Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag ange- wendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus eine in einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person istals Nutzungs- berechtigter bezieht, können nur im anderen in diesem Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel Abkommen verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen WerkenWerken (ausgenommen Filme, ein- schliesslich kinematografischer FilmeBandaufzeichnungen oder andere Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen Erfahrun- gen gezahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch Gewinne aus der Veräusserung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von deren Ertrags- kraft, Nutzung oder Weiterveräusserung abhängen.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutz- ungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörenzuzurechnen sind. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 anwendbar(Selbständige Arbeit) anzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den der Schuldner und nutzungsberechtigte Person der Empfänger der Lizenzgebühren ohne diese Beziehungen vereinbart ver- einbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertrags- staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte an eine im in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person istgezahlt werden, können nur im in dem anderen Staat Staate besteuert werden.
(2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» " bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die eine in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte ansässige Person im in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Betriebstätte oder feste Einrichtung gewerblich tätig ist oder einen freien Beruf oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung sonstige selbständige Tätigkeit ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen zuzurechnen sind; in diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 3 oder Artikel 14 anwendbar11 anzuwenden.
(4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person Gläubiger oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten diesen letzten Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Samples: Doppelbesteuerungsabkommen
Lizenzgebühren. 1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nut- zungsberechtigter eine im in der anderen Vertragsstaat Vertragspartei ansässige Person ist, können nur im in der anderen Staat Vertragspartei besteuert werden.
2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen " bedeu- tet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung Be- nutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen wissen- schaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher wissenschaftli- cher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im einer Vertragspartei ansässi- ge Nutzungsberechtigte in der anderen VertragsstaatVertragspartei, aus dem der die Lizenzgebühren Lizenzge- bühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebs- stätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren Lizenzgebüh- ren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, Artikel ist Art. 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten o- der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines einer jeden Vertragsstaats Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. 1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nut- zungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen " bedeu- tet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung Be- nutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen wissen- schaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher wissenschaftli- cher Erfahrungen gezahlt werden.
3) Abs. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässi- ge Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren Lizenzgebüh- ren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, Artikel ist Art. 7 oder Artikel 14 anwendbardieses Abkommens anzuwenden.
4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten o- der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungs- berechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «„Lizenzgebühren» “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «„Lizenzgebühren» “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen künstleri- schen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.. 1141 der Beilagen 7
Appears in 1 contract
Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» " bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicher(Know-How) gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, gezahlten Lizenzgebühren aus irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «„Lizenzgebühren» ” bedeutet Vergü- tungen Zahlungen jeder Art, die als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, oder von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, Plänen oder geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt bezogen werden.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Samples: Double Taxation Agreement
Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können können[1] nur im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «„Lizenzgebühren» “ bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, MarkenMarken[2] , Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract
Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus eine in einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person istals Nutzungsberechtigter bezieht, können nur im anderen in diesem Staat besteuert werden.
(2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «„Lizenzgebühren» “ bedeutet Vergü- tungen Zahlungen jeder Art, die als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblichergewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt bezogen werden.
(3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden.
(4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die LizenzgebührenLizenz- gebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag ange- wendetangewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens Abkommens besteuert werden.
Appears in 1 contract