Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.1. RENK liefert den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag vereinbarten Lieferdatum. Haben die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sind. 8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, die hätten ver- mieden werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätte. 8.3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist RENK berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt). 8.4. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hat. 8.5. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kann. 8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen Rechtsmittel, die dem Besteller im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehen. 8.7. Kann der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen. 8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.11. RENK liefert Die Lieferzeit ergibt sich aus den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag vereinbarten LieferdatumVereinbarungen der Vertragsparteien. Haben Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbartLeistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, innerhalb derer so verlängert sich die Lieferung Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sindvertreten haben.
8.22. Falls RENK absehen kannDie von uns angegebenen Lieferfristen sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von schriftlich vereinbarten Fixterminen steht die Einhaltung der Lieferfrist unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kannEnde derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angebenwenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, an dem mit wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung gerechnet werden kannunmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, Ist dies nicht der Fall so hat der Besteller Anspruch Käufer den auf Erstattung die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im übrigen gilt Abschnitt XI. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der ihm entstandenen angemessenen MehrkostenKäufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, die hätten ver- mieden werden können, wenn bleibt er diese Benachrichtigung erhalten hättezur Gegenleistung verpflichtet.
8.35. Verzögert sich die Lieferung aus GründenKommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, die der Besteller zu vertreten hat, so ist RENK er berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist pauschale Verzugsentschädigung zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt).
8.4verlangen. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung Verspätung 0,5 % des Ver- tragspreises%, jedoch insgesamt nicht mehr als im Ganzen aber höchstens 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines vom Wert desjenigen Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfälltGesamtlieferung, der infolge der Verzögerung Verspätung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn Gewährt der Käufer uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Lieferung abgeschlossen ist oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hat.
8.5. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht lieferteingehalten, kann ist der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen Rechtsmittel, die dem Besteller Käufer im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehenRahmen der gesetzlichen Vorschrift zum Rücktritt berechtigt. weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt XI. 2.dieser Bedingungen.
8.7. Kann der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.1. RENK liefert 2.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen- und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Lieferdatum. Haben die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sind.
8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK Zahlungsbedingungen und- sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angebenvoraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, so verlängern sich die hätten ver- mieden werden könnenFristen angemessen; dies gilt nicht, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätte.
8.3. Verzögert sich der Lieferer die Lieferung aus Gründen, die der Besteller Verzögerung zu vertreten hat, ist RENK berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt).
8.4. Wird 2.2 Ist die Nichteinhaltung der Liefergegenstand aus GründenFristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hatFristen angemessen.
8.5. Wenn 2.3 Kommt der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurdeLieferer in Verzug, kann der Besteller schriftlich die - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
2.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründenals auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die RENK zu vertreten hatüber die in Ziffer 2.3. genannten Grenzen hinausgehen, innerhalb dieser letzten sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist nicht liefertzur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der vorstehenden Regelungen nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kannverbunden.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung 2.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen RechtsmittelLieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, die ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
2.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehenfür jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
8.7. Kann der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.17.1 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. RENK liefert den Liefergegenstand spätestens an dem Die Lieferfrist beginnt im Vertrag vereinbarten LieferdatumZweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Haben Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Ein- gang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, den rechtzeitigen Erhalt aller etwa erfor- derlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben, die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbartErfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers, innerhalb derer insbesondere vereinbarte Zahlungsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferung Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu erfolgen hatvertreten haben.
7.2 Teillieferungen sind zulässig, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen 7.3 In Fällen höherer Gewalt und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkostenbei allen Ereignissen, die hätten ver- mieden außerhalb unseres Willens und Einflussnahme lie- gen, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferungen – bei uns oder unseren Unterlieferanten – gilt die Lieferzeit als angemessen verlängert. Wir werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hättedem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
8.3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen7.4 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, die der Besteller zu vertreten hat, so ist RENK er berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist pauschale Verzugsentschädigung zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt).
8.4verlangen. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des VertragspreisesGesamtlieferung, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, in Folge der infolge der Verzögerung Verspätung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist rechtzeitig oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hat.
8.5. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart vertragsgemäß genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung 7.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen RechtsmittelBestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadenser- satzansprüche statt der Leistung, die dem über die in Ziffer 7.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehenRah- men der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
8.7. Kann 7.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgenbesteht.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
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Samples: Sales Contracts
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.14.1. RENK liefert Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Beistellteilen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus. Verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden bewirkt eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins.
4.2. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.
4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand spätestens an dem das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
4.4. Die im Vertrag vereinbarten Lieferdatumangegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung der Fristen infolge von Auswirkungen von Epidemien, Force Majeure, höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen (einschließlich Mangel an Rohstoffen und Stromausfällen), Aussperrung, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, und in anderen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns erwachsen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
4.5. Haben wir während einer vereinbarten oder verlängerten Lieferfrist nicht geliefert, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.7. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird; einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
4.8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, können ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer durch die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche FormalitätenLagerung entstandenen Kosten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sind.
8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, die hätten ver- mieden werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätte.
8.3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist RENK berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt).
8.4. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Ver- tragspreisesRechnungsbetrages für jeden Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, jedoch insgesamt nicht so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.10. Verspäten sich Zahlungsverpflichtungen des Kunden um mehr als 5 % des Vertrags- preisesdrei Monate, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf Getätigte Zahlungen werden dann mit den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hatuns entstandenen Kosten verrechnet.
8.54.11. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag Wird nach Abschluss des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen Rechtsmittel, die dem Besteller im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehen.
8.7. Kann der Besteller absehenVertrages erkennbar, dass es ihm nicht möglich sein wirddie finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist, können wir die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmenweitere Vertragsausführung einstellen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angebenbis der Kunde seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Xxxx gestellt hat. Gleiches gilt, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn sofern der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz Kunde wiederholt und/oder teilweise beenden. RENK hat erheblich mit seinen Zahlungen in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden gekommen ist. Die Entschädi- gung darf Kommt der Kunde einer derartigen Aufforderung nicht höher sein als der Teil des Vertragspreisesnach, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der können wir vom Vertrag beendet wirdzurücktreten.
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Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.17.1 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. RENK liefert den Liefergegenstand spätestens an dem Die Lieferfrist beginnt im Vertrag vereinbarten LieferdatumZweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns. Haben Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, den rechtzeitigen Erhalt aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Freigaben, die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbartErfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers, innerhalb derer insbesondere vereinbarte Zahlungsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferung Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu erfolgen hatvertreten haben.
7.2 Teillieferungen sind zulässig, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen 7.3 In Fällen höherer Gewalt und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkostenbei allen Ereignissen, die hätten ver- mieden außerhalb unseres Willens und Einflussnahme liegen, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung, behördliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferungen – bei uns oder unseren Unterlieferanten – gilt die Lieferzeit als angemessen verlängert. Wir werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hättedem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
8.3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen7.4 Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, die der Besteller zu vertreten hat, so ist RENK er berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist pauschale Verzugsentschädigung zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt).
8.4verlangen. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz Sie beträgt für jede volle Woche Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des VertragspreisesGesamtlieferung, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, in Folge der infolge der Verzögerung Verspätung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist rechtzeitig oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährt, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hat.
8.5. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart vertragsgemäß genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung 7.5 Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen RechtsmittelBestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die dem über die in Ziffer 7.4. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehenRahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
8.7. Kann 7.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgenbesteht.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
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Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.14.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. RENK liefert Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Liefergegenstand spätestens an Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn wir haben die Schlecht- oder Nichtbelieferung selbst zu vertreten. Eine sich abzeichnende Verzögerung werden wir dem Kunden sobald als möglich mitteilen.
4.3 Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Ziff. 5.1) maßgeblich.
4.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, in dem der Kunde zur Durchführung des Vertrages erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse erst zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns bereits im Vertrag vereinbarten LieferdatumVerzug befinden. Haben Werden der Versand bzw. die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen hat, beginnt diese Frist, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sind.
8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, die hätten ver- mieden werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätte.
8.3. Verzögert sich die Lieferung Abnahme des Liefergegenstandes aus GründenGründen verzögert, die der Besteller Kunde zu vertreten hat, ist RENK berechtigtso werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für durch die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt)entstandenen Kosten berechnet.
8.4. Wird 4.5 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum für den wir nachweisen, dass wir durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet an der Liefergegenstand aus GründenBeschaffung, die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat Herstellung oder Auslieferung der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist Waren oder der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährtErbringung von Leistungen gehindert gewesen sind, wenn zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Behebung der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hatStörung.
8.5. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen Rechtsmittel, die dem Besteller 4.6 Zu Teillieferungen im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehenzumutbaren Umfang sind wir berechtigt.
8.7. Kann der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wird.
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Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.16.1 Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind als ca.-Angaben zu verstehen, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
6.2 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. RENK liefert Ihre Einhaltung durch STOLL setzt voraus, dass sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag vereinbarten Lieferdatum. Haben die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums eine Lieferfrist vereinbart, innerhalb derer die Lieferung zu erfolgen Vertragsparteien vollständig geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, beginnt diese Fristz. B. Erbringung einer etwaig geschuldeten Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, sobald der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungenso verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss soweit STOLL die Verzögerung zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sindvertreten hat.
8.2. Falls RENK absehen kann, das der Liefergegenstand nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, die hätten ver- mieden werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätte.
8.3. Verzögert sich die Lieferung 6.3 Sofern STOLL verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist RENK berechtigt, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist (unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt).
8.4. Wird der Liefergegenstand aus Gründen, die RENK STOLL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (zum Lieferzeitpunkt geliefertBeispiel bei höherer Gewalt), hat wird STOLL den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlich neue Lieferfrist mitteilen. Sind die Leistungen von STOLL auch innerhalb der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datumneuen Lieferfrist nicht zu erbringen, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollenist STOLL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz Besteller ist zahlbarebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung abgeschlossen ist oder er an der Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurdeverzögerten Leistung kein Interesse hat. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährtUnbeschadet der oben stehenden Regelungen besteht zwischen dem Besteller und STOLL unter dem Eindruck der im Jahr 2020 aufgekommenen Coronavirus-Krise und dem Ukraine-Krieg 2022 Einvernehmen darüber, wenn dass stets überraschend eine Situation entstehen kann, in der Besteller den Anspruch nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hat.
8.5STOLL unverschuldet seine vertraglichen Verpflichtungen zwar ggfls. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurde, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründenerfüllen kann, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist Erfüllung aber nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen Rechtsmittel, die dem Besteller im Fall einer Lieferverzögerung seitens RENK zur Verfügung stehen.
8.7. Kann der Besteller absehen, dass es ihm nicht möglich sein wird, die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtetnur unwesentlich erschwert ist, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten dass STOLL ein berechtigtes Interesse daran hat, die Lieferung nicht inner- halb Leistungserbringung für die Dauer dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung für den Verlust, Behinderung ruhen zu lassen und es nach dem Wegfall der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden istBehinderung sodann wieder aufzunehmen. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil Parteien sind sich einig, dass STOLL in diesem Fall das Recht hat, die Leistung vorübergehend zu unterbrechen.
6.4 Der Eintritt des Vertragspreises, der auf Leistungsverzugs bestimmt sich nach den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wirdgesetzlichen Vorschriften. Bei Leistungsverzug richtet sich die Schadens- ersatzhaftung von STOLL ausschließlich nach Ziffer 13 dieser AGB.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferzeit, Lieferverzögerung. 8.11. RENK liefert Die Lieferzeit ergibt sich aus den Liefergegenstand spätestens an dem im Vertrag vereinbarten Lieferdatumschriftlich oder in Textform getroffenen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Haben Ihre Einhaltung durch SCANIA setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Parteien anstelle eines festen Lieferdatums Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit SCANIA die Verzögerung zu vertreten hat. Bei Lieferung einschließlich Montage ist die Lieferzeit eingehalten, sobald der Kaufgegenstand innerhalb der Lieferzeit zur ersten Inbetriebsetzung bereit ist oder wenn eine Lieferfrist Inbetriebsetzung nicht in Frage kommt, mit Beendigung der Montage. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, innerhalb derer ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferzeit erneut zu vereinbaren.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Kaufgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von SCANIA verlassen hat oder die Lieferung Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt diese Fristist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, sobald hilfsweise die Meldung der Vertrag zustande gekommen ist und alle vereinbarten Voraussetzungen, zum Beispiel behördliche Formalitäten, bei Vertragsschluss zu leistende Zahlungen und Gestellung von Zahlungssicherheiten, erfüllt sindAbnahmebereitschaft.
8.24. Falls RENK absehen kanneine Verzögerung nachweisbar aus Gründen eingetreten ist, die SCANIA zu vertreten hat und dem Käufer aus der Verzögerung Schaden erwachsen ist, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils oder Gesamtleistung zu beanspruchen, das wegen der Liefergegenstand Verzögerung nicht zum geplanten Lieferzeitpunkt geliefert werden kann, wird RENK den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, an dem mit der Lieferung gerechnet rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Unterlässt RENK diese Benachrichtigung, hat Die hiernach von SCANIA zu zahlende Entschädigung ist bei der Besteller Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Mehrkosten, die hätten ver- mieden werden können, wenn er diese Benachrichtigung erhalten hätteendgültigen Abrechnung auszugleichen.
8.35. Verzögert sich die Lieferung der Versand aus Gründen, die der Besteller SCANIA nicht zu vertreten hat, ist RENK berechtigtso werden dem Käufer, beginnend einen Monat nach Versandbereitschaftsmeldung, die Lieferzeit um eine Frist zu verlängern, durch die unter Berücksichtigung aller Umstände angemes- sen ist Nichtabnahme entstehenden Kosten (unabhängig davon, ob der Grund Lagerung und Zinsen) mit mindestens 1% des Kaufpreises für die Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferzeit eintritt)jeden Monat berechnet.
8.46. Wird Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen, wie zum Beispiel Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Lieferverzögerung der Liefergegenstand aus GründenUnterlieferanten, Ausschluss, Transportsperre oder Transportbehinderung, tritt der Lieferverzug nicht ein. In derartigen Fällen verlängert sich die RENK zu vertreten hat, nicht zum Lieferzeitpunkt geliefert, hat der Besteller Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz ab dem Datum, an dem die Lieferung hätte erfolgen sollen. Der pauschalierte Schadensersatz beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Ver- tragspreises, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des Vertrags- preises. Verzögert sich nur die Lieferung eines Teils des Liefergegen- stands, berechnet sich der pauschalierte Schadenersatz auf der Grundlage des Teils des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, der infolge der Verzögerung nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der pauschalierte Schadenersatz ist zahlbar, wenn die Lieferung abgeschlossen ist vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt. Derartige Fälle berechtigen beide Parteien, 6 Monate nach Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferfrist oder des vertraglich vereinbarten Liefertermins, vom Vertrag gemäß Ziffer 8.5 beendet wurde. Ein Anspruch des Bestellers auf pauschalierten Schadenersatz verjährtzurückzutreten, wenn der Besteller den Anspruch nicht innerhalb Partei, welche von sechs (6) Monaten nach dem ursprünglichen Lieferdatum schrift- lich geltend gemacht hatRücktrittsrecht Gebrauch macht, die Erfüllung des Vertrages unzumutbar geworden ist.
8.57. Wenn der Besteller gemäß Ziffer 8.4 Anspruch auf den Höchstbe- trag des pauschalierten Schadenersatzes hat und der Lieferge- genstand immer noch nicht geliefert wurdeKonstruktions- oder Formänderungen, kann der Besteller schriftlich die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist verlangen. Falls RENK aus Gründen, die RENK zu vertreten hat, innerhalb dieser letzten Frist nicht liefert, kann der Besteller durch schriftli- che Mitteilung an RENK den Vertrag in Bezug auf den Teil des Liefergegenstands beenden, der nicht wie von den Parteien ver- einbart genutzt werden kann.
8.6. Xxxxxxxxxxxxxx Schadenersatz gemäß Ziffer 8.4 und Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8.5 sind die alleinigen Rechtsmittel, die dem Besteller Abweichungen im Fall einer Lieferverzögerung Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens RENK zur Verfügung stehen.
8.7. Kann SCANIA bleiben während der Besteller absehenLieferfrist vorbehalten, dass es ihm sofern der Kaufgegenstand nicht möglich sein wird, erheblich geändert wird und die Lieferung des Liefergegenstands zum Lieferzeitpunkt anzu- nehmen, wird er RENK unverzüglich schriftlich darüber informie- ren und dabei den Grund und – soweit möglich – den Zeitpunkt angeben, zu dem er die Lieferung annehmen kann. Wenn der Besteller die Lieferung zum Lieferzeitpunkt nicht annimmt, ist er dennoch zur Zahlung des bei Lieferung zahlbaren Teils des Ver- tragspreises verpflichtet, so als ob die Lieferung zum Lieferzeit- punkt erfolgt wäre. RENK wird auf Kosten und Gefahr des Bestel- lers für die Lagerung des Liefergegenstands sorgen.
8.8. Sofern der Besteller nicht durch höhere Gewalt an der Annahme der Lieferung gehindert war, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung vom Besteller verlangen, die Lieferung innerhalb einer letz- ten angemessenen Frist anzunehmen. Wenn der Besteller aus einem Grund, den er zu vertreten hat, die Lieferung nicht inner- halb dieser Frist annimmt, kann RENK durch schriftliche Mittei- lung den Vertrag ganz oder teilweise beenden. RENK hat in die- sem Fall Anspruch auf Entschädigung Änderungen für den Verlust, der RENK durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die Entschädi- gung darf nicht höher sein als der Teil des Vertragspreises, der auf den Teil des Liefergegenstands entfällt, für den der Vertrag beendet wirdKäufer zumutbar sind.
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