Common use of Lizenzgebühren Clause in Contracts

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- len, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen des- halb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In die- sem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. (2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, Filme oder Videoband-Aufnahmen für das Fernsehen oder Bandaufnahmen für den Rundfunk, von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen Beziehung vereinbart hätten, so wird gilt dieser Artikel nur auf für den letztgenannten übersteigenden Betrag angewendetnicht. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte an eine im in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person istgezahlt werden, können nur im in dem anderen Staat Staate besteuert werden. (2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» " bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die eine in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte ansässige Person im in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte Betriebstätte oder feste Einrichtung gewerblich tätig ist oder einen freien Beruf oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung sonstige selbständige Tätigkeit ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen zuzurechnen sind; in diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 3 oder Artikel 14 anwendbar11 anzuwenden. (4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person Gläubiger oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten diesen letzten Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person istgezahlt werden, können nur dürfen im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren im Sinne von Absatz 4 lit. a dieses Artikels nicht übersteigen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist und die Lizenzgebühren Vergütungen im Sinne des Absatzes 4 lit. b dieses Artikels sind. 4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» " bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die gezahlt werden: a) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischenliterarischen oder künstlerischen Werken, künstlerischen einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen und b) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werdenErfahrungen. 35. Absatz 1 ist Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte Betriebstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder beziehungsweise Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 46. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden. 7. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können können[1] nur im anderen Staat besteuert werden. (2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, MarkenMarken[2] , Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Oecd Musterabkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicherge- werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendetange- wendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert Ab- kommens besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können dürfen nur im anderen Staat besteuert werden. (2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» " bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung (Know-How) gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, gezahlten Lizenzgebühren aus irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. 1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nut- zungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen " bedeu- tet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung Be- nutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen wissen- schaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher wissenschaftli- cher Erfahrungen gezahlt werden. 3) Abs. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässi- ge Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, Artikel ist Art. 7 oder Artikel 14 anwendbardieses Abkommens anzuwenden. 4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten o- der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungs- berechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können dürfen nur im anderen Staat besteuert werden. (2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Beseitigung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendetange- wendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert Ab- kommens besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. 1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nut- zungsberechtigter eine im in der anderen Vertragsstaat Vertragspartei ansässige Person ist, können nur im in der anderen Staat Vertragspartei besteuert werden. 2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «"Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen " bedeu- tet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung Be- nutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen wissen- schaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher wissenschaftli- cher Erfahrungen gezahlt werden. 3) Abs. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im einer Vertragspartei ansässi- ge Nutzungsberechtigte in der anderen VertragsstaatVertragspartei, aus dem der die Lizenzgebühren Lizenzge- bühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebs- stätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren Lizenzgebüh- ren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, Artikel ist Art. 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten o- der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines einer jeden Vertragsstaats Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. (1. ) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können dürfen nur im anderen Staat besteuert werden. (2. ) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen künstleri- schen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3. ) Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung Betriebstätte ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung Betriebstätte gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden. (4. ) Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.. 1141 der Beilagen 7

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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus eine in einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person istals Nutzungs- berechtigter bezieht, können nur im anderen in diesem Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel Abkommen verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen WerkenWerken (ausgenommen Filme, ein- schliesslich kinematografischer FilmeBandaufzeichnungen oder andere Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen Erfahrun- gen gezahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch Gewinne aus der Veräusserung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von deren Ertrags- kraft, Nutzung oder Weiterveräusserung abhängen. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutz- ungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehörenzuzurechnen sind. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 anwendbar(Selbständige Arbeit) anzuwenden. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den der Schuldner und nutzungsberechtigte Person der Empfänger der Lizenzgebühren ohne diese Beziehungen vereinbart ver- einbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats Vertrags- staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen Zahlungen jeder Art, die als Gegenleistung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer einschließlich kinematographischer Filme, oder von Patenten, MarkenWarenzeichen, Mustern oder Model- lenModellen, Plänen, Plänen oder geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt bezogen werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbaranzuwenden, wenn die der in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen diesem Fall ist, je nachdem, ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbaranzuwenden. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden jedem von ihnen und einer Drittperson einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen des- halb deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten letzteren Betrag angewendet. In die- sem diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteu- ert besteuert werden.

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Samples: Double Taxation Agreement