Maklerprovision. Österreich: - siehe „ B Nebenkostenübersicht und Informationen zum Mak- lervertrag für Immobilien in Österreich Deutschland:
6.1 Die Maklerprovision entsteht und ist fällig mit dem formgültigen Ab- schluss eines Vertrages betreffend eines durch RVC IMMOBILIEN GMBH nachgewiesenen bzw. vermittelten Geschäfts.
6.2 Sofern nicht individuell und unter Beachtung der Schriftform abwei- chend bestimmt, schuldet der angesprochene Interessent und Empfänger der RVC Immobilien GMBH eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmung: Bei Abschluss eines Kaufvertrages hat der Käufer 3 % zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem beurkundeten Gesamtkaufpreis einschließlich desjenigen Wertes aller sonstigen Leis- tungen, die der Käufer als Teil des Gesamtkaufpreises übernimmt, zu zah- len. Bei Gewerberaummietverträgen hat der Mieter zu zahlen: 3,0 Netto-Monatsmieten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Meh - wertsteuer bei einer Mietvertragsdauer bis zu 10 Jahren 3 % aus der 10- fachen Jahresnettomiete zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer bei einer Mietvertragsdauer ab 10 Jahren Bei Wohnraummietverträgen fällt für den Mieter keine Provision an
Maklerprovision. Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz. Unsere Provisionen sind verhandelbar. Im Allgemeinen betragen diese… • bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,38 Monatsmieten inkl. Mehrwertsteuer, bei Staffelmietverträgen wird als Monatsmiete die durchschnittliche Monatsmiete bezogen auf die Gesamtlaufzeit berechnet • bei gewerblichen Mietobjekten: – bei einer Laufzeit von unter 5 Jahren beträgt die Provision 2 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. 19% MwSt. (= 2,38 Monatsmieten) – bei einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren oder unbefristet beträgt die Provision 3 Monatsmieten inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (= 3,57 Monatsmieten) – bei Vereinbarung von Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision jeweils um eine weitere Monatsmiete inkl. Nebenkosten zzgl. MwSt. (= 1,19 Monatsmieten ) • bei Kaufobjekten: 4,76 % des notariellen Verkaufspreises inkl. Mehrwertsteuer vom Käufer. • bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19% inkl. Mehrwertsteuer des ermittelten Wertes vom Vorkaufsberechtigten. Der Wert errechnet sich entsprechend aus dem Gesamtkaufpreis zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen • bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 4,76 % inkl. Mehrwertsteuer vom Übernehmer. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbbaurechts. Dieser Wert errechnet sich aus den während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Anwendung eine Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB • bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils bzw. der zu übertragenden Anteile vom Übertragenden und vom Übernehmer. Bei der Berechnung des Anteilswertes ist der Wert des Gesellschaftsanteils zugrunde zu legen. Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).
Maklerprovision. Die Maklerprovision ist nach den Vorschriften der Preisangaben-Verordnung stets einschließlich einer zu bezahlenden Mehrwertsteuer auszuweisen. Der Interessent soll auch wissen, dass allein ein vom Angebot abweichender Preis in der Kaufurkunde nicht zum Verlust des Pro- visionsanspruches führt. Schließlich ist gemäß der überwiegend geltenden Rechtsprechung klargestellt, dass ein Vertrags- ergebnis, das vom ursprünglich beabsichtigten Vertrag nur unwesentlich abweicht und wirtschaftlich zum gleichen Zweck führt, den Provisionsanspruch nicht berührt.
Maklerprovision. Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung zwischen den Vertragsparteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäftes. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingungen aufgelöst wird, die Bedingungen ohne vorzeitige Auflösungen aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist. Es gelten die Bestimmungen der Maklerverordnung des Maklergesetzes, insbesondere die Bestimmungen der § 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 10 und 15 (1996 idgF). Der volle Anspruch auf Maklerprovision entsteht auch, • wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichende Bedingungen abgeschlossen wird • wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt • wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 MaklerG fällt • wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler vermittelte Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung
(1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Anwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbarem Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass:
1. das im Maklervertrag bezeichneten Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt
2. mit dem Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt
3. Das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder d...
Maklerprovision. Die vom Verkäufer zu zahlende Provision beträgt einschließlich MwSt. % des Kaufpreises samt den
Maklerprovision. 7.1. Der/Die Vertragspartner verpflichtet/n sich, die vereinbarte Provision an AV zu bezahlen.
7.2. Der Provisionsanspruch von AV entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen dem/den Vertragspartner(n) und einem von AV nachgewiesenen und/oder vermittelten Kaufinteressenten, auch wenn diese(r) unter Maßgabe der Absätze 6.3., 6.4. und 6.9. dieser AGB fällt/fallen. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Tätigkeit von AV zustande kommt oder gekommen ist.
7.3. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten oder Ähnlichem, sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem von dem/den Vertragspartner(n) mit der Veräußerung der/des Objekt(e/s) wirtschaftlich verfolgten Zweck entspricht.
7.4. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufer an den/die Vertragspartner. Voraussetzung ist, dass die Leistungen dem/den Vertragspartner(n) zufließen (wie z.B. durch Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Der Provisionsanspruch von AV wird durch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises nicht berührt.
7.5. Sollte Unklarheit über die Leistung von AV bestehen, so ist/sind der/die Vertragspartner verpflichtet, vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bei AV nachzufragen, ob der Käufer durch AV benannt und/oder nominiert wurde.
7.6. Die vereinbarte Provision enthält die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe. Im Falle von Änderungen des gesetzlichen Mehrwert- /Umsatzsteuersatzes erhöht, bzw. verringert sich die Provision entsprechend der Veränderung.
7.7. Mehrere Vertragspartner/Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
7.8. AV ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem mit dem/den Vertragspartner(n) geschlossenen Maklervertrag an Dritte (z.B. Factoring-Unternehmen) abzutreten.
7.9. Zahlungen sind in jedem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.
Maklerprovision. Der Käufer zahlt im Erfolgsfall an die Xcorp Immobilien GmbH eine Maklerprovision in Höhe von 4,76 % inkl. 19 % Mehrwertsteuer. Die Provision errechnet sich aus dem beurkundeten Kaufpreis. Wir weisen darauf hin, das wir für beide Seiten, also für Verkäufer- und Käuferseite, provisions- pflichtig tätig sind. Im übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diesem Exposé beiliegen. Mietaufstellung Lage Typ Zimmer Fläche ca. m2 Nettokaltmiete (IST) in EUR Nettokaltmiete (SOLL) in EUR Nettokaltmiete (SOLL) / m2 BK-VZ EUR HK-VZ EUR MwSt. 19% Brutto Miet- beginn Laufzeit Kaution EG REWE 1.300,00 13.000,00 13.000,00 10,00 600,00 inkl. 2.584,00 16.184,00 00.00.00 30.09.20 keine Xxxxxxx XX0 Massagepraxis 136,00 864,00 864,00 6,35 585,00 inkl. 275,31 1.724,31 01.08.14 31.07.17 1.800,00 Xxxxxxx XX0 Lager zu Massage 44,00 Galerie LL3 REWE Gödecke eH OHG 140,00 700,00 700,00 5,00 290,00 inkl. 188,1 1.178,00 00.00.00 30.09.18 keine Xxxxxxx XX0 Kosmetikstudio 44,00 405,00 405,00 9,20 130,11 inkl. 101,67 636,00 00.00.00 unbefristet keine Galerie LL5 Rechtsanwaltskanzlei 121,00 786,50 786,50 6,50 346,27 inkl. 215,23 1.348,00 00.00.00 28.02.18 3.000,00 Bürgschaft Galerie Restaurant 313,00 4000,00 4000,00 12,78 1.654,48 inkl. 1.074,35 6.728,00 00.00.00 31.07.18 7.500,00
Maklerprovision a. Für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages oder die Vermittlung des Kaufvertrages erhält der Makler vom Auftraggeber eine Provision in Höhe von 3,57 % inkl. MwSt. vom beurkundeten Kaufpreis.
b. Die Provision ist fällig und zahlbar mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages, Geldeingang beim Auftraggeber und gegen entsprechende Rechnungsstellung.
c. Der Makler ist berechtigt, auch für den Käufer in gleicher Höhe provisionspflichtig tätig zu werden.
Maklerprovision. (1) Ist nichts anderes vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, an uns eine Provision iHv 3,57% (schließt die geltende gesetzliche Umsatzsteuer mit ein) des Gesamtkaufpreises zu bezahlen. Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch des Maklers nicht.
(2) Unser Provisionsanspruch ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrags mit dem von uns nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund unserer Tätigkeit zustande kommt.
(3) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.
(4) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlichen Verbindung steht.
(5) Der Provisionsanspruch ist auch fällig, wenn der Kunde aufgrund unserer Tätigkeit im Wege der Zwangsversteigerung ein Objekt erwirbt.
Maklerprovision. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer ebenfalls nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages eine Maklerprovision in Höhe von % des Kaufpreises (inkl. der gesetzlichen MwSt.). Sofern der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages jedoch aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande gekommen ist, bleibt der Anspruch auf Maklerprovision unberührt.