Lohnklassen Musterklauseln

Lohnklassen. Die diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer werden individuell bei der Anstellung entsprechend ihrer Tätigkeit, Funktion und beruflichen Qualifi- kation in folgende Lohnklassen eingestuft:
Lohnklassen. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren die Höhe der Entlöhnung. Sie richtet sich nach Funktion, Verantwortung, den fachlichen Fähigkeiten und der Berufserfahrung des Arbeitnehmenden.
Lohnklassen. Es bestehen folgende Lohnklassen:
Lohnklassen. 1 Als Maschinisten und Chauffeure (LKW-Ausweis) der Klasse A gelten Arbeitnehmer die gemäss dem kantonalen Reglement über die Gewährung von Berufsausweisen für Fahrer von Arbeitsmaschinen vom 19. September 2001 im Besitze eines definitiven Ausweises ab der Klasse M2 sind (inkl. die Maschinisten mit Abschlusszeugnis im Rahmen der in den Kantonen Genf, Neuenburg, Walls und Waadt erteilten Ausbildungen – gemäss der Convention de reconnaissance mutuelle des permis de machinistes au niveau de la Région romandie du 1er janvier 2017) und welche vorwiegend Maschinen benützen die einen Ausweis erfordern.
Lohnklassen. Für die in Artikel 17 Absatz 1 dieses Vertrages festgelegten Basislöhne gelten folgende Lohnklassen: C (Gerüstbauarbeiter) Gerüstbauarbeiter ohne spezielle Fachkenntnisse4
Lohnklassen. 1. Die Arbeitnehmer werden gemäss folgenden Lohnklassen entlohnt: Lohnklasse W: Lohnklasse WM: Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. Lohnklasse A: Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeits- zeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs. 5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt. Lohnklasse B: Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Be- rufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössi- schen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genann- ten Voraussetzungen erfüllt. Lohnklasse C: Hilfsarbeiter und Aushilfen. Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitneh- mer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen.
Lohnklassen. Für die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgelegten Mindest- löhne gelten folgende Lohnklassen: Lohnklassen Voraussetzungen Q Objektleiter / Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) A Gruppenleiter / Gruppenleiterin – Objektleiter / Objektleiterin mit Diplom Objektleiter / Objektleiterin Polybau; – Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau; – Objektleiter / Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008; – Objektleiter / Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter / Objektleiterin eingesetzt wird. – Gruppenleiter Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter / Gruppenleiterin Polybau; – Gruppenleiter / Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird; – Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird; – Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird;. B1 Gerüstmonteur – Gerüstbauer EFZ; – Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau; – Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau; – Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde. B2 Gerüstmonteur – Gerüstbaupraktiker EBA; – Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau; – Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde – Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. – Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend...
Lohnklassen a) Bauarbeiter Voraussetzungen Lohnklassen C Bauarbeiter Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse B Bauarbeiter mit Fachkenntnissen Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsaus- weis, der vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 1 von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert
Lohnklassen. 1. Die Arbeitnehmer werden gemäss folgenden Lohnklassen entlohnt: ▪ Lohnklasse WM: Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. ▪ Lohnklasse A: Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs.5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt. ▪ Lohnklasse B: Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt . ▪ Lohnklasse C: Hilfsarbeiter und Aushilfen. Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. 3. Jahr Berufserfahrung 2. Jahr Berufserfahrung 1. Jahr Berufserfahrung Lohnklasse Monats- oder Stundenlohn Monats- oder Stundenlohn Monats- oder Stundenlohn
Lohnklassen. Art. 19 Dreizehnter Monatslohn