Common use of Lizenzumfang Clause in Contracts

Lizenzumfang. Sie sind berechtigt, die Software mit der lizenzierten Anzahl von Zugriffs- möglichkeiten (Netzwerk-/ Remote Desktop-Clients oder sonstigen Daten- erfassungsgeräten) in einer Instanz auf einem Server oder Cluster ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke Ihres Unternehmens (maßgeblich ist der Lizenznehmer) zu nutzen (Hauptlizenz). Der Programmbestandteil Warenwirtschaft darf nicht für Dienstleistungen für Dritte genutzt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Filialen Ihres Unternehmens. Es sei denn, es handelt sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter. Zur lokalen Nutzung der Software in einem verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, einer Zweigniederlassung oder Filiale Ihres Unter- nehmens müssen Sie pro Standort und Server eine zusätzliche Lizenz erwerben (Zusatzlizenz). Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter handelt. Um das Programm auch wechselseitig auf einem Notebook zu betreiben, ist zusätz- lich eine Notebook-Lizenz erforderlich. Diese Lizenz muss für jeden Benut- zer, der diese einsatzweise nutzt, erworben werden. Es ist dabei unerheb- lich, ob das Notebook gelegentlich im Netzwerk oder autark betrieben wird. Diese Lizenz erhöht die Anzahl der Netzwerk-Clients auf dem Server nicht. Möchten Sie die Benutzeranzahl erhöhen, müssen Sie die Anzahl Ihrer Netz- werk-Clients erweitern. Die Software gilt als auf einem Computer einge- setzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d. h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z. B. Festplatte oder einem anderen Speicherme- dium) installiert ist. Sie sind ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergän- zende Anwendung.

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Samples: Lizenzbedingungen

Lizenzumfang. Sie sind berechtigt, die Software mit der lizenzierten Anzahl von Zugriffs- möglichkeiten (Netzwerk-/ Remote DesktopRD-Clients oder sonstigen Daten- erfassungsgerätenDatenerfassungs- geräten) in einer Instanz auf einem Server oder Cluster ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke Ihres Unternehmens (maßgeblich ist der Lizenznehmer) zu nutzen (Hauptlizenz). Der Programmbestandteil Warenwirtschaft darf nicht für Dienstleistungen für Dritte genutzt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Filialen Ihres Unternehmens. Es sei denn, es handelt sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter. Zur lokalen Nutzung der Software in einem verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, einer Zweigniederlassung oder Filiale Ihres Unter- nehmens müssen Sie pro Standort und Server eine zusätzliche Lizenz erwerben (Zusatzlizenz). Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter handelt. Um das Programm auch wechselseitig auf einem Notebook zu betreiben, ist zusätz- lich zusätzlich eine Notebook-Lizenz erforderlich. Diese Lizenz muss für jeden Benut- zerBenutzer, der diese einsatzweise nutzt, erworben werden. Es ist dabei unerheb- lichunerheblich, ob das Notebook gelegentlich im Netzwerk oder autark betrieben wird. Diese Lizenz ist nur in Verbindung mit der Basislizenz gültig. Sie erhöht die Anzahl der Netzwerk-Clients auf dem Server nicht. Möchten Sie die Benutzeranzahl erhöhen, müssen Sie die Anzahl Ihrer Netz- werkNetzwerk-Clients erweitern. Die Software gilt als auf einem Computer einge- setzteingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d. h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z. B. Festplatte oder einem anderen Speicherme- diumSpeichermedium) installiert ist. Sie sind ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergän- zende Urheber- rechtsgesetzes ergänzende Anwendung.

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Samples: Licensing Agreements

Lizenzumfang. Sie sind berechtigt, die Software mit der lizenzierten Anzahl von Zugriffs- möglichkeiten Zugriffsmöglichkeiten (Netzwerk-/ Remote DesktopNetzwerk-/RD-Clients oder sonstigen Daten- erfassungsgerätenDatenerfassungsgeräten) in einer Instanz auf einem Server oder Cluster ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke Ihres Unternehmens (maßgeblich ist der Lizenznehmer) zu nutzen (Hauptlizenz). Der Programmbestandteil Warenwirtschaft darf nicht für Dienstleistungen Dienst- leistungen für Dritte genutzt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung Rege- lung sind auch verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Filialen Ihres Unternehmens. Es sei denn, es handelt sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer Geschäfts- führer oder Gesellschafter. Zur lokalen Nutzung der Software in einem verbundenen UnternehmenUnter- nehmen, Tochterunternehmen, einer Zweigniederlassung oder Filiale Ihres Unter- nehmens Unternehmens müssen Sie pro Standort und Server eine zusätzliche Lizenz erwerben (Zusatzlizenz). Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer Geschäfts- führer oder Gesellschafter handelt. Um das Programm auch wechselseitig auf einem Notebook zu betreiben, ist zusätz- lich zusätzlich eine Notebook-Lizenz erforderlich. Diese Lizenz muss für jeden Benut- zerBenutzer, der diese einsatzweise nutzt, erworben werden. Es ist dabei unerheb- lichunerheblich, ob das Notebook gelegentlich im Netzwerk oder autark betrieben wird. Diese Lizenz ist nur in Verbindung mit der Basislizenz gültig. Sie erhöht die Anzahl der Netzwerk-Netzwerk- Clients auf dem Server nicht. Möchten Sie die Benutzeranzahl erhöhen, müssen Sie die Anzahl Ihrer Netz- werkNetzwerk-Clients erweitern. Die Software gilt als auf einem Computer einge- setzteingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d. h. d.h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z. z.B. Festplatte oder einem anderen Speicherme- diumSpeicher- medium) installiert ist. Sie sind ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie Siche- rungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen Üb- rigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergän- zende ergänzende Anwendung.

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Samples: Licensing Agreement

Lizenzumfang. Sie sind 3.1. ALLGEIER gewährt dem Kunden nicht-ausschließliche, auf dessen nach § 15 AktG verbundene Unternehmen übertragbare Nutzungsrechte für im Rahmen des entsprechenden Vertrages von ALLGEIER erzielten Arbeitsergebnisse sowie für alle anderen bereits zuvor bestehenden, im Rahmen der Leistungserbringung eingebrachten Nutzungsrechte zum alleinigen Zweck der Nutzung der zuvor erwähnten Arbeitsergebnisse in der Betriebsumgebung bzw. im Leistungsschein etwaig vereinbarten Einsatzgebiete oder gehosteten Systeme. 3.2. Lizenzbedingungen von Dritten gehen in Bezug auf deren dort genannten Schutzrechte etwaig anderslautenden Bestimmungen dieses Vertrags vor. Der Kunde darf keinen Quell- und/oder Objektcode dekompilieren, zurückentwickeln, modifizieren oder anderweitig verwenden bzw. entsprechendes bei Dritten veranlassen. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software anzufertigen, die sämtliche Lizenzhinweise enthalten muss. Führt der Kunde Datensicherungen durch, von denen auch die Software erfasst wird, dürfen diese nur zu Sicherungs- und Archivzwecken verwendet werden. Sämtlich vorgenannten Rechte gelten mit der vollständigen Zahlung für die jeweiligen Leistungen bzw. Lizenzgebühren gewährt. 3.3. Im Falle eines Lizenzkaufs oder einer Lizenzmiete von ALLGEIER Software wird auf den entsprechenden, individuell vereinbarten Leistungsschein inkl. vereinbarter Anzahl der Nutzer verwiesen. Eine Lizenz gilt als verwendet, wenn die Software von einem Nutzer im temporären oder permanenten Speicher auf einem Endgerät, Terminal bzw. Server genutzt wird. Ist eine Netzwerklizenz vereinbart, so ist die Software in einem Computernetzwerk auf einem Server installiert und kann nur auf so vielen Computern genutzt werden, wie es die jeweilige Netzwerklizenz bestimmt. Ein Computernetzwerk in diesem Sinne ist jede Kombination von zwei oder mehr Computern, die elektronisch oder über einen anderen Datenkanal verbunden und fähig sind, die Nutzung einer Software zu teilen. Eine Umgehung im Sinne einer Reduktion der Anzahl von Geräten, von denen aus direkt auf die Software zugegriffen werden kann („Multiplexing“), ist untersagt. 3.4. Ist der Kunde nach dem Leistungsschein berechtigt, die ALLGEIER Software einem Dritten zu überlassen, darf dies nur vollständig und im Originalzustand geschehen. Der Kunde hat ALLGEIER anhand von Unterlagen nachzuweisen, dass er sämtliche Bestandteile der Software (mit Ausnahme automatisierter Sicherheitskopien) von seinen Systemen entfernt hat und die Nutzung ernsthaft und endgültig eingestellt hat. Zudem hat der lizenzierten Anzahl Kunde anhand von Zugriffs- möglichkeiten Unterlagen nachzuweisen, dass der Dritte sich zur Einhaltung dieser Sonderbestimmungen Lizenzkauf verpflichtet hat. 3.5. ALLGEIER ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch den KUNDEN mit geeigneten technischen Mitteln zu überprüfen (Netzwerk-/ Remote Desktop-Clients oder sonstigen Daten- erfassungsgeräten) in einer Instanz auf einem Server oder Cluster ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke Ihres Unternehmens (maßgeblich ist der Lizenznehmer) zu nutzen (Hauptlizenznachstehend „Lizenzvermessung“). Der Programmbestandteil Warenwirtschaft darf nicht Kunde hat die für Dienstleistungen für Dritte genutzt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Filialen Ihres Unternehmens. Es sei denn, es handelt sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter. Zur lokalen die Lizenzvermessung notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen und hat auf Verlangen von ALLGEIER eine Aufstellung über seine Nutzung der Software in einem verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, einer Zweigniederlassung oder Filiale Ihres Unter- nehmens müssen Sie pro Standort und Server eine zusätzliche Lizenz erwerben (Zusatzlizenz). Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um den gleichen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter handelt. Um das Programm auch wechselseitig auf einem Notebook zu betreiben, ist zusätz- lich eine Notebook-Lizenz erforderlich. Diese Lizenz muss für jeden Benut- zer, der diese einsatzweise nutzt, erworben werden. Es ist dabei unerheb- lich, ob das Notebook gelegentlich im Netzwerk oder autark betrieben wird. Diese Lizenz erhöht die Anzahl der Netzwerk-Clients auf dem Server nicht. Möchten Sie die Benutzeranzahl erhöhen, müssen Sie Nutzer der Software und die Anzahl Ihrer Netz- werk-Clients erweiternan verwendeten Hardwaregeräten darzulegen. Die Ergeben eine Lizenzvermessung, dass der Kunde die Software gilt als auf einem Computer einge- setztaußerhalb der Lizenz verwendet, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d. h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z. B. Festplatte oder einem anderen Speicherme- dium) installiert ist. Sie sind ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software ist ALLGEIER berechtigt, falls dies die zusätzlich für die Sicherung künftiger Benutzung tatsächliche Nutzung erforderlichen Lizenzen gemäß der Software erforderlich sein sollteaktuellen Preisliste von ALLGEIER zu berechnen. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergän- zende AnwendungWeitergehende Rechte von ALLGEIER bleiben unberührt.

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Samples: Leistungs Und Lizenzbestimmungen