Lohnklassen Musterklauseln
Lohnklassen. Für die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Vertrages festgelegten Mindest- löhne gelten folgende Lohnklassen: Lohnklassen Voraussetzungen Q Objektleiter / Objektleiterin (ehemals Chefmonteur) A Gruppenleiter / Gruppenleiterin – Objektleiter / Objektleiterin mit Diplom Objektleiter / Objektleiterin Polybau; – Eidg. dipl. Chefmonteur Gerüstbau; – Objektleiter / Objektleiterin mit bestandenem Abschluss als Chefmonteur vor dem 1. Januar 2008; – Objektleiter / Objektleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstmonteur, der vom Arbeitgeber als Objektleiter / Objektleiterin eingesetzt wird. – Gruppenleiter Gruppenleiterin mit Diplom Gruppenleiter / Gruppenleiterin Polybau; – Gruppenleiter / Gruppenleiterin mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstbauer EFZ, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird; – Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird; – Gerüstmonteur mit Berufserfahrung, der vom Arbeitgeber als Gruppenleiter / Gruppenleiterin eingesetzt wird;. B1 Gerüstmonteur – Gerüstbauer EFZ; – Polybauer EFZ Fachrichtung Gerüstbau; – Gerüstmonteur mit Fachtechnik 1 Abschluss Polybau; – Gerüstmonteur mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstmonteur mit entsprechender Erfahrung, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse B2 in die Lohnklasse B1 befördert wurde. B2 Gerüstmonteur – Gerüstbaupraktiker EBA; – Polybaupraktiker (EBA) Fachrichtung Gerüstbau; – Gerüstmonteur, mit gleichwertiger, abgeschlossener Ausbildung in der EU; – Gerüstmonteur, welcher vom Arbeitgeber aufgrund guter Qualifikation von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B2 befördert wurde – Spätestens im dritten Dienstjahr müssen Mitarbeiter der Lohnklasse C einen Basiskurs absolvieren, der im Rahmen der Winterkurse der Paritätischen Kommission durchgeführt wird. Bei erfolgreichem Abschluss des Kurses wird der Mitarbeiter ab dem folgenden 1. April in die Lohnklasse B2 befördert. Der Kursleiter bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Kurses mittels eines Zertifikates. Sollte der Kursteilnehmer die gesetzten Kursziele nicht erfüllen, wird das Zertifikat verweigert und der Mitarbeiter verbleibt in der Lohnklasse C. Der Basiskurs kann jährlich bis zum Erlangen des Zertifikates wiederholt werden. – Verunmöglicht oder verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Besuch des Basiskurses, muss er diesen zwingend...
Lohnklassen. Die diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer werden individuell bei der Anstellung entsprechend ihrer Tätigkeit, Funktion und beruflichen Qualifi- kation in folgende Lohnklassen eingestuft:
1. Schreiner: Nach abgeschlossener Berufslehre mit FZ;
2. Schreinerpraktiker: Nach abgeschlossener Berufslehre mit BA;
3. Hilfsarbeiter: Mitarbeiter ohne Schreiner-Fachausbildung.
Lohnklassen. 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren die Höhe der Entlöhnung. Sie richtet sich nach Funktion, Verantwortung, den fachlichen Fähigkeiten und der Berufserfahrung des Arbeitnehmenden.
2. Der Lohn wird gemäss den nachstehenden Lohnklassen resp. der Funktion festgelegt. Die Partnerverbände vereinbaren jährlich in einem Zusatzblatt die Höhe der entsprechenden Mindestlöhne für diese Lohnklassen.
Lohnklassen a) Bauarbeiter Voraussetzungen Lohnklassen
1 Für die in Art. 41 LMV festgelegten Basislöhne gelten folgende Lohn- klassen:
b) Bau-Facharbeiter A Bau-Facharbeiter Absolvent der zweijährigen Ausbildung als Baupraktiker
1. mit einem von der SVK anerkannten Kursausweis oder
2. vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt. Bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung A oder
3. mit einem von der SVK als nicht zur Lohnklasseneinteilung Q anerkannten ausländischen Fähigkeitszeugnis.
Lohnklassen. Dreizehnter Monatslohn
Lohnklassen. Die diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer werden individuell bei der Anstellung entsprechend ihrer Tätigkeit, Funktion und beruflichen Qualifi- kation in eine der folgenden Lohnklassen eingestuft:
1. Vorarbeiter:
a) Bau-Facharbeiter mit erfolgreichem Abschluss an einer anerkannten Vorar- beiterschule;
b) Bau-Facharbeiter, der vom Arbeitgeber ausdrücklich als Vorarbeiter aner- kannt wurde (Arbeitsvertrag);
2. Gelernter Bau-Facharbeiter: Bau-Facharbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Maurer, Verkehrswegbauer (Strassenbauer) usw. mit Fähig- keitszeugnis und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf Baustellen (Berufslehre gilt als Tätigkeit);
3. Bau-Facharbeiter:
a) Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Baupraktiker BA/Strassenbaupraktiker BA ab 6. Berufsjahr;
b) Arbeiter ohne Berufsausweise (BA), der vom Arbeitgeber ausdrücklich als Bau-Facharbeiter anerkannt wurde (Arbeitsvertrag);
4. Bauarbeiter mit Fachkenntnissen:
a) Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Baupraktiker BA/Strassenbaupraktiker BA;
b) Bauarbeiter ab dem 4. Berufsjahr (die Einstufung als Bauarbeiter mit Fach- kenntnissen erfolgt nicht, wenn nach 3 Berufsjahren als Bauarbeiter schrift- lich festgehalten wird, dass die Qualifikationen nicht ausreichen);
5. Bauarbeiter: Arbeiter ohne Fachkenntnisse, wird nach 3 Berufsjahren zum Bau- arbeiter mit Fachkenntnissen befördert, sofern aufgrund der fehlenden Qualifi- kationen schriftlich nichts Gegenteiliges festgehalten wird.
Lohnklassen. 1. Die Arbeitnehmer werden gemäss folgenden Lohnklassen entlohnt: ▪ Lohnklasse WM: Arbeitnehmer, der als Baustellenleiter in einem Unternehmen tätig ist und einen eidgenössischen Fachausweis als Werkmeister oder ein Diplom als Vorarbeiter besitzt, oder vom Arbeitgeber als solcher anerkannt wird. ▪ Lohnklasse A: Qualifizierter Arbeitnehmer, der ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ausgestelltes gleichwertiges Diplom besitzt, oder der die in Abs.5 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt. ▪ Lohnklasse B: Arbeitnehmer ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, der Berufsarbeiten durchführt, oder Arbeitnehmer mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA), oder der die in Abs. 4 hierunter genannten Voraussetzungen erfüllt . ▪ Lohnklasse C: Hilfsarbeiter und Aushilfen. Nach 3 Jahren Berufserfahrung in der entsprechenden Branche werden Arbeitnehmer automatisch von Lohnklasse C zu Lohnklasse B befördert. Die Beförderung erfolgt am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Die in der bestimmten Branche erlangte Erfahrung kann bei mehreren Arbeitgebern in der Schweiz oder in der Europäischen Union erworben werden. Der Arbeitnehmer wird seine Erfahrung durch Unterlagen belegen. 3. Jahr Berufserfahrung 2. Jahr Berufserfahrung 1. Jahr Berufserfahrung Lohnklasse Monats- oder Stundenlohn Monats- oder Stundenlohn Monats- oder Stundenlohn
Lohnklassen. Für die in Art. 13, Abs. 1 dieses Vertrages festgelegten Basislöhne gelten folgende Lohnklassen:
Lohnklassen. Es bestehen folgende Lohnklassen:
1. Gelernter Innendekorateur, gelernter Näher, gelernter Bodenleger: Arbeitneh- mer mit erfolgreich abgeschlossener branchenspezifischer Berufsausbildung (Fähigkeitszeugnis);
2. Angelernter Innendekorateur, angelernter Näher, angelernter Bodenleger: Ar- beitnehmer mit erfolgreich abgeschlossener branchenspezifischer Berufsaus- bildung (Berufsattest) oder Hilfsarbeiter mit mindestens 5-jähriger Berufserfah- rung;
3. Hilfsarbeiter: Ungelernter und/oder branchenfremder Arbeitnehmer vom 1. bis und mit 5. Berufsjahr
Lohnklassen. 1 Als Maschinisten und Chauffeure (LKW-Ausweis) der Klasse A gelten Arbeitnehmer die gemäss dem kantonalen Reglement über die Gewährung von Berufsausweisen für Fahrer von Arbeitsmaschinen vom 19. September 2001 im Besitze eines definitiven Ausweises ab der Klasse M2 sind (inkl. die Maschinisten mit Abschlusszeugnis im Rahmen der in den Kantonen Genf, Neuenburg, Walls und Waadt erteilten Ausbildungen – gemäss der Convention de reconnaissance mutuelle des permis de machinistes au niveau de la Région romandie du 1er janvier 2017) und welche vorwiegend Maschinen benützen die einen Ausweis erfordern.
2 Als Maschinisten der Klasse B gelten Arbeitnehmer die im Besitze eines definitiven Ausweises der Klasse M1 sind und vorwiegend Maschinen benützen die einen Ausweis erfordern. 3 Absatz 2 wird für Arbeitnehmer angewandt, die ihren definitiven Ausweis nach dem 31. Dezember 2005 erhalten haben.