Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert werden.
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Samples: Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertrags- staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
(2. ) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsbe- rechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags Bruttobe- trags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
(3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "„Lizenzgebühren" “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filmeeinschließlich kinematographi- scher Filme sowie Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren Verfahren, für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Be- nutzung oder für das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten.
(4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder beziehungsweise festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwen- den.
(5. ) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren Li- zenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren Lizenzgebüh- ren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die LizenzgebührenLizenzge- bühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nut- zungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert die- ses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an zu deren Nutzung eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenberechtigt ist, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im TerritoriumVertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte nutzungsberechtigte Person eine im anderen Territorium andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 9 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Beschränkung in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer FilmeFilme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden istzusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren diese als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn es der Hauptzweck einer mit der Schaffung oder der Übertragung der Rechte, aufgrund derer die Lizenzgebühren gezahlt werden, befassten Person war, mit dieser Schaffung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im TerritoriumVertragsstaat, aus dem sie stammen stam- men, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenüberstei- gen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einver- nehmen, wie diese Beschränkungsbestimmungen durchzuführen sind.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren Lizenzgebüh- ren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste EinrichtungBetriebsstätte, für die mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden istzusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendetange- wendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Ab- kommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen, wenn diese Person der Nut- zungsberechtigte ist, nur im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filmekinematographischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln For- meln oder Verfahren Verfahren, von Programmen für elektronische Datenverarbeitungsanlagen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer kauf- männischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
43. Die Absätze Absatz 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nut- zungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, 8 Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 24. Sept. 2011, von der BVers genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 9. Nov. 2012 (AS 2012 6647; BBl 2011 8955). eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte Betriebstätte oder eine selbstständige selbstän- dige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise bezie- hungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
64. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
(2. ) Diese Lizenzgebühren können dürfen jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filmeeinschließlich kinematographischer Filme oder Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(5. ) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste EinrichtungBetriebstätte und ist die Verpflichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Lizenzgebühren Betriebstätte eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung Betriebstätte liegt.
(6. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
(2. ) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
(3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "„Lizenzgebühren" “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(5. ) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenkönnen nur im anderen Staat besteuert werden.
3. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "„Lizenzgebühren" “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen WerkenWerken (einschließlich Spielfilme oder Filme, ein- schliesslich kinematografischer FilmeAufzeichnungen auf Band oder andere Medien für Rundfunk- oder Fernsehübertragungen oder andere Reproduktionsträger oder Übertragungsarten), von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten oder die Aufzeichnung der Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten gezahlt werden.
4. Die Absätze (3) Absatz 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungs- berechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. (4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der LizenzgebührenLizenz- gebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. (5) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Territorium ansässige Vertragsstaat ans‰ssige Person gezahlt werdenist, können im dürfen nur in diesem anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "„Lizenzgebühren" ” bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung Nutzung oder für das Recht auf Benutzung Nutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, PlänenPl‰nen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer kaufm‰nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
43. Die Absätze Absatz 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ans‰ssige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Gesch‰ftst‰tigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebst‰tte ausübt und die Rechte oder VermögenswerteVermˆgenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich tats‰chlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörenBetriebst‰tte gehˆren. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
64. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an bezahlten Lizenzgebühren ungeachtet der zugrunde liegenden Leistung, Gründe den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hättenh‰tten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
5. Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gew‰hrt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder ‹bertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder ‹bertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
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Lizenzgebühren. 1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. ) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren Verfahren, oder für die Mitteilung ge- werblicherBenutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung, oder Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
4) Die Abs. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Ver- tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. ) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Ver- tragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste EinrichtungBetriebsstätte, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde zugrunde- liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stam- men, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Empfänger der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person der Nutzungsberechtigte ist, 10 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicherBenutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen- schaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich tat- sächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für mit der die die Verpflichtung Verpflich- tung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden istzusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren diese als aus dem Territorium Vertrags- staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, aus irgendwel- chen Beweggründen den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können dürfen im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
(2. ) Diese Lizenzgebühren können dürfen jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
(3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie
a) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an Urheberrechten (einschließlich der Benutzung oder des Rechts auf Benutzung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer FilmeTonaufnahmen, Filmen, Übertragungen, Kabelprogrammen oder typografischen Gestaltungen von veröffentlichten Ausgaben), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren Verfahren, Marken oder anderen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten; oder
b) für die Benutzung oder für die Mitteilung ge- werblicherdas Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen Ausrüstungen; oder
c) für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden.
(4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(5. ) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, Lizenzgebühren ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste EinrichtungBetriebsstätte, für die und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden istund sind die Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebührendieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Samples: Tax Agreement
Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an zu deren Nutzung eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenberechtigt ist, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im TerritoriumVertragsstaat, aus dem sie stammen stam- men, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte nutzungsberechtigte Person eine im anderen Territorium andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 9 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung dieser Beschränkung in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer FilmeFilme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln For- meln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerb- licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Einrich- tung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden istzusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die LizenzgebührenLizenz- gebühren, so gelten die Lizenzgebühren diese als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendetange- wendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn es der Haupt- zweck einer mit der Schaffung oder der Übertragung der Rechte, aufgrund derer die Lizenzgebühren gezahlt werden, befassten Person war, mit dieser Schaffung oder Übertragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
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Lizenzgebühren. 1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an deren Nut- zungsberechtigter eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenist, können im dürfen nur in diesem anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen.
3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergü- tungen bedeu- tet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung Nutzung oder für das Recht auf Benutzung Nut- zung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen wissenschaft- lichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher wissenschaftli- cher Erfahrungen gezahlt werden.
43) Abs. Die Absätze 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässi- ge Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörenBetriebstätte gehö- ren. In diesem Fall ist Artikel Art. 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. 4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten o- der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an bezahlten Lizenzgebühren ungeachtet der zugrunde liegenden Leistung, Gründe den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendetangewen- det. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
5) Eine Entlastung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Be- gründung oder Übertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, durch diese Begründung oder Über- tragung einen Vorteil aus diesem Artikel zu ziehen.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im in dem anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im in dem anderen Territorium Staat be- steuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent aber 5 vom Hundert des Bruttobetrags Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen. 12 Fassung gemäss Art. 2 des Revisionsprotokolls vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juni 2007 (AS 2007 2199 2197; BBl 2006 7681). Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Ur- heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicherBenutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus- rüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaft- licher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt hat und die Rechte oder VermögenswerteVermögens- werte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste EinrichtungBetriebsstätte, und hängt die Leistung, für die die Verpflichtung zur Zahlung Lizenzgebühren gezahlt werden, mit der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, Betriebsstätte zusam- men und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person Gläubiger oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebührengezahlten Li- zenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende überstei- gende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
(2. ) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territoriumin dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
(3. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "„Lizenzgebühren" “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filmeeinschließlich kinematographischer Filme sowie Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren Verfahren, für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ beinhaltet auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten.
(4. ) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder beziehungsweise festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(5. ) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus eine in einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werdenals Nutzungsbe- rechtigter bezieht, können im anderen Territorium be- steuert nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen.
3. Der in diesem Artikel Abkommen verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen Ver- gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen WerkenWerken (ausge- nommen Filme, ein- schliesslich kinematografischer FilmeBandaufzeichnungen oder andere Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln For- meln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt ge- zahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch Gewinne aus der Ver- äusserung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von deren Ertragskraft, Nutzung oder Weiterveräusserung abhängen.
43. Die Absätze Absatz 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutz- ungsberechtigte im anderen Territorium, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörenzuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 anwendbar(Selbständige Arbeit) anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
64. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den der Schuldner und nutzungsberechtigte Person der Empfänger der Lizenzgebühren ohne diese Beziehungen vereinbart ver- einbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem die- sem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im TerritoriumVertragsstaat, aus dem sie stammen stammen, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenübersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen jeder ArtVergütungen oder Gutschriften, die für gleichgültig, ob sie regelmässig gezahlt werden oder nicht oder wie sie bezeichnet oder errechnet werden, soweit sie entrichtet werden für:
a) die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischenUrheberrechten, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren Verfahren, Marken oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten;
b) die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen;
c) die Unterstützung, die zusätzlich und ergänzend zu Vermögenswerten oder Rechten im Sinne von Buchstabe a oder zu Kenntnissen oder Informationen im Sinne von Buchstabe b geleistet wird und die deren Anwendung und Nutzung ermöglicht;
d) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von:
(i) Kinofilmen;
(ii) Filmen, Audio- oder Videoaufzeichnungen, Disketten oder anderen Trägern zur Wiedergabe oder Übertragung von Bildern oder Tönen zur Verwendung bei Fernseh-, Radio- oder anderen Rundfunksendungen; oder
e) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Mitteilung ge- werblicher, kaufmännischer Benutzung oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werdendie Bereitstellung von in diesem Absatz erwähnten Vermögenswerten oder Rechten.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem einem solchen Fall ist ist, je nachdem, Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat oder ausserhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden istzusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren diese als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im nur in diesem anderen Territorium be- steuert Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "»Lizenzgebühren" « bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, Aufzeichnungen auf Band oder anderen Trägern zur Verwendung in Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder anderer Mittel der Informationsvervielfältigung und -verbreitung und Computer-Programmen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3. Die Vorschriften dieses Artikels sind auch auf Zahlungen für technische Dienstleistungen anzuwenden, wenn diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen oder der Überlassung von Rechten beziehungsweise der Mitteilung von Erfahrungen im Sinne des Absatzes 2 erbracht werden.
4. Die Absätze Absatz 1 und 2 sind ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst in Person seiner Behörden, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Territorium Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im TerritoriumVertragsstaat, aus dem sie stammen stam- men, nach den Gesetzen dem Recht dieses Territoriums Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium andern Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, die für Patente, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung gezahlt werden;
b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigenin allen anderen Fällen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "«Lizenzgebühren" » bedeutet Vergü- tungen Ver- gütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen Erfahrung (Know-how) gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die der in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen TerritoriumVertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise oder Artikel 14 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Territorium Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Territoriums Vertragsstaates und unter Berücksichtigung Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung besteu- ert dieses Abkommens besteuert werden.
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