Luftfahrtrisiko Musterklauseln

Luftfahrtrisiko. Unfälle der versicherten Person • als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, • bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Versicherungsschutz besteht • als Flugschüler, sofern für diesen nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis benötigt wird. • als Passagier in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, wie z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen. • beim Kitesurfen.
Luftfahrtrisiko. In Erweiterung zu Ziffer 5.1.4 AUB 2020 gilt: Versicherungsschutz besteht auch • bei beruflicher Tätigkeit, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird (z.B. Rettungsarzt, Luftfotograf), sofern die versicherte Person das Luftfahrzeug nicht selbst steuert. • als Flugschüler, sofern er nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts benötigt. Besondere Bedingungen (BBUV2020) zur WWK Unfallversicherung, WWK Unfallversicherung plus und WWK Unfallversicherung plus Xtra Nachfolgende Bedingungen gelten nur soweit diese aus- drücklich vereinbart sind. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, bei der sich die Invaliditätsleistung ab bestimmten Invaliditäts-graden erhöht (Progression). Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1.2 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2020) ermittelt. Ergänzend zu Ziffer 2.1.2 AUB 2020 gilt: Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen der Ziffern 2.1.2 und 3 AUB 2020 zu einer dauernden Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Leistungs- fähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25% nicht übersteigenden Teil des Invalidi- tätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme, b) für den 25%, nicht aber 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 2-fache Invaliditätssumme, c) für den 50% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die 3-fache Invaliditätssumme. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich nach diesen Bedingungen wie folgt: Von auf von auf von auf von auf von auf % % % % % % % % % % 26 27 41 57 56 93 71 138 86 183 27 29 42 59 57 96 72 141 87 186 28 31 43 61 58 99 73 144 88 189 29 33 44 63 59 102 74 147 89 192 30 35 45 65 60 105 75 150 90 195 31 37 46 67 61 108 76 153 91 198 32 39 47 69 62 111 77 156 92 201 33 41 48 71 63 114 78 159 93 204 34 43 49 73 64 117 79 162 94 207 35 45 50 75 65 120 80 165 95 210 36 47 51 78 66 123 81 168 96 213 37 49 52 81 67 126 82 171 97 216 38 51 53 84 68 129 83 174 98 219 39 53 54 87 69 132 84 177 99 222 40 55 55 90 70 135 85 180 100 225 Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen der Ziffern 2.1.2 und 3 AUB 2020 zu einer dauernden Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Leistungs- fähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: a) für den 25% nicht übersteigenden Teil des Invalidi- tätsgrades die im Versicherungsschein festg...
Luftfahrtrisiko. In Erweiterung zu Ziffer 5.1.4 AUB 2020 gilt: Versicherungsschutz besteht auch ▪ bei beruflicher Tätigkeit, die mit Hilfe eines Luftfahr- zeugs ausgeübt wird (z.B. Rettungsarzt, Luftfotograf), sofern die versicherte Person das Luftfahrzeug nicht selbst steuert. ▪ als Flugschüler, sofern er nach deutschem Recht noch keine Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts benötigt. Besondere Bedingungen (BBUV2020) zur WWK Unfallversicherung, WWK Unfallver- sicherung plus und WWK Unfallversicherung plus Xtra Nachfolgende Bedingungen gelten nur soweit diese aus- drücklich vereinbart sind.

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  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.