Lieferung und Abholung Musterklauseln

Lieferung und Abholung. 2.1. Der Vertragspartner hat XXXXXX im Falle der Ausführung einer Lieferung den Lieferort und die Entladestelle anzugeben und auf Verlangen der ARISTO nachzuweisen. Änderungen des vereinbarten Lieferorts bedürfen der vorherigen Zustimmung der ARISTO in Textform. 2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Entladestelle bei der Anlieferung gefahrlos und ungehindert an- und abgefahren werden kann. 2.3. Bei Anlieferung der Waren der ARISTO („ARISTO- Waren“) hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die Entladestelle ohne Wartezeiten und ohne Gefahr betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und ggf. zur Entladung bereitsteht. 2.4. Eine Verletzung der Verpflichtung nach Ziffer III. 2.2. und 2.3. der ARISTO-AGB führt zum Annahmeverzug des Vertragspartners und berechtigt ARISTO, nach eigenem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die Lieferung zu behandeln. XXXXXX ist insb. berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen XXXXXX-Xxxx zu unterlassen, diese zu entsorgen sowie Kosten für Fracht, Wartezeit, Aufbewahrung und Erhaltung oder Entsorgungskosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
Lieferung und Abholung. Die Barelemente werden durch den Vermieter erst ab 20 Meter angeliefert und abgeholt, ansonsten muss sie selbst abgeholt und wieder zurück gebracht werden. Hierbei steht kein Transportmittel vom Vermieter zur Verfügung. Der Vermieter hilft beim Barauf- und -abbau. Der Mieter ist jedoch verpflichtet mind. 4 Personen zu Stellen die dem Vermieter beim Auf- und Abbau helfen. Auf Wunsch der Vermieter muss ein Abstellplatz für den Anhänger zur Verfügung gestellt werden.
Lieferung und Abholung. 3.1 Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, holt der Mieter die Mietsachen bei dem Lager des Vermieters gemäß vorstehender Ziffer 2.1 ab. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen bis zu dem vereinbarten Mietzeitende dort wieder abzugeben. Der Mieter kann Sicherungsmaterialien wie Transportdecken und Spanngurte gegen eine entsprechende Mietzahlung bei dem Vermieter ausleihen. 3.2 Der Vermieter liefert die Waren bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt bei dem Mieter während der üblichen Geschäftszeiten des Vermieters gemäß vorstehenden Ziffer 2.3 an. Für Lieferungen an Sonn- und Feiertagen berechnet der Vermieter ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 100% des Lieferentgelts. 3.3 Die Lieferung von Speisen ist zwischen 07:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends möglich. Bei der Lieferung von Speisen an Feiertagen oder außerhalb der regulären Lieferzeiten berechnet der Vermieter zusätzliche 10% auf das Lieferentgelt und die Speisekosten. 3.4 Bei Anlieferung durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Spediteur ist der Vermieter verpflichtet, zu dem vereinbarten Liefertermi n am Lieferort anwesend zu sein. Der Mieter verpflichtet sich die gelieferten Artikel zu prüfen, zu zählen und den Erhalt auf dem Lieferschein des Vermieters zu bestätigen. Besteht die Lieferung aus mehr als 50 Teilen und besteht der Mieter auf eine vollständige Zählung der Mietsachen, hat der Mieter dies bei Vertragsschluss anzugeben und ein gesondertes Entgelt für die Dauer der Zählung und Prü- fung der gelieferten Mietsachen zu zahlen. 3.5 Der Vermieter liefert nur ebenerdig und bis hinter die erste Tür. Andere Lieferstellen sind im Voraus schriftlich zu vereinbaren und werden zusätzlich berechnet. 3.6 Der Auf- und Abbau sowie das Einsammeln der gemieteten Gegenstände und der Getränke sind nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Lieferung. Diese Dienstleistungen können auf Wunsch des Mieters zusätzlich bei dem Vermieter gebucht werden. 3.7 Bei der Abholung von Xxxxxxxxxx durch den Vermieter wird das Mietgut in Anwesenheit des Mieters nachgeprüft und gezählt. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsachen gereinigt (ausgenommen Gläser, Geschirr, Besteck) und in den dazugehörigen Transportbehältern sortiert am Abholplatz bereit zu stellen. Besteht die Lieferung aus mehr als 50 Mietsachen, er- klärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die endgültige Zählung und Kontrolle der zurückgegebenen Mietsachen erst in dem Lager gemäß vorst...
Lieferung und Abholung. 4.1. Die Lieferung der Edelmetalle durch uns erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss. 4.2. Xxxxxxx unser Lieferant uns die Edelmetalle nicht spätestens vier Wochen nach Vertragsschluss zwischen uns und dem Kunden, sind wir zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. 4.3. Verbindliche Liefer- oder Abholtermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer bestimmten Liefer- oder Abholzeit zu einem vereinbarten Liefer-/Abholtermin ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Mehrkosten, die durch erfolglose Liefer- oder Abholtermine entstehen, trägt der Kunde. 4.4. Lieferungen und Abholungen sind nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich und erfolgen durch ein Werttransportunternehmen. Für den Zeitpunkt des Gefahrund Lastenübergangs gelten die §§ 447, 474 Absatz 2 BGB. 4.5. Im Falle des Verkaufs durch den Kunden an uns vermitteln wir auf Wunsch die Abholung durch ein Werttransportunternehmen. Stattdessen kann der Kunde statt der Abholung durch ein Werttransportunternehmen eine andere Versandart wählen. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko und die Beweislast dafür, dass das Edelmetall nebst allen hierzu benötigten und beim Ankauf vorhandenen Papieren in einer die Ankaufprüfung ermöglichenden Weise bei uns eingeht.
Lieferung und Abholung. IKEA liefert die bestellte Ware an jede zustellfähige Adresse in Deutschland per Paket- versand oder Spedition; eine Lieferung außerhalb Deutschlands findet nicht statt. Ne- ben der Lieferung bietet IKEA auch die Abholung an. Dies bedeutet, dass Sie sich die von Ihnen bestellte Ware in einem IKEA Einrichtungshaus oder in einer IKEA Abholsta- tion / IKEA Abholbox Ihrer Xxxx zur Abholung bereitstellen lassen können. Bei der Be- stellung wählen Sie gemeinsam mit einem IKEA Mitarbeiter den Abholtag und das Ab- holzeitfenster für die Abholung aus. 2.1 Liefertermin: Bei Speditionslieferung wird am Tag Ihrer Bestellung ein voraussichtli- xxxx Xxxxxxxxxxxx und ein Zeitfenster mit Ihnen abgestimmt (bei Insellieferungen der Tag der Anlieferung beim Inselspediteur). Diese sind auf dem Serviceauftrag angege- ben. Bei einer Zentrallagerlieferung werden der Liefertag und das konkrete Zeitfens- ter ca. 2 Tage vor der geplanten Auslieferung bestätigt. 2.2 Liefer- und Abholkosten: Die zurzeit gültigen Preise für Paket- und Speditionsliefe- rungen erfahren Sie am Beratungsstand, im Aushang des jeweiligen Einrichtungshau- ses oder auf XXXX.xx/Xxxxxxxx. Die Lieferung kann in mehreren Paketen erfolgen, wenn dies wegen des Warenvolumens oder des Warengewichts erforderlich ist. Bei einer Be- stellung mit Abholung übernehmen wir für Sie das Bereitstellen der Ware. Die Ab- holkosten richten sich nach dem Warenwert der Bestellung sowie nach der Bereitstel- lung im IKEA Einrichtungshaus / in der IKEA Abholstation. Die zurzeit gültigen Preise für die Abholung erfahren Sie am Beratungsstand in Ihrem IKEA Einrichtungshaus.
Lieferung und Abholung. 5.1 Der Kunde kann bestellte Waren in unserem Boxenshop im Xxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxxxxxxx zu unseren Öffnungszeiten (MO-DO 8-16:30, FR 8-13:30) abholen oder sich die bestellte Ware durch ein von uns beauftragtes Transportunterneh- men an die von ihm angegebene Adresse liefern lassen. 5.2 Der Kunde wird per Email verständigt, sobald die Ware zur Abholung bereitsteht. Zur Abholung muss der Kunde die Abholbenachrichtigung vorlegen. Sollte dem Kunden die Abholung seiner Bestellung nicht selbst möglich sein, so kann er dazu eine dritte Person bevollmächtigen. Für die Abholung sind dann eine Abholvoll- macht, die Abholbenachrichtigung sowie ein gültiger Lichtbildausweis und eine Kopie des Lichtbildausweises des Kunden erforderlich. 5.3 Waren sind innerhalb von 1-2 Werktagen abholbereit, es sein denn, auf der jewei- ligen Produktseite ist eine abweichende Abholzeit angegeben. 5.4 Sollten nicht alle bestellten Waren vorrätig sein, werden wir dem Kunden die Mög- lichkeit der Teilabholung anbieten, soweit dies für ihn zumutbar ist. Wenn die be- stellte Ware nicht verfügbar ist, weil wir mit dieser Ware von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurück- treten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich informieren und eine vergleichbare Ware anbieten. Wenn keine vergleichbare Ware verfügbar ist oder der Kunde keine vergleichbare Ware wünscht, werden wir ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. 5.5 Wir sind zur Leistungsausführung erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all sei- nen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. 5.6 Bei unrichtigen, unvollständigen oder unklaren Angaben trägt der Kunde die Kos- ten der erfolglosen Anlieferung und daraus entstehender Mehrkosten. 5.7 Die bestellte Ware wird unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsar- ten nach Xxxx von Merckens an die vom Kunden angegebene Lieferadresse gelie- fert, wobei die Verpackung in handelsüblicher Weise erfolgt. Spezielle Verpa- ckungswünsche werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. 5.8 Angaben von Merckens über Liefertermine erfolgen grundsätzlich unverbindlich als ca.-Termine. Verbindliche Liefertermine- oder fristen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Merckens und dem Kunden. Derartig verein- barte Lieferfristen beginnen erst mit dem Eingang sämtlicher von Merckens vom Kunden geforderter Informationen und Unterlagen sowie der Bezahlun...
Lieferung und Abholung. 5.1 lieferverzögerungen aufgrund unvorhergesehener ereignisse hat kubix nicht zu vertreten. unvollständige angaben entbinden kubix von jeglicher lieferverpflichtung (s. a. unter 1. ). 5.1.1 anlieferung durch kubix: das mietgut wird rechtzeitig vor veranstaltungsbeginn angeliefert. besondere terminvereinbarungen sind nur dahingehend möglich, daß die anlieferung bzw. abholung bis zu einem festgelegten termin erfolgt. sie bedürfen der schriftlichen bestätigung. terminvereinbarungen welche die anlieferung bzw. abholung zu einem festen datum und/ oder uhrzeit bestimmen, sind unverbindlich. die abholung des mietgutes erfolgt in der regel nach veranstaltungsschluß oder an den darauffolgenden tagen. bis zur übergabe an uns, auch zu einem späteren termin, ist der mieter für das mietgut verantwortlich. falls das mietgut nicht abgeholt werden kann, ist der mieter verpflichtet, es auf seine kosten innerhalb von 4 tagen an uns zurückzuschicken. dies gilt auch, falls der mieter das mietgut versehentlich mitgenommen hat. die kosten gehen voll zu lasten des mieters. 5.1.2 kubix behält sich vor, das mietgut durch eine spedition anzuliefern. der transport erfolgt in eigens dafür vorgesehenen verpackungen. für die fachgerechte einlagerung des leergutes, die ordnungsgemäße verpackung des mietgutes für den rücktransport sowie für die termingerechte rücklieferung an kubix ist der mieter verantwortlich. die kosten gehen zu lasten des mieters. das mietgut muß zum vereinbarten termin bei kubix im hause sein, andernfalls wird unabhänging von der vorangegangenen mietdauer für jede angefangene woche erneut der mietpreis fällig. soll die ware von kubix abgeholt werden, so ist dies gesondert zu vereinbaren.
Lieferung und Abholung. 3.1 Die Lieferung des Mietgegenstandes zum Mietbeginn, erfolgt im Laufe des Tages an dem der vereinbarte Mietzeitraum anfängt. Die Lieferung erfolgt gemäß FCA Incoterm 2010.. Der Vermieter beauftragt den Frachtführer. Die Kosten des Transports durch den Frachtführer und der Verpackung trägt der Mieter. 3.2 Die Abholung erfolgt ab dem letzten Tag des Mietzeitraumes. Die Abholung erfolgt gemäß FCA Incoterm 2010. Der Vermieter beauftragt den Frachtführer. Die Kosten für die Beauftragung des Transports durch den Frachtführer und der Verpackung trägt der Mieter. Der Mieter sorgt für einen versandfertigen Zustand des Mietgegenstandes und verwendet die vom Vermieter gestellte Versandtasche inklusive Label. 3.3 Hat der Mieter eine fehlgeschlagene Abholung zu vertreten, trägt er die daraus entstehenden Kosten.
Lieferung und Abholung. 2.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versen- dungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer – auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug – auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. Über- nimmt im Einzelfall XXXXXXXX die Lieferung der Ware, er- folgt die Lieferung, indem XXXXXXXX sie von dem ankom- menden Beförderungsmittel entlädt und dem Vertragspartner an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissi- onierbereich zur Verfügung stellt. 2.2. Transportschäden sind unverzüglich bei Lieferung der Ware auf dem Lieferschein zu vermerken.

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  • Lieferung und Lieferverzug 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über- schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver- zugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi- gen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schaden- ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs- begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des- sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen- stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif- fern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf- schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu- fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.

  • Lieferung und Lieferzeit 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. 5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. 6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten. Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen. 2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Xxxx entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. 3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Rechnungslegung und Zahlung 8.1 Uns steht es frei, die Rechnungen entweder postalisch oder elektronisch zu übermitteln. 8.2 Die Rechnungslegung erfolgt nach jeweiliger Leistungs- erbringung. 8.3 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs- bedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 8.4 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung auf das von uns bekanntgegebene Konto erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Es kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass der Käufer über eine für uns akzeptable Bank ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat. Alle Zahlungen erfolgen auf alleinige Gefahr und auf Kosten des Käufers. Der Käufer ist seiner Zahlungspflicht nur nachgekommen, wenn wir die Zahlung erhalten haben. Erfüllungsort für den Käufer ist Nussbach, Österreich. 8.5 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewähr- leistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 8.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 16.02.2011) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 8.7 Der Käufer hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 8.8 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 5.4 und 8.6 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren uns zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. abgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.