthindernisseetc.), BrandEpidemien, ExplosionKriege, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindGesetzesänderungen, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigtbehördliche Eingriffe, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machenBeschlagnahmen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde Hindernisse wie Explosionen, Feuer, Sabotage und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründenalle anderen Ereignisse, die als unvermeidbar anzusehen sind oder deren hinderliche Folgen nur mit unverhältnismäßigen Kosten abgewandt hätten werden können (jeweils unabhängig davon, ob diese uns direkt behindern oder ausschließlich unsere Lieferanten) berechtigen uns nach unserer Xxxx zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, angegebenen Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern(siehe auch Punkt 2.1). 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten Formalitäte wie Einfuhr-, Ausfuhr-Aus- fuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalteneingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Ver- tragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: : a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages Ver- trages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung Ver- zögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; verursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung An- wendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBe- triebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlas- sungen, Naturereignisse; ; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug Ver- zug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungs- bedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet ver- schuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge Fol- ge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung Verzugsentschä- digung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet be- rechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemesse- ne Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus GründenGrün- den, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich Teilan- nahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen Zah- lungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurückzu- fordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer LieferfristLie- ferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Einschrän- kung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit Fahr- lässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für Hilfspersonenrechts- widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfsperso- nen.

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Samples: General Terms and Conditions of Delivery

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen allfäl- ligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte und Dokumente bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten Beck Automation AG die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehenzuge- hen, wie Produktspezifikation und projektbezogene technische Daten (gemäss Auftragsbestätigung und Pflichten- heft), oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtLeistun- gen verursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Beck Automation AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienbei- spielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotagehöhere Gewalt, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteAr- beitskonflikte, Streik, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrika- te, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältein- hält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. 5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, Euro oder US Dollar, ohne irgendwelche Abzüge. Die Verzugsentschädigung beträgt Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%Fracht, insgesamt aber nicht mehr als 5%Versicherung, berechnet auf dem Vertragspreis Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligun- gen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des verspäteten Teils der LieferungBestellers. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Ebenso hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründenalle Arten von Steuern, Abga- ben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis der Lieferant zu vertreten hatBeck Automation AG zurückzuerstatten, nicht eingehaltenfalls dieser hierfür leistungs- pflichtig geworden ist. Preisangaben für Zeitaufwände in Offerten und Auftragsbestätigungen gelten unter der Voraussetzung, ist der Besteller berechtigtdass die Reise zum Kunden, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigernArbeiten beim Kunden und Heimreise zwischen Montag und Samstag, ohne Einschluss von Feiertagen erfolgen. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten Reise- und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernArbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 50 % abge- rechnet. 8.5 Ist statt einer 5.2 Beck Automation AG behält sich eine angemessene Preisanpassung vor, wenn – die Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; nachträglich aus einem der in Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder – Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen hat der eine Änderung haben, oder – das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser gelieferten Unterlagen den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt tatsächlichen Verhältnissen nicht für rechtswidrige Absicht entsprochen haben oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenunvollständig waren.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 5.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, werden alle Produkte ab Werk geliefert - ab dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Werk des Verkäufers. 5.2 Die Lieferfrist beginntbeginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, sobald der Vertrag abgeschlossen istvorausgesetzt, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-dass alle erforderlichen technischen Unterlagen, Ausfuhr-, Transit- Genehmigungen und Zahlungsbewilligungen eingeholtFreigaben, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden für den Beginn der Produktproduktion erforderlich sind, bereits vom Käufer beim Verkäufer eingegangen sind. Fehlt zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung eine der oben genannten technischen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, so beginnt die Lieferfrist an dem Tag, an dem der Verkäufer alle diese technischen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vom Käufer erhalten hat. Ist in der Auftragsbestätigung eine 4 / 16 Web_Sales terms conditions_R3(180722)_DE.docx Vorauszahlung vorgesehen, so beginnt die Lieferfrist unbeschadet des Vorstehenden erst mit dem Eingang der Vorauszahlung auf dem Bankkonto des Verkäufers. Die Lieferfrist in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen gelten in jedem Fall als Richtwerte und sind nicht verbindlich, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zusage des Verkäufers vor (in jedem Fall unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 5.3 unten). 5.3 Der Verkäufer ist eingehaltenberechtigt, die Lieferung zu verzögern, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, insbesondere bei höherer Gewalt, Krieg (einschließlich der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akteandauernden Ukraine-Russland-Krise), Aufruhr, politische UnruhenStreiks, RevolutionenBränden, SabotageAussperrungen, erhebliche BetriebsstörungenErdbeben, UnfälleÜberschwemmungen, ArbeitskonfliktePandemien oder Epidemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), verspätete Mangel an Rohstoffen, die für die Herstellung der Produkte unerlässlich sind, und alle anderen unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers und ohne Verschulden oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- Fahrlässigkeit des Verkäufers liegen und die in den Räumlichkeiten des Verkäufers oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) (wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit Transport vom Verkäufer durchgeführt werden muss) während des Transports auftreten können. Tritt das Ereignis vor der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindLieferung der Produkte ein, insbesondere wenn hat der Besteller Verkäufer das Recht, die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigtLieferung nach dem Ende des Ereignisses höherer Gewalt zu verschieben, und kann unter keinen Umständen für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machendie daraus resultierende Verzögerung haftbar gemacht werden, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Käufer hat keinerlei Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahinVerzögerung oder Nichtlieferung, aus welchem Grund auch immer. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben Der Käufer hat insbesondere keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen Vertragsstrafen, Schadensersatz, Erstattung der entstandenen Kosten, teilweise oder vollständige Beendigung des Maximums Vertrags. 5.4 Sofern nicht anders vereinbart und/oder in der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehaltenAuftragsbestätigung angegeben, ist der Besteller Verkäufer berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils Teillieferungen und/oder separate Lieferungen der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernProdukte vorzunehmen. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin 5.5 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit geht die Gefahr für die Produkte auf den Käufer über, sobald die Produkte dem letzten Tag einer Lieferfrist; ZiffSpediteur oder dem Frachtführer zur Abholung zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 14 (vierzehn) Tagen ab dem vom Verkäufer gemäß Absatz 6 unten angegebenen Lieferdatum. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarWenn das Risiko für die Produkte auf den Käufer übergeht, gehen der Verlust, die Beschädigung oder der Diebstahl sowie alle Kosten, einschließlich der Lager- und Transportkosten und der Kosten für die Versicherung der Produkte, vollständig zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer die Verladung der Produkte auf das Transportmittel vornimmt. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfrist. 8.1 8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienWare seitens Dritter an den Lieferanten, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt8.4. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und hat ihm der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff8.5. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abge- schlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zahlungs- bewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten Sicher- heiten geleistet sowie die wesentlichen technischen techni- schen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehenent- stehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienbeispiels- weise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, SabotageAuf- ruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen behördliche Mass- nahmen oder Unterlassungen von BehördenUnterlassungen, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, NaturereignisseNaturereig- nisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%½%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugs- entschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzenanzu- setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die 5.1 Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist. Wird die vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Besteller in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller für diejenigen Teile vom Vertrag zurücktreten, die bis zu ihrem zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die Versandbereitschaftsmeldung an bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller abgesandt worden istohne Interesse sind, ist er vom Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf dem Verschulden des Lieferanten beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzt der Lieferant nur den nachweislich entstandenen Schaden. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus5.2 Teillieferungen sind zulässig soweit zumutbar. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten 5.3 Unvorhergesehene Lieferhindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtLiefervertrages gefährden, wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Lieferanten die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ohne Gewährung von Schadenersatz wegen des noch nicht rechtzeitig zugehenerfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, oder soweit die Ausführung für ihn unzumutbar wird. Dies gilt auch wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Dritten entstehenUnterlieferanten eintreten. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienDer Besteller kann von dem Lieferanten jedoch die Erklärung verlangen, Mobilmachungob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird. Erklärt er sich hierzu nicht, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn so kann der Besteller oder Dritte mit vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten. Der Lieferant wird den von ihnen auszuführenden Arbeiten Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindobigen Absatz ausgeführt, insbesondere wenn eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten. 5.4 Nimmt der Besteller die Zahlungsbedingungen den Liefergegenstand nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarzum vereinbarten Zeitpunkt ab (Annahmeverzug), so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Einlagerung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Sofern der Lieferant die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten. 5.5 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfekauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen. 5.6 Bei Rahmenverträgen/Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen ist der Lieferant berechtigt, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung über die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen vom Besteller zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt eine zweiwöchige Frist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Bei einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; ZiffLiefermengenüberschreitung bzw. 8.1 – unterschreitung von max. bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen zu 10 % hat der Besteller keine Rechte die Ware beanstandungslos abzunehmen. Ein Schadenersatzanspruch steht ihm wegen dieser Mengenabweichung nicht zu. Dies gilt sowohl für Einzellieferungen als auch für Teillieferungen aus Rahmen- /Abrufaufträgen und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenauch bezüglich der Gesamtliefermenge aus Rahmen- /Abrufaufträgen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Transit und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Auftraggeber abgesandt worden ist. 8.2 7.2 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 7.3 Die Einhaltung Pflicht zur Einhalturig der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller Auftraggeber voraus. 8.3 7.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a: (1) wenn dem Lieferanten MBW die Angaben, die er diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; bverursacht; (2) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant MBW trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet dessen, ob sie bei ihmMBW, beim Besteller Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienaus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, MobilmachungMobilmachungen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss von wichtigen WerkstückenKomponenten, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Massnahmen, Naturereignisse; c); (3) wenn der Besteller Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (4) wenn der Auftraggeber Änderungswünsche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben, sodass MBW im Interesse der Vermeidung von Mehrkosten die Fortsetzung der laufenden Arbeiten aufgrund der veränderten Anforderungslage unterbricht. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, 7.5 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadenspauschale. Sie kann nur geltend zu machengemacht werden, soweit eine Ver- spätung nachweisbar sofern die Verspätung nachgewiesenermassen durch den Lieferanten MBW verschuldet wurde und der Besteller einen Auftraggeber den Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird Werden dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenAuftraggeber Ersatzlieferungen angeboten, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung allfällig vereinbarte Konventionalstrafe dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben . 7.6 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen Schadenersatz oder Auflösung des Maximums Vertrages wegen einer Verspätung der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernLieferung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend 7.7 Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit dem letzten Tag einer Lieferfristsukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarvorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen der Parteien. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin.Konventionalstrafen werden in einer gesonderten Vereinbarung ausgehandelt und vereinbart. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%Sofern nicht anderes vereinbart wurde, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die lehnt der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigernalle Ansprüche hinsichtlich Nachfolgeschäden ab. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 8.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Supply Agreement

Lieferfrist. 8.1 8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Transit und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Auftraggeber abgesandt worden ist. 8.2 8.2. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 8.3. Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller Auftraggeber voraus. 8.3 8.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a: (1) wenn dem Lieferanten SCHAFFNER GMBH die Angaben, die er diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; bverursacht; (2) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant SCHAFFNER GMBH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet dessen, ob sie bei ihmSCHAFFNER GMBH, beim Besteller Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienaus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, MobilmachungMobilmachungen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss von wichtigen WerkstückenKomponenten, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Massnahmen, Naturereignisse; c); (3) wenn der Besteller Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden aus zuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und ; (4) wenn der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus GründenAuftraggeber Änderungswünsche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben, sodass SCHAFFNER GMBH im Interesse der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist Vermeidung von Mehrkosten die Fortsetzung der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils laufenden Arbeiten aufgrund der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernveränderten Anforderungslage unterbricht. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereit- schaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery

Lieferfrist. 8.1 6.1. Die Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin wurde aus- drücklich als verbindlich bezeichnet. 6.2. Die Lieferfrist beginntbeginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbe- stätigung durch Baytek 6.3. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, sobald so ist die ursprüngliche Lieferfrist hinfällig, bis nicht neue Lieferfristen verein- bart und von Baytek schriftlich bestätigt werden. 6.4. Die Lieferfrist setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsge- mäße Erfüllung der Vertrag abgeschlossen istVerpflichtungen des Auftraggebers voraus. Falls Anzahlungen vereinbart sind, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtbeginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung. Stellt der Auftraggeber Unterlagen, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen für die Lieferung/Leistung erforderlich sind, nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindLeistungsfristen entsprechend. 6.5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen- stand das Werk oder Lager verlassen hat oder Baytek die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istVersandbereit- schaft schriftlich mitgeteilt hat. 8.2 Die Einhaltung 6.6. Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins kann der Lieferfrist setzt Auftraggeber nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die Erfüllung mindestens vier Wo- chen beträgt, sowie einer schriftlichen, ernsthaften und endgültigen Ableh- nung der Vertragspflichten durch den Besteller vorausweiteren Vertragsdurchführung (Ablehnungsandrohung) vom Ver- trag zurücktreten, sofern die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbe- reit gemeldet wurde. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben6.7. Bei Lieferverzug eines Vorlieferanten, die er für die Erfüllung vorliegen höherer Gewalt, bei behin- dernden Maßnahmen des Vertrages benötigtGesetzgebers, nicht rechtzeitig zugehenbei Störungen jedweder Art des Betriebes oder des Transportes der Ware, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachunginsbesondere verursacht durch Naturereignisse, Krieg, BürgerkriegStreik, terroristische AkteAussperrung, AufruhrEnergie- und Rohstoffmangel, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare TransporthindernisseVerkehrsstörungen, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn behördliche Verfügungen und ähnliche Umstän- de verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Baytek dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. 8.4 Der Besteller ist berechtigt6.8. Kann Baytek wegen der vorstehend aufgezeigten Störungen nicht liefern, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und so kann der Besteller einen Schaden Auftraggeber hieraus keine Rechte herleiten. Dauern derartige Ereignisse länger als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigungüber die nach Satz 6.7. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene zu setzende Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarhinaus, so ist er berechtigtkann der Auftraggeber von Baytek eine Erklärung ver- langen, ob vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurückgetreten oder innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wird. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung der Ausführung der Anlage und vor Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freiga‑ ben sowie vor Festlegen der Zahlungsbedingungen und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung das Herstellerwerk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden zur Funktion der Anlage notwendigen Teile geliefert sind. Die Lieferfrist ist eingehaltenwird angemessen verlängert bei Eintritt unvorhersehbarer und vom Lieferer unverschuldeter Hindernisse wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei dem für die Herstellung und Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Hersteller und Zulieferer des Lieferers, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder sons‑ tiger nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von Lieferer nicht zu vertretender Umstände. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn bis sie wahrend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu ihrem Ablauf fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung Einhalb von Hundert, im ganzen aber höchstens 5 von Hundert vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, die Versandbereitschaftsmeldung an infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert , so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch einhalb von Hundert des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller des Bestellers voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Liefer , Verkaufs Und Garantiebedingungen

Lieferfrist. 8.1 9.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden istsind bzw. die roth medical ag im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat. 8.2 9.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für die roth medical ag voraus. 8.3 9.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die roth medical ag die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant die roth medical ag trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann9.4. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 9.1 bis 8.4 9.3 sind analog anwendbar. 8.6 9.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der stehen dem Besteller keine Rechte und weder Rücktrittsrechte noch jedwelche andere Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genanntenwie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantender roth medical ag, jedoch gilt sie die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginntSofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sobald erfolgt der Vertrag abgeschlossen istVersand von Standard- Produkten spätestens zwei (2) Wochen ab Bestelldatum, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung das mithilfe des spätesten der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessennachstehenden Daten bestimmt wird: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie Datum der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverbindlichen Bestellung; b) wenn Hindernisse auftretendem Datum, an dem eine Genehmigung erteilt wird, bei Transaktionen, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisseeine Genehmigung durch Regierungsbehörden erfordern; c) wenn dem Datum, an dem der Besteller Verkäufer die Auftragsbestätigung erteilt oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit dem Verkäufer eine Anzahlung geleistet wird; d) dem Datum, an dem der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Käufer dem Verkäufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründenerforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hat, die eine Auslieferung der Lieferant zu vertreten hatProdukte gestatten. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht eingehalten, ist in der Besteller berechtigtLage ist, die Annahme Produkte innerhalb des verspäteten Teils vertraglich vereinbarten Zeitraums zu liefern, informiert der Lieferung zu verweigernVerkäufer den Käufer un- verzüglich über die voraussichtliche Verzögerung. Ist ihm Entstehen dem Käufer aufgrund der Ursache einer Verzögerung, ausgenommen davon ist eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarals höhere Gewalt klassi- fizierte Ursache, erhebliche Kosten oder Nachteile, so ist er der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist den Teil des Vertrags zu stornieren, der von der verzögerten Lieferung betroffen ist. Wird die Lieferung nicht storniert, so wird sie auf ein bestimmter Termin angemessenes neues Lieferdatum ver- schoben. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist wird keinerlei Vertragsstrafe oder andere Entschädigung bei verspäteter Auslieferung gezahlt. Für vertragsgegenständliche Zwecke sind unter höherer Gewalt die folgenden unvorhersehbaren Ereignisse zu verstehen, die nachstehend erschöpfend aufgeführt sind, vorausgesetzt, dass sich jedes dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarEreignisse außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei befindet und es entweder zeitweilig oder permanent zur Folge hat, dass eine Partei ihren vertraglichen Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung nicht nachkommen kann: Brand, Überschwemmung, Streik, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Embargos, Blockaden, Unruhen, Aufstände, gesetzliche Beschränkungen und Arbeitskämpfe Dritter. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen abgeschlos- sen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Ein- fuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtein- geholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen wesent- lichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt abge- sandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Ver- tragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Lieferun- gen oder Leistungen verur- sacht;verursacht; oder b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkann (Force Majeure), unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Pandmien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische ter- roristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, RevolutionenRevo- lutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen OrganenOr- ganen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionEx- plosion, Naturereignisse;; oder c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungs- bedingungen nicht einhält; oder d) wenn andere Umstände eintreten, welche der Liefe- rant nicht zu vertreten hat. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller Be- steller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch An- spruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten ver- späteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungVer- zugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsentschädi- gung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist Nach- frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme An- nahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigernverwei- gern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich unzumut- bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbartverein- bart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer ei- ner Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Ein- schränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe gro- be Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen

Lieferfrist. 8.1 7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten PLATIT die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant welche PLATIT trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, bei ihrem Lieferanten, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienPandemien, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrikate seitens Lieferanten oder Subunternehmen, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten PLATIT verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten PLATIT schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant welche PLATIT zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff7.4. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantender PLATIT AG, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen. 2. Die im Angebot genannte Lieferfrist beginntkann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, sobald ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt. 3. Teillieferungen sind zulässig. 4. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10 % über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen. 5. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, 3 Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Fertigstellung der Ware verlangt werden. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer. 6. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der Vertrags- erfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag abgeschlossen zurücktreten. 7. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer. 8. Wenn der Lieferer nicht nach Absatz VI., 5 vom Vertrag zurückgetreten ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den so bleibt der Besteller abgesandt worden isttrotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie 9. Nimmt der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarvoll ab, so ist er der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzuforderneinen Mindestmengenzuschlag zu erheben. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassun- gen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.51/2 %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen be- hördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu bei ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Lieferung im Werk fertiggestellt ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 8.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessenwird angemessen verlängert: a) 8.2.1. wenn dem Lieferanten uns die Angaben, die er wir für die Erfüllung des Vertrages benötigtAusführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht;Lieferung verursacht. b) 8.2.2. wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannausserhalb unseres Willens liegen, unge- achtetun- geachtet, ob sie bei ihmuns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche er- hebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss- werden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Massnahmen, Naturereignisse;. c) 8.2.3. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer seiner vertraglichen Pflichten im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller er die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, 8.3. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend zu machengemacht werden, soweit eine Ver- spätung die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Konventionalstrafe dahin. 8.4. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben Der Besteller hat keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen Schadenersatz oder Auflösung des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Vertrages wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für HilfspersonenLieferung.

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Samples: General Terms and Conditions of Delivery

Lieferfrist. 8.1 (1) Die Lieferzeit beträgt Wochen. (2) Die Lieferfrist beginntbeginnt mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sobald jedoch nicht vor der Vertrag abgeschlossen istBeibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Genehmigungen, Ausfuhr-, Transit- Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Zahlungsbewilligungen eingeholt, ebenso nicht vor der Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen rechtzeitige und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istVersandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 (4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angabenbei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten, mit denen kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. (5) Die Lieferfrist verlängert sich ebenso angemessen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen vereinbart werden, welche die Fertigungsdauer verzögernd beeinflussen, ebenso bei verzögerter Beistellung seitens des Bestellers. (6) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. (7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er für sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen wie z. B. Demontage – und Lagerungskosten ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (8) Sofern die Erfüllung Voraussetzungen von Abs. 6 vorliegen geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme – oder Schuldnerverzug geraten ist. (9) Stellt der Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir die Leistung nicht bis zu dem im Vertrag bestimmten Termin bewirken können. Den Besteller trifft hierbei die Verpflichtung, bei Abschluss des Vertrages benötigtauf den Fixschuldcharakter der vertraglich vereinbarten Leistung hinzuweisen. Ein Rücktritt kommt auch dann in Betracht, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den als Folge eines von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (10) Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, besitzt der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernSchadenersatzanspruch. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 7.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist . Sie verlängert sich insbesondere dann angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten FA. KIRCHGEORG die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) verursacht; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant welche FA. KIRCHGEORG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) ; - wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten FA. KIRCHGEORG verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. 7.4. Die Verzugsentschädigung gemäss Ziff. 7.3 der vorliegenden AGB beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten FA. KIRCHGEORG schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant welche FA. KIRCHGEORG zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zurückzutretenund bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 7.5. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin Liefertermin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 7.1 bis 8.4 7.5 der vorliegenden AGB sind analog anwendbar. 8.6 7.6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche Ansprüche, ausser den denjenigen, welche in dieser Ziff. 8 7 der vorliegenden AGB ausdrücklich genanntengenannt wurden. Diese Einschränkung Im Übrigen gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonender Haftungsausschluss gemäss Ziff. 17 der vorliegenden AGB.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die vereinbarte Lieferfrist beginntbeginnt nach Eingang einer schriftlichen, technisch und kaufmännisch bereinigten Bestellung, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- eingeholt bzw. erfüllt sind und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung sobald wir über sämtliche vom Besteller gemäss vorstehender Ziff.2.1 zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindliefernden Mittel verfügen können. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller abgesandt mitgeteilt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten uns die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtwir zur Vertragserfüllung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) verursacht; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkönnen, unge- achtetungeachtet, ob sie diese bei ihmuns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind , beispielsweise Epi- demienbehördliche Massnahmen oder Unterlassungen; Aufruhr, Mobilmachung, Krieg; Arbeitskonflikte, BürgerkriegAussperrungen, terroristische AkteStreiks, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion; Epidemien, Naturereignisse; c) . Die Vertragsparteien werden in einem solchen Falle für eine entsprechende Anpassung des Vertrages Hand bieten; - wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen 7.3 Soweit eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Lieferverspätung nachweisbar durch den Lieferanten uns verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen Verspätung glaubhaft machen kann, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Wird dem Besteller durch Durch rechtzeitige Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt jedoch der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der maximalen Verzugsentschädigung hat uns der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von uns zu vertreten hat, vertretenden Gründen nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen Lieferung oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 Ziff.7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenrechtswidriger Absicht.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten Formalitä- ten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen techni- schen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt Lieferungen gemäss der auf der Auftragsbestätigung aufgeführten Incoterms® Klausel geliefert worden istsind. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig recht- zeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demieninsbesondere Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische terroris- tische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBetriebsstörun- gen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmateria- lien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare un- vorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung pauschalisierte Verzugsentschädi- gung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller Be- steller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahinVerzugsentschädigung da- hin. Die pauschalisierte Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungVerzugs- entschädigung. Nach Erreichen des Maximums der pauschalisierten Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich unzumut- bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 7.4. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 7.1 bis 8.4 7.3 sind analog anwendbar. 8.6 7.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche Ansprü- che ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige rechts- widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfristangaben gelten für die Fertigungsstellung des Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten. Nur die in der schriftlichen Offerte bzw. Auftragsbestätigung fixierten Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle technischen Daten der Bestellung abgeklärt und sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen bzw. ebenbürtiger Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. . 8.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die eine Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die vereinbarte Lieferfrist kann vom Lieferanten unter folgenden Voraussetzungen angemessen verlängert sich angemessenwerden: a) wenn dem Lieferanten der Besteller seine Vertragspflichten, zum Beispiel die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtZahlungsbedingungen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachteingehalten hat; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt zur Fertigung des Liefergegenstandes erforderlichen technischen Angabe nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller rechtzeitig gemacht oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignissenachträglich geändert wurden; c) wenn der Lieferant von einem der folgenden Ereignisse betroffen ist, das er auch bei aller ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte: höhere Gewalt, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brandfall, verzögerte Anlieferung von wichtigen Teilen durch Unterlieferanten, die dem Lieferanten vom Besteller vorgeschrieben wurden, erhebliche Betriebsstörungen, behördliche Ein-, Aus- und Durchfuhr Verbote oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindähnliche Erschwernisse. Die Leistungspflicht des Lieferanten ruht so lange, insbesondere wenn wie die vorgenannten Ereignisse andauern. Auf die beim Lieferanten danach vorliegenden Verhältnisse muss der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältgebührend Rücksicht nehmen. Die Vertragsauflösung durch den Lieferanten gemäß Ziffer 5.4 und Ziffer 13 der Verkaufsbedingungen bleibt vorbehalten. 8.4 Der Besteller ist berechtigtSoweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und kann der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der aus verspäteten Lieferungen weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch den Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt Verzugszinsen oder den Ersatz für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzuforderndirekten oder indirekten Verzugsstrafen geltend machen. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Verkaufsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Falls der Lieferant dies bei der Bestellung akzeptiert, ist der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen. 8.7 Verspätet sich die Lieferung durch Verschulden des Bestellers, wird die Zahlung 30 Tage nach bestätigtem Xxxxxxxxxxxx fällig. Ausserdem werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt in Höhe von mindestens 0,5% des Verkaufspreises pro Monat. Nach 6 Wochen Lagerung wird die Rechnung für die Lieferung sowie die Gewährleistungsfrist ausgelöst. Nach einer Lagerung von 3 Monaten, stellt der Lieferant wöchentlich 0.5% des Verkaufspreises in Rechnung.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 9.1 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung „Frei Frachtführer“ (FCA Wetzikon), Incoterms 2010. Teillieferungen durch den Lieferanten sind zulässig. Vereinbarte Lieferfristen sind als ungefähre Angaben zu verstehen sofern nicht Fixtermine im Rahmen eines Fixhandelsgeschäfts schriftlich vereinbart sind. Ist keine Frist für die Lieferung festgelegt, erfolgt die Lieferung in- nerhalb angemessener Frist. 9.2 Die Lieferfrist beginnt, sobald der für die Lieferung rele- vante Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden erbringen- den Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Ab- lauf dem Besteller gegenüber die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt Bereitschaft zum Ver- sand gemeldet worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 9.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung Anwen- dung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten Drit- ten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBe- triebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen wichti- gen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnter- lassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden auszufüh- renden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältein- hält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen behördliche Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen Zahlungs- bewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu bei ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Lieferung im Werk fertiggestellt ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 . Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wird angemessen verlängert: ▪ wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) Lieferung verursacht; ▪ wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannaußerhalb des Willens des Lieferanten liegen, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehenent- stehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, SabotageAuffuhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete verspä- tete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRoh- materialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Maßnah- men, Naturereignisse; c) ; ▪ wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer seiner vertraglichen Pflichten im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller er die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, . Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend zu machengemacht werden, soweit eine Ver- spätung die Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung Ersatzliefe- rung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Konventional- strafe dahin. Die Verzugsentschädigung Eine allfällige Konventionalstrafe beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5¼ %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die Bei Lieferfristen von über fünf Monaten geben die zwei ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungKonventionalstrafe. Nach Erreichen Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Vertrages wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für HilfspersonenLieferung.

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Samples: Liefervertrag

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Erledigung behördlicher Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die der Bereinigung der wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Belange. 8.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem der Lieferant bei deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden isthat. 8.2 8.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller sämtlicher vertraglichen und ausservertraglichen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Lieferanten voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert 8.4 Verzögert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die AngabenLieferung durch ein Ereignis, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die welches der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannverhindern kann oder nicht zu vertreten hat, unge- achtetoderverzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder durch Nicht- oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, ob sie bei ihmoder liegt ein Fall höherer Gewalt wie Naturereignis, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, MobilmachungEpidemie, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, AufruhrMobilmachung, politische Unruhen, RevolutionenEmbargo, SabotageArbeitskonflikt, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteUnfall, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienvon Rohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrikaten, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behördenoder ein anderes Ereignis vor, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn das die Vertragsparteien trotz Anwendung der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen gebotenen Sorgfalt nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarverhindern können, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernverlängert sich die Lieferfrist angemessen. 8.5 Der Besteller hat die Lieferung während der Lieferfrist durch den letzten Frachtführer anzunehmen. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte mit der Annahme der Lieferung in Verzug, so kann der Lieferant dem Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und Ansprüche ausser nach deren unbenutztem Ablauf entweder innert einer angemessenen Frist den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.Rücktritt von Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 6.1 Die Lieferfrist beginnt, beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist, ist und sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden eingeholt bzw. erfüllt sind. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Lieferung erfolgt bzw. deren Versandbereitschaft dem Besteller abgesandt mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten Siemens die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtsie zur Vertragserfüllung be- nötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Änderungen oder Leistungen verur- sacht; b) Ergänzungen verlangt; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Siemens trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie diese bei ihmSiemens, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehenent- stehen. Solche Als solche Hindernisse sind gelten beispielsweise Epi- demienExport- und Importbeschränkungen, MobilmachungBoykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, Kriegbehördliche Massnah- men oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche und andere unverschuldete Betriebsstörungen, UnfälleEpidemien, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) Naturereig- nisse; Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auf- treten solcher Hindernisse wird Siemens den Besteller umge- hend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten; - wenn der Besteller oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 6.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen nachweisbar durch Siemens ver- schuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen sofern ihm nachweislich ein Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannentstanden ist. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung rechtzeitigen Ersatz ausgeholfen, fällt entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Anspruch. 6.4 Die Verzugsentschädigung Entschädigung beträgt ab Ende der zweiten Woche des Ver- zugs für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt insge- samt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 6.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten Siemens schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzenan- setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von Siemens zu vertreten hat, vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich Teilan- nahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 6.6 Wegen Verspätung der Lieferung oder Leistungen hat der Bestel- ler keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.6 aus- drücklich genannten. 6.7 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; . die Ziff. 8.1 6.1 bis 8.4 Ziff. 6.6 sind analog entsprechend anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt7.1 XXXXX XXXXXXX bemüht sich stets um bestmögliche Einhaltung der gegenüber dem Auftraggeber mitgeteilten Lieferzeiten oder Termine. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich bindende Fixtermine, sobald außer diese wurden schriftlich so vereinbart und ausschließlich als solche deklariert. In der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istAuftragsbestätigung aufgeführte zeitliche Benennungen stellen keine ausreichende Deklarierung dar. 8.2 Die Einhaltung 7.2 Erkennt XXXXX XXXXXXX, dass der Lieferfrist setzt Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die Erfüllung voraussichtliche Dauer der Vertragspflichten durch den Besteller vorausVerzögerung zu unterrichten. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung 7.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, Auftraggebers oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftretenaus sonstigen Gründen, die der Lieferant Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist XXXXX XXXXXXX berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen. 7.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die XXXXX XXXXXXX trotz Anwendung Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannbeeinflussen kann ( z. B. Streik, unge- achtetAussperrung, ob sie bei ihmbehördliche Anordnungen, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienallgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung verschiebt sich der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältAbnahmezeitpunkt entsprechend. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 10.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- in Kraft getreten ist und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. leistenden Anzahlungen geleis- tet wurden. 10.2 Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu sofern bei ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istabge- sandt wurde. 8.2 10.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller sämtlicher vertraglicher und ausservertraglicher Verpflichtungen des Bestellers gegenüber ABB voraus. 8.3 10.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessenwird angemessen verlängert: a) wenn dem Lieferanten sofern ABB die Angaben, die er für die zur Erfüllung des Vertrages benötigt, Vertrags erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie nicht vollständig zur Ver- fügung stehen oder der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht;solche Angaben nach- träglich ändert; oder b) wenn sofern der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu- führenden Arbeiten oder der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rückstand ist; oder c) sofern Hindernisse auftreteneintreten, die der Lieferant welche ABB trotz Anwendung Anwen- dung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet davon, ob sie bei ihmABB, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, insbe- sondere erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeits- konflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienvon Rohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrikaten, Ausschusswerden Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen behördliche Mass- nahmen oder Unterlassungen von BehördenUnterlassungen; oder d) sofern irgendwelche andere Umstände eintreten, staatlichen oder überstaatlichen Organenwelche ABB nicht zu vertreten hat. 10.5 Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn so kann der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine die Ver- spätung nachweisbar zögerung nachweislich durch den Lieferanten ABB verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahinwurde. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung Verzögerung höchstens 0.5%1/2 Prozent, insgesamt aber nicht mehr als 5%5 Prozent, berechnet auf dem Vertragspreis Basis des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine VerzugsentschädigungLieferungen. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten ABB schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, für die der Lieferant zu vertreten hatABB ein Verschulden trifft, nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung Lieferungen zu verweigernverwei- gern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarwirtschaftlich nicht zumut- bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter zurückzutreten. ABB ist in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, den ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Lieferungen zurückzufordernbezahlten Preis zurückzuerstatten. 8.5 10.6 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, so ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 die Ziffern 10.1 bis 8.4 10.5 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung 10.7 Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit Verzögerungen in der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte Erfüllung des Vertrags sind in die- ser Ziffer 10 ausdrücklich und abschliessend geregelt. An- dere und darüber hinausgehende Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genanntendes Bestellers sind wegbedungen. Diese Einschränkung Haftungsbeschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenrechtswidriger Ab- sicht von ABB.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ab-ge- schlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zahlungs- bewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBe- triebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRoh- materialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss werden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare unvorher- sehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungs- bedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 1. Die Lieferfrist beginntbeginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, sobald je- doch nicht vor der Vertrag abgeschlossen istBeibringung und Klarstellung der vom Besteller zu beschaffenden oder zu liefernden Teile und Unterlagen, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Genehmigun- gen, Ausfuhr-Freigabe sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Verpflichtungen vom Besteller nicht rechtzeitig erfüllt o- der wünscht er eine Änderung des Lieferumfangs, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, so wird die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindLieferfrist entsprechend verlängert. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferge- genstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Versandbereitschaft mitge- teilt ist. 8.2 . Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller des Bestellers voraus. 8.3 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angabenangemessen bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtaußergewöhnlichen und nicht von uns zu vertretenden Umständen z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkei- ten, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, UnfälleStreik, ArbeitskonflikteAussperrung, verspätete behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten. Dies gilt auch, wenn diese Um- stände bei Vorlieferanten oder fehlerhafte Zulieferung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung und Leistung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumut- bar, so werden wir von der nötigen Rohmate- rialienLieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältsind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlos- sen. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und 4. Verzögert sich der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist Versand aus Gründen, die der Lieferant wir nicht zu vertreten hatha- ben, nicht eingehalten, ist um mehr als eine Woche ab Meldung der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarVersandbereitschaft, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten können wir die Lieferteile auf Kosten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernGefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk kön- nen wir mindestens 0,5 % des Vertragspreises der eingelagerten Lie- ferteile je Monat berechnen. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart5. Unsere Angebote auf Mietanlagen sowie gebrauchte, ist dieser gleichbedeutend mit instandgesetzte Ausrüstungen sind freibleibend unter dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarVorbehalt der Verfügbarkeit der Anlagen/Ausrüstung in unserem Bestand. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Leistungsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindAusführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. 2. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Ende der Lieferfrist die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 8.2 3. Die Einhaltung im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Lieferfrist setzt die Erfüllung Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden. Sie wird jedoch erst bei Auftragseingang konkret festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Erfolgt vom Besteller keine Vorschrift hinsichtlich Versandweg und Versandart, so wählt sie der Vertragspflichten durch den Besteller vorausLieferer nach bestem Ermessen aus. 8.3 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreteninnerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, konnte – gleichermaßen ob sie bei ihm, beim Besteller im Werk des Lieferers oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienseinen Unterlieferanten eingetreten -, Mobilmachungz. B. höhere Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfällebehördliche Eingriffe, ArbeitskonflikteMangel an oder Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, verspätete Unterbrechung oder fehlerhafte Zulieferung Beeinträchtigung der nötigen Rohmate- rialienEnergieversorgung. 5. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, Halb- welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang. 6. Bei Überschreitung der Lieferzeit oder FertigfabrikateUnmöglichkeit der Leistung werden die Rechte des Abnehmers auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, Ausschusswerden soweit dies gesetzlich zulässig ist. 7. Bei Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder anderer vom Lieferer nicht zu vertretender Gründe berechtigen den Lieferer, von wichtigen Werkstückendem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. 8. Ein derartiges Rücktrittsrecht steht dem Lieferer auch zu bei Eintreten solcher von ihm nicht zu vertretender, Massnahmen sehr lange andauernder Betriebsstörungen aufgrund von Ereignissen, wie sie in Ziffer III Absatz 4 dieser AGB genannt sind. 9. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder Unterlassungen unter den bestellten Mengen vorzunehmen. 10. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf von Behörden6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Abnahme der noch nicht abgerufenen Menge zu verlangen. 11. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, staatlichen oder überstaatlichen Organenso hat die Lieferantin das Recht dem Auftraggeber, Embargosbeginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, unvorhersehbare Transporthindernissedie durch die Lagerung entstandenen Kosten, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten bei Lagerung im Rückstand oder mit Werk der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindLieferantin mindestens jedoch ein Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monats zu berechnen. Die Lieferantin ist berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Der Auftraggeber ist in dem Fall weiterhin verpflichtet, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältbestellte Ware innerhalb angemessener verlängerter Frist abzunehmen. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und 12. Erfüllt der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehaltenAuftraggeber seine Vertragspflichten nicht, ist die Lieferantin zur Einhaltung der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernLieferfristen nicht verpflichtet. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald 1. Alle vom Lieferanten gemachten Angaben über die Zeitdauer der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindArbeiten sind nur annähern maßgebend. Die Einhaltung einer dennoch ausnahmsweise fest vereinbarten Lieferfrist setzt jedoch voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft. 8.2 Die Einhaltung 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist setzt Lieferzeit zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch im Falle eines bereits vorliegenden Verzuges. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir dem Besteller vorausbaldmöglichst mitteilen. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten 5. Werden der Versand bzw. die Angaben, die er für die Erfüllung Abnahme des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftretenLiefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, insbesondere für Wartezeit, und für weiter erforderliche Reisen der Fachkräfte, auch dann, wenn die Arbeiten pauschal übernommen wurden oder zu Lasten des Lieferanten gehen. Sofern bei Pauschalmontagen Montageverzögerungen und / oder Mehraufwendungen entstehen, die nicht eingehaltendurch des Verschulden des Lieferanten verursacht worden sind (z.B. Mindergestellung von Fach- und Hilfskräften), ist hat der Besteller berechtigtdie hierdurch anfallenden Mehrkosten zu tragen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis unseres zum Zeitpunkt der Montage gültigen Preisverzeichnisses. Wenn der Besteller mit Einverständnis des Lieferanten dessen Montagepersonal Materialien und Hilfskräfte zur Verfügung stellt, die Annahme deren Kosten zu Lasten des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarLieferanten gehen, so ist er berechtigt, eine genaue Aufstellung hierüber vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernMontagepersonal zu bestätigen. Nur solche Belege können bei einer späteren Verrechnung anerkannt werden. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten. 8.5 Ist statt 6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarangemessen verlängerter Frist zu beliefern. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 a) Die Lieferfrist beginntbeginnt an dem Tage, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- an dem Übereinstimmung über die Bestel- lung zwischen dem Besteller und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sinduns schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist Lie- ferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angabenzu lie- fernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die er für rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Erfüllung des Vertrages benötigt, Einhaltung der vereinbarten Zah- lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzun- gen nicht rechtzeitig zugehenerfüllt, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht;so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. b) Die Lieferzeit gilt als eingehalten: ▪ bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn Hindernisse auftreten, die Sendung unser Werk oder das Werk unserer Unterlieferanten innerhalb der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehenvereinbarten Lieferfrist be- stimmungsgemäß verlassen hat. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Falls die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist Auslieferung sich aus Gründen, die der Lieferant Besteller zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarverzögert, so ist er berechtigtgilt die Lieferfrist als einge- halten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lie- ferfrist. ▪ bei Lieferungen mit Aufstellung, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernwenn die Aufstellung der Anlagen inner- halb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 c) Teillieferungen sind analog anwendbarzulässig. 8.6 Wegen Verspätung d) Ist die Nichteinhaltung der Lieferungen Lieferfrist nachweislich aus Gründen höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Streik oder Leistungen hat Aussperrung bei unseren für die Ausführung unseres Vertrages in Frage kommenden Betriebsorganen, oder bei einem unserer Zulieferer, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundlagen nicht zu vertretende Um- stände zurückzuführen, so wird die Lieferzeit entsprechend der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser ZiffVerzögerung an- gemessen verlängert. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung Tritt ein Fall höherer Gewalt während eines schon beste- henden Verzuges ein, so gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonendiese Regelung entsprechend.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt Be- steller abgesendet worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages Vertra- ges benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche erhebli- che Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung fehler- hafte Zulieferungen der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder FertigfabrikateFertigfabrika- te, Ausschusswerden Ausschusswaren von wichtigen Werkstücken, Massnahmen behördliche Massnah- men oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten Arbei- ten im Rückstand Rücksand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der 7.3 Falls die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft vom Besteller ist berechtigtnicht innert Monatsfrist abgenommen wird, berechnen wir ein Lagergeld in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernjeden angefangenen Mo- nat. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidri- ge Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt nach Ausstellung der Auftragsbestäti- gung und wenn sämtliche vertraglichen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen technischen und be- hördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen eingeholt bzw. erfüllt sind und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindder Lie- fergegenstand bestimmt ist. Die Lieferfrist ist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an Lieferung am vereinbarten Liefer- termin oder spätestens am letzten Tag der Lieferfrist am ver- einbarten Ort abgeliefert bzw. betriebsbereit montiert oder in- stalliert ist und die Abnahme unverzüglich vorgenommen wer- den Besteller abgesandt worden istkann. Teillieferungen sind zulässig. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtYunex zur Vertragserfüllung benötigte Angaben und Beistellungen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Änderungen oder Leistungen verur- sacht; b) Ergänzungen ver- langt; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Yunex trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie diese bei ihmYunex, beim Besteller Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Als solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demiengelten zum Beispiel: Export- und Importbeschränkungen, MobilmachungBoykottanordnungen staatlicher oder überstaatlicher Organisationen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche behördli- che Massnahmen oder Unterlassungen; Arbeitskonflikte und andere unverschuldete Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionEpide- mien, Naturereignisse; c) , Hackerangriffe und terroristische Aktivitäten. Bei Auftreten solcher Hindernisse wird Yunex den Kunden umgehend über Ausmass und Hintergründe informieren und auf dem Laufenden halten. - wenn der Besteller Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten Ar- beiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen vertragli- chen Pflichten im Verzug sind, insbesondere oder wenn der Besteller Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhälteinhält - solange der Kunde die für den Fernzugriff notwendigen Voraussetzungen nicht geschaffen hat oder diese vo- rübergehend oder ganz entfallen; - wenn der Fernzugriff missbraucht oder in anderer Weise Gefahren für das betroffene System bestehen. 8.4 7.3 Der Besteller Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen nachweisbar durch Yunex ver- schuldete Verspätungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen sofern ihm dadurch nachweislich ein Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kannent- standen ist. Wird dem Besteller Kunden durch Ersatzlieferung ausgeholfenrechtzeitigen Ersatz aus- geholfen, fällt entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Anspruch. 7.4 Die Verzugsentschädigung beträgt ab Ende der zweiten Wo- che für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis Ver- tragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 7.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat kann der Besteller dem Lieferanten Kunde Xxxxx schriftlich eine angemes- sene angemessene letzte Nachfrist anzusetzenansetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant von Xxxxx zu vertreten hat, vertretenden Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller Kunde berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurückzu- fordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen Lieferung hat der Besteller Kunde keine anderen Rechte und Ansprüche ausser den als die in dieser Ziff. 8 Ziffer 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery

Lieferfrist. 8.1 7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet ge- leistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. Dies gilt auch bei vereinbarter Montage durch GÜDEL. 8.2 7.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist . Sie verlängert sich insbe- sondere dann angemessen: a) : - wenn dem Lieferanten GÜDEL die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) verursacht; - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant welche GÜDEL trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) ; - wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.3. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspä- tung nachweisbar durch den Lieferanten GÜDEL verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. 7.4. Die Verzugsentschädigung gemäss Ziff. 7.3 der vorliegenden AGB beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung Verzugsentschä- digung hat der Besteller dem Lieferanten GÜDEL schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant welche GÜDEL zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung Lie- ferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 7.5. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin Liefertermin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer LieferfristLie- ferfrist; Ziff. 8.1 7.1 bis 8.4 7.5 der vorliegenden AGB sind analog anwendbar. 8.6 7.6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche Ansprüche, ausser den denjenigen, wel- che in dieser Ziff. 8 7 der vorliegenden AGB ausdrücklich genanntengenannt wurden. Diese Einschränkung Im Übrigen gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonender Haftungsausschluss gemäss Ziff. 17 der vorliegenden AGB.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 7.1. Die Lieferfrist beginntbeginnt frühestens zu jenem Zeitpunkt, sobald zu dem der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen behördliche Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Einfuhr und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung vereinbarungsgemäß zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu bei ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an Lieferung im Werk fertiggestellt ist. Für den Besteller abgesandt worden Fall, dass die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden im Werk erfolgt, gilt der Zeitpunkt der Absendung der Verständigung, dass die Lieferung abnahmebereit ist, als eingehaltene Lieferfrist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wird verlängert: - wenn dem Lieferanten die uns Angaben, die er wir für die Erfüllung des Vertrages benötigtAusführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der die Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) abändert. - wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannaußerhalb unseres Einflussbereiches liegen, unge- achtet, ungeachtet ob sie bei ihm, uns beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosionbehördliche Maßnahmen, Naturereignisse; c) . - wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand Rückstand, oder mit der Erfüllung ihrer seiner vertraglichen Pflichten im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller er die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin7.3. Die Verzugsentschädigung beträgt Lieferfrist wird bei Vorliegen von Umständen des Punktes 7.2 um jene Zeitspanne verlängert, während der das betreffende Hindernis andauert. Bei Fortbestand eines Hindernisses im Sinne des Punktes 7.2.2 für jede volle Woche einen Zeitraum von über 12 Monaten sind beide Vertragsparteien, bei Vorliegen eines Hindernisses im Sinne der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er Punkte 7.2.1 und 7.2.3 sind wir allein berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten schriftlich zurückzutreten. Im Falle des Eintrittes von Umständen der Punkte 7.2.1 und 7.2.3 sowie des Punktes 7.2.2, soweit sie sich auf Seite des Bestellers ereignen, finden die Bestimmungen der Punkte 12.5 und 12.6 dieser Bedingungen analoge Anwendung. Eine Verzinsung der bereits geleistete erhaltenen Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzuforderndes Bestellers findet in keinem Falle statt. Der Besteller verzichtet schon jetzt auf allfällige Kompensationseinreden und Zurückhaltungsrechte. Die Bestimmung des Punktes 12.4 findet analoge Anwendung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart7.4. RETROFIT ist berechtigt, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarTeil- oder Vorlieferungen durchzuführen. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt mit dem Tag nach Vorliegen der abgeklärten Bestellung, sobald frühestens mit der Vertrag abgeschlossen istAuftragsbestätigung. Lieferfristen sind dann rechtsverbindlich vereinbart, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung festgehalten sind und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindvon uns schriftlich bestätigt wurden. Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Lieferfristen freibleibend. Die Lieferfrist ist eingehaltengilt, soferne nicht unvorhersehbare oder von Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die Einhaltung behindern - zu diesen Umständen zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe von Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner Ausschußwaren eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferfanten, und zwar auch dann, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihmZulieferanten auftreten. Das Eintreten derartiger Hindernisse berechtigt uns, beim Besteller nach unserer Xxxx die Lieferungen um den Zeitraum der Behinderung zu verschieben oder bei einem Dritten entstehenden Verkaufsvertrag, soweit unerfüllt, zu annullieren. Solche Hindernisse Bei einer nachweislich durch unser alleiniges Verschulden eingetretenen Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist um mehr als 8 Wochen hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bedingung für dieses Rücktrittsrecht ist jedoch, daß der Käufer uns mindestens 14 Tage vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch eingeschriebenen Brief von einer solchen Absicht in Kenntnis setzt. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist, so entfällt das Rücktrittsrecht. Gerät der Käufer in Abnahmeverzug, so sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist wir berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Nachfrist von längstens 4 Wochen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf entweder den Kaufpreis geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird ohne daß dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenKäufer die Zug-um-Zug-Einrede offenstünde, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, oder vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernoder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Rechte wegen Annahmeverzug stehen uns ohne Mahnung oder Fristsetzung zu, wenn der Käufer Antrag auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens oder er oder seine Gläubiger einen Konkursantrag stellen. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 10.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 10.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 10.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten Unternehmer die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Unternehmer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse, Energiemangel, Telekommunikationsausfälle; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 10.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung einen pauschalisierten Schadenersatz geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten Unternehmer verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung Der pauschalisierte Schadenersatz beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 10.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 10.1 bis 8.4 10.4 sind analog anwendbar. 8.6 10.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 10 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des LieferantenUnternehmers, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen

Lieferfrist. 8.1 1) Die Lieferfrist beginntbeginnt in Bezug auf Waren mit Vertragsschluss, sobald der Vertrag abgeschlossen istallerdings nicht vor Eingang von durch den Besteller etwaig beizubringender Unterlagen, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Genehmigungen, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung Informationen und/oder etwaig zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindleistender Vorkasse oder Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Ware zur Übernahme FCA „Lieferwerk“ (Incoterms 2020) von STILL bereitsteht (nachstehend „Abholbereitschaft“) oder, bei einem Versendungskauf, die Ware zum Versand bereitsteht (nachstehend „Versandbereitschaft“) und dem Besteller abgesandt worden ist. 8.2 die Abhol- bzw. Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller etwaiger Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. 8.3 2) STILL behält sich eine Anpassung der Lieferfrist vor, sofern nach Vertragsschluss auf Veranlassung der Bestellers Änderungen in Bezug auf die vertragsgegenständliche Ware gewünscht werden. 3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angabenangemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtinsbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener, nicht rechtzeitig zugehenunabwendbarer und unverschuldeter Ereignisse (z.B. Betriebsstörung, oder wenn sie Störung der Besteller nachträglich abändert und damit eine Telekommunikation, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftretenAnlieferung wesentlicher Rohstoffe, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannBeschlagnahme, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, MobilmachungEnergieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, BürgerkriegAufstand, terroristische AkteEmbargo, AufruhrEpidemien, politische UnruhenPandemien sowie Naturkatastrophen), Revolutionendie nachweislich auf die Fertigstellung, SabotageAuslieferung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, erhebliche Betriebsstörungenwenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von STILL nicht zu vertreten, Unfällewenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Für den Fall, Arbeitskonfliktedass STILL eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, verspätete wird STILL den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist STILL berechtigt, ganz oder fehlerhafte Zulieferung teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird STILL unverzüglich erstatten. 4) Wird die Abholung oder, bei einem Versendungskauf, der nötigen Rohmate- rialienVersand auf Wunsch des Bestellers verzögert, Halb- oder Fertigfabrikateso werden ihm, Ausschusswerden von wichtigen Werkstückenbeginnend einen Monat nach Mitteilung der Abhol- bzw. Versandbereitschaft, Massnahmen oder Unterlassungen von Behördendie durch die Lagerung entstandenen Kosten, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten bei Lagerung im Rückstand Lieferwerk mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) insgesamt jedoch höchstens 5 (fünf) Prozent des Rechnungsbetrages, berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt, auf die die berechneten Kosten angerechnet werden. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Ware nachzuweisen. STILL ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern. 5) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Leistungserbringung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindinternationalen Vorschriften, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahinExportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%Parteien verpflichten sich, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründenalle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen Fristen und Lieferzeiten. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Lieferant zu vertreten hat, Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigerngeschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen nach Maßgabe von Abschnitt XI. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzuforderndieser AVB ausgeschlossen. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen Zahlungsbewil- ligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen allfälli- gen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt berei- nigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages Vertrags benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich nachträg- lich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtLeistun- gen verursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen gebo- tenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller Be- steller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienbei- spielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche BetriebsstörungenBe- triebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung Zu- lieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Aus- schusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder mit der Erfüllung ihrer Besteller seine vertraglichen Pflichten im Verzug sindVerpflichtungen, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält. 8.4 8.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Verzugsent- schädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.50,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis Ver- kaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Lieferung. Die Für die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen besteht kein Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Ist ihm Führt eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarvom Lieferanten zu vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Lage, so ist er dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen Zahlun- gen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den außer dem in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginntZur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtBesteller all seinen Verpflichtungen, die bei Bestellung zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, in entsprechendem Umfang nachgekommen ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Einganges aller zur Erledigung des Auftrags benötigten kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben sowie einer gesonderten Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten gilt die Lieferfrist. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, sind Liefer- zeitangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen annähernd und unverbindlich und können nie als endgültige Fristen angesehen werden. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um maximal zehn Werktage zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindüberschreiten. Die Lieferfrist ist eingehaltenErst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf zum Fristablauf nicht geliefert ist. Der Rücktritt bei Produktionsanläufen von beigestellten Werkzeugen beider Vertragspartner vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn der von uns bestätigte Xxxxxxxxxxxx um mehr als zwei Monate überschritten wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn innerhalb dieser unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und ohne unser Verschulden die Absendung unmöglich ist oder vereitelt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die AngabenLieferzeit ist abhängig von störungsfreien Zulieferungen unserer Vorlieferanten, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigtferner abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außer- betrieblichen Störungen oder Formen Höherer Gewalt (Streiks, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisseschwere Maschinenschäden, Brand, ExplosionÜber- schwemmung, Naturereignisse; c) wenn Kriegsgefahr, etc.). In Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Besteller Leistung entweder ganz oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sindUmständen entsprechend frei. Teillieferungen sind zulässig, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils dürfen bei sonstigem fehlerfreien Befund der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten nicht zurückgewiesen werden und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernberechtigen zur gesonderten Rechnungslegung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 Die Sofern keine Lieferfrist beginntvereinbart wird, sobald wird mt-g die Dienstleistungen in angemessener Lieferzeit nach Auftragsbestätigung erbringen. Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren und müssen in der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- durch mt-g erstellten Auftragsbestätigung festgelegt sein. Voraus- setzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Zahlungsbewilligungen eingeholtInformationen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des AG gemäß Ziffer III „Mitwirkungspflicht des AG und Abwerbeverbot“. Im Fall der Überschreitung einer Lieferfrist wird der AG mt-g schriftlich mahnen und für die Lieferung eine angemessene Nachfrist gemäß Umfang und Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Dienst- leistungen setzen. Lieferungserschwerungen, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen mt-g oder bei seinen Erfüllungs- und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindVerrichtungsgehilfen eintreten, sei es in Folge von höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks, Unruhen, Feuer, Verkehrs-, Energie-, Übermittlungs- oder ähnlicher Störungen, unterbrechen den Lauf jeglicher Lieferzeiten und –fristen. Die Lieferfrist ist eingehaltenUnterbrechung endet mit der Beseitigung bzw. dem Ende der betreffenden Störung. mt-g verpflichtet sich, wenn bis den AG unverzüglich über Beginn, Grund, voraussichtliche Dauer und Ende der Unterbrechung zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung informieren. Befindet sich der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten AG im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarZahlungsverzug, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernkann mt-g nach seiner Xxxx jegliche weiteren Auslieferungen zurückhalten oder Vorkasse verlangen. Schadensersatz wegen Leistungsverzuges oder von mt-g zu vertretender Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer XII „Haftung“. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 9.1. Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als ver- bindlich bezeichnet werden, sind unverbindlich. 9.2. Ersatzteil-Bestellungen, welche von Montag bis Xxxxxxx während der Büroöffnungszeiten (07:30 – 17:00 Schweizer Zeit) eingehen, werden mit der vom Besteller gewählten Lieferart (Economy oder Express) am gleichen Tag ausgeliefert, sofern die bestellten Teile an Lager sind. Nicht lagerhaltige Ar- tikel werden so schnell als möglich ausgeliefert. Der voraussichtliche Liefertermin für diese Artikel ist spätestens 48 Stunden nach Bestelling im Webshop ersichtlich. 9.3. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ab- geschlossen ist, der Besteller alle vereinbarten Mit- wirkungspflichten erfüllt hat (insb. alle für die inhalt- liche Bestimmung des Auftrags erforderlichen Un- terlagen und Informationen übermittelt hat, soweit er diese vereinbarungsgemäss zu beschaffen hat), die Anzahlung geleistet hat, sämtliche behördlichen behördli- chen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung Be- stellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt und bei Anlagen ein definitiver Aufstellungsplan vom Besteller unter- zeichnet worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalteneingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereit- schaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden wor- den ist. 8.2 9.4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung Erfül- lung der Vertragspflichten durch den Besteller vorausvo- raus. 8.3 9.5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn Wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtDienstleistungen verursacht; b) wenn Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienPandemien & Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, EmbargosEmbargos oder Sanktionen, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhälteinhält oder der Installationsstart nicht eingehalten werden kann. 8.4 d) Wenn der Lieferant aufgrund mangelnder oder reduzierter Verfügbarkeit von Energieträgern (z.B. Gas, Strom) seine Produktionsprozesse einstellen oder drosseln muss. 9.6. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Ver- spätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung Verzugs- entschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene ange- messene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist Nach- frist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaft- lich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurückzu- fordern. 8.5 9.7. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin Ter- min vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 9.1 bis 8.4 9.5 sind analog anwendbar. 8.6 9.8. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen Dienstleistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich 9 aus- drücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für HilfspersonenHilfsper- sonen. 9.9. Der Lieferant ist berechtigt, für Lieferverzug aufgrund von Verzögerungen, die er als Lieferant nicht verschuldet hat, eine Verzugsentschädigung gegenüber dem Besteller geltend zu machen. Dies beinhaltet nachweisbare Mehrkosten des Lieferan- ten, z.B. durch Kosten für Zwischenlagerung, so- wie höchstens 0.5% des Vertragspreises des ver- späteten Teils der Lieferung pro Woche, und maxi- mal 5%. In den ersten zwei Wochen der Ver- spätung entstehen für den Besteller noch keine Kosten.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die vereinbarte Lieferzeit darf um vier aufeinander folgende deutsche Kalenderwochen überschritten werden, ohne dass GOODTECH hierdurch in Leistungsverzug gerät; Lieferwoche ist immer deren letzter Kalendertag. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt. Der Lauf der Lieferfrist beginntbeginnt daher frühestens mit dem Tage, sobald an welchem der Vertrag abgeschlossen istKunde seine vertraglich vereinbarten und nebenvertraglich obliegenden oder im Zuge der Vertragsabwicklung notwendigen Mitwirk- ungsverpflichtungen - wie beispielsweise die Beschaffung von Genehmigungen, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-von sonstigen Unterlagen und/oder die Erklärung von Freigaben - erfüllt und/oder von ihm zur Vertragserfüllung beizustellende Ausrüstungen und/oder Zubehörteile des Vertragsgegen- standes GOODTECH zum Zwecke des Ein- und/oder Zusammenbaus zur Verfügung gestellt hat, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, wenn die vertraglich vereinbarten Anzahlungen des Kunden bei Bestellung GOODTECH eingegangen sind. GOODTECH ist zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindTeilleistungen berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf GOODTECH die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Versandbereitschaft dem Kunden innerhalb der Lieferfrist angezeigt hat oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angabenangemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt höherer Gewalt, Krieg oder Terrorakten oder sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die er für außerhalb des Willens von GOODTECH liegen oder mit zumutbarem Aufwand nicht zu beseitigen waren, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erfüllung Fertigstellung oder Ablieferung des Vertrages benötigtLiefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht rechtzeitig zugehenvon GOODTECH zu vertreten, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Solche Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wird in wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird Fällen GOODTECH dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genanntenKunden baldmöglichst mitteilen. Diese Einschränkung Fristverlängerung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantenauch, jedoch gilt sie für Hilfspersonenfalls der Kunde während der Vertragsabwicklung Mitwirkungs- pflichten trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung durch GOODTECH unterlässt.

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Samples: Vertragsschluss

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginntLieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, sobald dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Vertrag abgeschlossen istBesteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, sämtliche wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, Ausfuhr-erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtso verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die bei Bestellung Verzögerung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. vertreten hat. 7.2 Die Lieferfrist Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Annahmebereitschaft. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 7.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung Verzugs- entschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5½ %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurück- zutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.5 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser Ansprüche, außer den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 8.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Einfuhr- oder Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung Versandbereitschaftsmeldungen an den Besteller abgesandt worden istsind bzw. CONNOVA im Falle von Leistungen Leistungsbereitschaft angezeigt hat. 8.2 8.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungs- und Mitwirkungspflichten durch den Besteller ohne Kostenfolge für CONNOVA voraus. 8.3 8.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) : • wenn dem Lieferanten CONNOVA die Angaben, die er sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) verursacht; • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant CONNOVA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihmihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) ; • wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag oder früheren Aufträgen im Verzug sindist, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann8.4. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 8.3 sind analog anwendbar. 8.6 8.5. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der stehen dem Besteller keine Rechte und weder Rücktrittsrechte noch jedwelche andere Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genanntenwie Minderung oder Schadenersatz zu. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferantenvon CONNOVA, jedoch gilt sie die Einschränkung auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Sales Contracts

Lieferfrist. 8.1 10.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag Ver- trag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen der Lieferumfang und die Spezifikationen bestimmt wurden, alle relevanten amtlichen Formalitäten wie Einfuhr-erle- digt wurden, Ausfuhr-, Transit- alle in Zusammenhang mit dem Auftrag fälligen Zahlungen geleistet wurden und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen alle vereinbarten Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehaltengilt als eingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf OERLIKON zum entsprechenden Zeitpunkt dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istWaren versandbereit sind. 8.2 Die 10.2 OERLIKONS Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller vertraglichen Pflichten seitens des Kunden voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben10.3 Bei Umständen, die er nach vernünfti- gem Ermessen ausserhalb der Kontrolle von OERLIKON liegen, wird die Lieferfrist ent- sprechend verlängert, wobei OERLIKON für Forderungen oder Schäden, die Erfüllung des Vertrages benötigtsich daraus ergeben, keine Verantwortung trifft. Sobald die Umstände, die zu einer Verzögerung der Lieferung geführt haben, nicht rechtzeitig zugehenmehr beste- hen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, wird die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältLieferfrist erneut schriftlich fest- gelegt. 8.4 Der Besteller ist berechtigt10.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend sind vereinbarte Lieferfristen nicht bindend. Sechs Wochen nach einer nicht erfolgten Lieferung zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hateinem vereinbar- ten, nicht eingehaltenverbindlichen Liefertermin, ist der Besteller Kunde jedoch berechtigt, OERLIKON schriftlich aufzufordern, die Annahme Lieferung inner- halb einer angemessenen Frist durchzufüh- ren. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung keine Lieferung, gilt dies als verspätete Leistungserbringung sei- tens OERLIKON. 10.5 Abrufaufträge können über einen Zeit- raum von 12 Monaten oder länger anbe- raumt werden. Sofern nicht anders verein- bart, muss die Lieferung aller Waren inner- halb von 12 Monaten nach Auftragserteilung angenommen werden. Zunächst ist die Frei- gabe eines Zeitplans von 120 Tagen erfor- derlich. Danach muss bis zum ersten Tag je- des verspäteten Teils Kalendermonats ein fortlaufender Ver- sandzeitplan mit 120 fix gebuchten Tagen folgen. Bei Lieferverzögerungen von mehr als 60 Tagen muss der Lieferung Kunde OERLIKON schriftlich über den Grund für die Verzöge- rung in Kenntnis setzen. OERLIKON ist be- rechtigt, die Differenz zwischen dem wäh- rend der letzten 12-Monats-Periode verrech- neten Einheitspreis und dem angebotenen Einheitspreis der tatsächlich gelieferten Menge zurückzuverrechnen. 10.6 Falls dies ausdrücklich schriftlich ver- einbart wurde, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung für verzögerte Leis- tungen zu verweigernfordern, sofern nachweisbar ist, dass die Verzögerung auf ein Verschulden von OERLIKON zurückzuführen ist und der Kunde durch die Verzögerung Schaden erlit- ten hat. 10.7 Im Falle von verzögert gelieferten Wa- ren bzw. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarerbrachten Leistungen, so stehen dem Kunden lediglich jene Rechte und Forderun- gen zu, die ausdrücklich in dieser Klausel 10 angeführt werden. Insbesondere ist er der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genanntenzurück- zutreten. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für rechtswidrige Absicht im Fall von grober Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonenvorsätzlichem Fehlverhalten seitens OERLI- KON.

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Samples: Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen

Lieferfrist. 8.1 7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholtein- geholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem ih- rem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen Lieferun- gen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden abwen- den kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse Hinder- nisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, UnfälleUn- fälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnter- lassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen Zahlungsbe- dingungen nicht einhält. 8.4 7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenausge- holfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung Verzugsentschädigung dahin. . 7.4 Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5½ %, insgesamt aber nicht mehr als 55 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten ers- ten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. . 7.5 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten vertre- ten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zu- rückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 7.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- Transit und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen erbrin- genden Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller Auftraggeber abgesandt worden ist. 8.2 9.2 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. 9.3 Die Pflicht zur Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller Auftraggeber voraus. 8.3 9.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a: (1) wenn dem Lieferanten IFTEST die Angaben, die er diese für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; bverursacht; (2) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant IFTEST trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet dessen, ob sie bei ihmIFTEST, beim Besteller Auftraggeber oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienaus anderen Gründen entstehen (z.B. Epidemien, MobilmachungMobilmachungen, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonflikteArbeitskonflik- te, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Ausschuss von wichtigen WerkstückenKomponenten, Massnahmen oder Unterlassungen von Behördenbehördliche Massnahmen, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; cNaturer- eignisse); (3) wenn der Besteller Auftraggeber oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller Auftraggeber die Zahlungsbedingungen Zahlungsbedingun- gen nicht einhält; (4) wenn der Auftraggeber Änderungswün- sche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben, sodass IFTEST im Interesse der Vermeidung von Mehrkosten die Fortsetzung der laufenden Arbeiten aufgrund der veränderten Anforderungslage unterbricht. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, 9.5 Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und gilt als Schadens- pauschale. Sie kann nur geltend zu machengemacht werden, soweit eine Ver- spätung nachweisbar sofern die Verspätung nachgewiesenermassen durch den Lieferanten IFTEST verschuldet wurde und der Besteller einen Auftraggeber den Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird Wer- den dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfenAuftraggeber Ersatzlieferungen angeboten, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung allfällig vereinbarte Konventionalstrafe dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben . 9.6 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen Schadenersatz oder Auflösung des Maximums Vertrages wegen einer Verspätung der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernLiefe- rung. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend 9.7 Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit dem letzten Tag einer Lieferfristsukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarvorbehalten bleiben abweichende explizite Vereinbarungen der Parteien in den be- treffenden Verträgen. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferfrist. 8.1 3.1 Die Lieferfrist beginntbeginnt nach Vertragsabschluss, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- so- bald die erforderlichen Bewilligungen vorliegen und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sindfällige Anzahlung eingegangen ist. Die Lieferfrist Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem der Liefergegenstand bei ih- rem Ablauf in unserem Werk versandbereit ist. Die verspätete Ablieferung von Teilen, die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden istauf die Ver- wendung des Liefergegenstandes keinen wesentli- chen Einfluss haben, gilt nicht als Lieferverzögerung. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 3.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessenohne weiteres und ent- sprechend: a) wenn dem Lieferanten die Angabenunvorhergesehene Ereignisse bei uns oder unseren Unterlieferanten eine Verzögerung be- dingen; als Ereignisse dieser Art gelten insbeson- dere Betriebsstörungen (Streik, Sperren, unver- schuldeter Arbeiter-, Material- und Energieman- gel, Fehlgüsse, Ausschuss werden von Arbeits- stücken oder nicht grobfahrlässig verschuldete Ver- zögerungen in der Fertigstellung), Transporthinder- nisse, behördliche Verbote und Beschränkungen, Fälle höherer Gewalt (Brand, Einsturz, Über- schwemmungen, Epidemien, Aufruhr, Mobilma- chung, Krieg und dergleichen), oder andere Gründe, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, ausserhalb unseres Willens oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtEinflussbereichs liegen; b) wenn Hindernisse auftretenUmstände, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller verschuldet oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, die Verzögerung bedingen, insbe- sondere wenn er seine Vertragspflichten nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigtpünkt- lich erfüllt, die Annahme des verspäteten Teils Zahlungsbedingungen missachtet, Vorbereitungshandlungen (Lieferungen von Angaben und Unterlagen für die Ausführung der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbarBestellung, so ist er berechtigtBeibringung erforderlicher Genehmigungen und der- gleichen) nicht rechtzeitig trifft oder die Bestellung nachträglich ändert. 3.3 Wenn Gründe gemäss Ziffer 3.2 a und b oder Ereignisse oder Verhältnisse, die wir nicht verschuldet haben, Liefe- rungen auf absehbare Zeit unmöglich machen, können wir entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordernzurücktreten oder, wenn sie diese lediglich verzögern, die Vertragsbestim- mungen den allenfalls veränderten Verhältnissen anpas- sen. 8.5 Ist statt 3.4 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller weder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch das Recht auf Ersatz des direkten oder indirekten Verzugs- schadens, es sei denn, dass ein solches Recht schriftlich vereinbart wurde, unser Verschulden nachgewiesen ist und dem Besteller nicht mit einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbarErsatzlieferung ausge- holfen werden kann. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie geleistet, die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind, sowie die verkauften technischen Zeichnungen und Musterteile beim Lieferanten eingetroffen sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt gesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus, insbesondere Ziff. 8.1. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem der Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehenerhält, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sachtverursacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant Lieferant, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt Sorgfalt, nicht abwenden kann, unge- achtetungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demienEpidemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialienRohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, ExplosionUnterlassungen, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand Rückstand, oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser den, unter Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfrist. 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind1. Die Lieferfrist ist beginnt mit der Absendung der Auftrags- bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden diese Vorausset- zungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. 2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten: a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn bis die betriebsberei- te Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lie- ferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu ihrem Ablauf vertreten hat, verzögert, so gilt die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Liefer- frist. b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. 8.2 3. Ist die Nichteinhaltung nachweislich auf Mobilma- chung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lie- ferer nicht zu vertretenden Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt un- berührt. 4. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit ange- messen verlängerter Frist zu beliefern. 5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller des Bestellers voraus. 8.3 Die 6. Sollte die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem durch Verschulden dritter, zum Beispiel Verzögerungen von Lieferanten die Angabenoder Auswirkungen pan- demischer Entwicklungen nicht einhaltbar sein, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhältwird diese ange- messen verlängert. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen Agb