Lieferverzögerungen Musterklauseln

Lieferverzögerungen. Schadensersatzansprüche oder ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung des Vertrages können nur geltend gemacht werden, wenn die verspätete Lieferung auf unser Verschulden zurückzuführen ist und Sie uns zuvor per Einschreiben in Verzug und eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Bei Lieferverzögerungen, die nicht auf unserem Verschulden beruhen, sind wir berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen.
Lieferverzögerungen. 3.2.A Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Zeichnungen für die Roh- und Fertigteile oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 3.2.B Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Gebrauchsfähiger Selbstbelieferung.
Lieferverzögerungen. Wir weisen darauf hin, dass Zementfliesen von Casa:1 in Spanien in Handarbeit gefertigt werden. Bei der Produktion und der Lieferung kann es zu Verzögerungen kommen. Auch bei den von uns angebotenen sonstigen Produkten kann es zu Verzögerungen kommen. Wir garantieren keine festen Liefertermine. Werden die unter Punkt 5. genannten Lieferfristen von uns nicht eingehalten, so hat der Käufer keine Schadensersatzansprüche, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Konnte die Ware aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht angeliefert werden, so hat er eventuelle Lagerkosten bzw. zusätzlich entstehende Frachtkosten zu tragen. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen berechtigt, die Rechnung auf den Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins der Ware fällig zu stellen. Sollte Casa:1 ohne eigenes Verschulden nicht zur Lieferung der bestellten Ware in der Lage sein, weil die Lieferanten von Casa:1 ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, ist Casa:1 dem Käufer gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch nur dann, wenn Casa:1 mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtlieferung der Ware auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In einem solchen Fall wird Casa:1 den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers werden unverzüglich zurückerstattet.
Lieferverzögerungen. Für Lieferverzögerungen infolge nicht von uns zu vertretender Umstände, Warenmangels, gestörter und/oder ungenügender Rohstoff- oder Energieversorgung, Streiks, technischer Probleme, Verkehrsstau, Fahrzeugpannen, Einwirkung höherer Gewalt, Pandemie, behördli- che Anordnungen (Betriebsschliessungen, Reiseverbot, Quarantäne, Ausgangssperren…), Grippewellen, Witterungsverhältnisse, Kapazitätsengpässen oder mangels Transportmitteln muss jegliche Haftung abgelehnt werden. Der Kunde kann weder für Verzögerungen, noch für Mehrkosten eine Entschädigung einfordern.
Lieferverzögerungen. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, recht- mäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzö- gert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Lieferverzögerungen. Verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen auf Seiten des Kunden, so wird die Lieferzeit um die Zeit verlängert, die Vanderbilt für angemessen hält. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin entstand. Wird das Produkt nicht zum Liefertermin geliefert, hat der Kunde Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab Liefertermin. Der pauschalierte Schadensersatz, der auf Grund der verspäteten Lieferung geltend gemacht werden kann, beträgt 0,3 Prozent des Kaufpreises für jede volle Woche Verspätung. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf drei (3) Prozent des Kaufpreises begrenzt. Wenn nur Teile des Produkts verspätet sind wird der pauschalierte Schadensersatz nach dem Anteil des Kaufpreises berechnet, welcher auf den verspäteten Teil entfällt. Die pauschalierte Schadensersatzforderung wird fällig, ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Forderung des Kunden, in keinem Falle jedoch vor Abschluss der vollständigen Lieferung. Der Kunde verliert sein Recht auf pauschalierten Schadensersatz, wenn er seine Ansprüche nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin geltend macht. Aufgrund von Lieferverzögerung kann ausschließlich pauschalierter Schadensersatz nach dieser Klausel verlangt werden. Anderweitige Ansprüche gegen Vanderbilt aufgrund der Lieferverzögerung sind ausgeschlossen.
Lieferverzögerungen. 18.1 Verlängerung von Lieferfristen: Die Frist für Lieferungen und Leistungen von SHB, die keine Bauleistungen im Sinne der Bestimmungen der VOB sind, verlängert sich angemessen im Fall höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Maschinenschäden und sonstige betriebliche Störungen, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung sowie der Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Lieferhindernisse, soweit dies nicht von SHB zu vertreten ist.
Lieferverzögerungen. Bei Lieferverzögerungen werden wir Sie umgehend informieren.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und