Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der hinsichtlich des Basiswerts die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Wertpapierinhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hintereinander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag hinsichtlich des Basiswerts als der relevante Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten hinsichtlich des Basiswerts bestimmen wird.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der hinsichtlich des Basiswerts die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Wertpapierinhabern Zertifikatsinhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hintereinander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag hinsichtlich des Basiswerts als der relevante Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten hinsichtlich des Basiswerts bestimmen wird.
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Samples: Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen, Endgültige Bedingungen
Marktstörungen. (1) Wenn an dem Bewertungstag eine Marktstörung gemäß Absatz (2) dieser Nr. 7 vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Tag, der hinsichtlich des Basiswerts die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllt und an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Der Emittent wird sich bemühen, den Wertpapierinhabern unverzüglich gemäß Nr. 4 der Allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Bekanntmachung Be- kanntmachung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um fünf (5) hintereinander liegende Tage, die die Kriterien für einen Bewertungstag gemäß Nr. 2 Absatz (3) der Emissionsbezogenen Bedingungen erfüllen, verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag hinsichtlich des Basiswerts als der relevante Bewertungstag, wobei der Emittent den Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der an einem solchen angenommenen Bewertungstag herrschenden Marktgegebenheiten hinsichtlich des Basiswerts bestimmen wird.
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