Lieferung und Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 5.1. Humanizing Technologies schuldet den Versand der vertragsgegenständlichen Hardware. Der Versand kann dabei ab Lager oder Sitz von Humanizing Technologies an die vom Kunden benannte Anschrift erfolgen (Schickschuld). Als Versand „ab Lager von Humanizing Technologies“ gilt auch ein unmittelbarer Versand ab Werk oder Lager des Herstellers oder eines Zwischenhändlers an den Kunden. 5.2. Mit Übergabe der Hardware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Hardware gemäß § 447 BGB auf den Kunden über. Dies gilt für alle in A.5.1 genannten Versandorte. A.3.1 Satz 3 bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die Hardware unmittelbar an dem von Humanizing Technologies benannten Ort abzuholen oder für eine ausreichende Versicherung des Warentransports zu sorgen. 5.3. Humanizing Technologies ist berechtigt, die vom Kunden bestellte Hardware in mehreren Teillieferungen zu leisten. Etwaige durch die Teillieferungen entstehenden Mehrkosten einschließlich der Kosten einer ausreichenden Transportversicherung für die der ersten Teillieferung folgenden Lieferungen trägt Humanizing Technologies. Der Anspruch des Kunden auf die vollständige Leistung bleibt unberührt. 5.4. Die gelieferte Hardware (in dieser Ziff. 5 auch „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt Eigentum von Humanizing Technologies bis alle Forderungen erfüllt sind, die Humanizing Technologies gegenüber dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehen oder nach Vertragsschluss noch entstehen, solange der Kunde noch nicht Eigentümer geworden ist, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. 5.5. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Humanizing Technologies das Recht, nach Setzen und Ablauf einer angemessene Frist zur Leistung, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Humanizing Technologies die Vorbehaltsware zurücknimmt, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Humanizing Technologies die Vorbehaltsware pfändet. Von Humanizing Technologies zurückgenommene Vorbehaltsware darf verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird unter Abzug eines angemessenen Betrags für die Kosten der Verwertung mit denjenigen Beträgen verrechnet, die de...
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 1. Alle durch ECOdrive angegebenen (Liefer-)Termine werden von ECOdrive nach bestem Wissen erstellt und wahrgenommen, soweit möglich. Sobald ECOdrive Kenntnis über Umstände erlangt, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern könnten, meldet ECOdrive dies dem Auftraggeber. ECOdrive hat jederzeit das Recht - in diesem Zusammenhang - Teillieferungen zu leisten. 2. Eine Überschreitung der Lieferzeit, ungeachtet der Ursache, gibt dem Auftraggeber niemals das Recht, auch nicht nach Mahnung, die Vereinbarung zu kündigen. Der Auftraggeber hat infolgedessen auch kein Recht auf Vergütung von eventuellen Schäden aller Art. 3. Ab der Anlieferung/Installation gehen Verantwortlichkeit und Risikohaftung für die gelieferten Waren auf die Gegenpartei über. 4. Bei versäumter Annahme oder Annahmeverweigerung der vereinbarten Dienstleistungen und/oder Waren durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber gegenüber ECOdrive zur Schadensvergütung in Höhe der vereinbarten Vergütung bzw. Kaufsumme für die nicht angenommenen Waren und/oder Dienstleistungen zuzüglich der gesetzlich zulässigen Zinsen dafür verpflichtet. Der Tag der Annahmeverweigerung gilt als Tag der Lieferung. 5. Eine Annahme wird als verweigert erachtet, wenn die vereinbarten Waren und/oder Dienstleistungen zur Ablieferung angeboten wurden, aber eine Überstellung im Rahmen der Vernunft aufgrund von Umständen, die unter die Verantwortung des Auftraggebers fallen, unmöglich schien. 6. ECOdrive behält sich das Eigentumsrecht an allen gelieferten Produkten (Geräten) für die Dauer vor, bis der Auftraggeber seinen damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen - in welchem Zusammenhang auch immer - nachgekommen ist. 7. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die von ECOdrive gelieferten Waren an Dritte zu verpfänden oder zu übertragen, bevor sie vollständig bezahlt sind. 8. Falls der Auftraggeber einigen Verpflichtungen gegenüber ECOdrive nicht nachkommt, ist die Firma ECOdrive kraft des zuvor genannten Eigentumsvorbehalts ohne weitere Mahnung berechtigt, die einschlägigen, unter ihr Eigentum fallenden Waren zurückzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Zahlungsverpflichtung und seiner Verpflichtung zur Vergütung von erlittenem Schaden, Gewinneinbußen und Zinsen entbindet. 9. ECOdrive ist durch den Auftraggeber unwiderruflich ermächtigt, in dessen Namen das nach Erachten von ECOdrive Notwendige zu unternehmen, um sich die aus kraft dieses Artikels folgenden Rechte zu sichern. Hierunter versteht sich insbesondere (jedoch ...
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 6.1 Lieferungen erfolgen gemäß DDP Incoterms 2010. Ungeachtet dessen kann PCS dem Kunden Transport- und Verpackungskosten in Rechnung stellen. Diese werden jeweils als gesonderte Position in der Rechnung ausgewiesen. 6.2 Falls Software von PCS oder dem jeweiligen Hersteller zum Download bereitgestellt oder per Fernzugriff aktiviert wird, liegt die Lieferung vor, wenn die Software auf dem Zielprozessor aktiviert ist. „Betriebsbereitschaft“ liegt vor, wenn PCS oder der jeweilige Hersteller dem Kunden mitteilt, dass die Produkte vertragsgemäß installiert sind. 6.3 Das Eigentum an den Hardwarekomponenten der Produkte geht mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 2.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk von Xxxxxxx MD. 2.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der Trading MD verlässt („Übergabe“). 2.3. Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Verpflichtungen ist der Sitz von Trading MD. 2.4. Die Lieferpflicht von Trading MD ist mit Übergabe gemäß Punkt 2.2. jedenfalls vollständig erfüllt. 2.5. Punkt 2.1. bis 2.4. gelten auch dann, wenn Xxxxxxx MD den Transport organisiert. Sofern die Spedition von Xxxxxxx MD beauftragt wird, stellt dies eine bloße Nebenpflicht von Xxxxxxx MD dar. 2.6. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Entgelts im Eigentum von Trading MD. 2.7. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde zur Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts per Banküberweisung verpflichtet. Sobald das vereinbar- te Entgelt am Konto von Xxxxxxx MD unwiderruflich und unanfechtbar eingelangt ist, wird die Ware ausgeliefert.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 2.1 Alle Lieferungen (Dienstleistungen und Produkte) durch die FAWO erfolgen an die im Vertrag bestimmten Geschäftsräume des Kunden, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt wurde.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 4.1 Soweit möglich, sind fehlende, falsche oder beschädigte Produkte und/oder Verpackungen auf dem Frachtbrief vor Unterzeichnung zu vermerken. Dell ist zu Teillieferungen berechtigt (z.B. wenn die georderten Produkte unterschiedliche Liefer- oder Herstellungszeiten haben). Im Falle des Annahmeverzugs hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerungskosten, zu tragen. Dell kommt nur durch eine schriftliche Mahnung in Lieferverzug. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Dell innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen möchte. Zurücktreten kann der Kunde wegen der Lieferverzögerung nur im Rahmen der gesetzlichen Verzugsvorschriften. Für eine schriftliche Erklärung ist die Textform ausreichend. 4.2 Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. 4.3 Soweit Dell aus Kulanzgründen einer Rücksendung von Produkten zustimmt, sind diese im Originalzustand in ihrer Originalverpackung zusammen mit einem Rücksendenachweis sowie dem Kaufbeleg zurückzusenden. Rücksendekosten werden in diesem Falle vom Kunden getragen.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. 5.1. Für den Lieferanten voraussehbare Lieferzeitverzögerungen sind unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung Danone schriftlich mitzuteilen. 5.2. Im Falle des Lieferverzuges kann Danone einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,0% des Lieferwertes pro vollendete Woche verlangen, höchstens aber 10% als Pauschale. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche, bleiben vorbehalten. 5.3. Lieferung und Versand erfolgen frei Haus und auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Sofern durch verspätete und/oder unvollständige Absendung der Lieferung ein Express-Versand erforderlich ist, trägt der Lieferant die hierdurch entstandenen Mehrkosten. 5.4. Falls der Vertrag noch mehrere Teillieferungen vorsieht, können wir den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, ohne dass der Lieferant Anspruch auf Entschädigung hat. 5.5. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung für die jeweils bestellte Ware beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte werden von Danone nicht anerkannt.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. Bestellte Ware geht bei deren Übergabe an NAEF unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Lieferanten ins Eigentum der NAEF über (Verfügungsgeschäft) und steht der NAEF von diesem Zeitpunkt an zur freien, uneingeschränkten Verfügung. Der Lieferant verpflichtet sich und haftet der NAEF dafür, dass die bestellte Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird. Eine Lieferung in Teilleistungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der NAEF zulässig und zwingend als solche zu bezeichnen. Einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, auch wenn dieser in ein öffentliches Eigentumsregister eingetragen wurde, entspricht nicht den vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien und wird von der NAEF nicht anerkannt.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Eine Lieferung in Teilleistungen ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig. Die gelieferte Ware wird spätestens mit ihrer Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum, weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an.
Lieferung und Eigentumsvorbehalt. Die BHZP liefert entsprechend dem Kaufvertrag den Ebersamen selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an die Übergabestelle. Mit der Übergabe des Ebersamens geht die Gefahr auf den Käufer über.