Kurkostenbeihilfe. Wir erstatten Kosten therapeutischer Anwendungen einer Kur insgesamt bis zu 25.000 EUR je Unfall. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Laut ärztlichem Attest ist eine Invalidität zu erwarten oder bereits eingetreten. - Die ärztliche Behandlung ist abgeschlossen, die versicherte Person ist noch nicht vollständig wiederhergestellt und die Kur ist unfallbedingt medizinisch notwendig. - Die Kur dauert ohne Unterbrechung mindestens 3 Wochen und wird innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag an einem anerkannten auswärtigen Kurort mit dortiger Übernachtung durchgeführt. Wir erstatten keine Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen und stationäre Krankenhausaufenthalte, bei denen die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht.
Kurkostenbeihilfe. 1. Der Versicherer zahlt nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Abschnitt A1 Ziffer 1.3 eine Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe des im Versiche- rungsschein angegebenen Betrages, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchge- führt hat.
2. Die medizinische Notwendigkeit der Kur und der Zusammenhang mit dem Unfall- ereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
3. Maßnahmen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund stehen, gelten nicht als Kur. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Kurkostenbeihilfe. Ergänzend zu Ziffer 2 AUB CIF4ALL 2021 bieten wir entspre- chend der nachfolgenden Regelung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten:
15.1 Voraussetzungen für die Leistung:
a. Die versicherte Person hat
b. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Vorder- grund steht.
15.2 Höhe der Leistung:
Kurkostenbeihilfe. Rooming-In
Kurkostenbeihilfe. 28. Umbaukosten
Kurkostenbeihilfe. Nach einem versicherten Unfall wird eine Beihilfe in der Höhe von EUR 500,- bezahlt, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens 21 Tagen durchgeführt hat. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Beihilfe wird für jedes Unfallereignis nur einmal bezahlt.
Kurkostenbeihilfe. 2.3.1 Der Versicherer zahlt nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 eine Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe des im Versicherungsschein angegebenen Betrages, wenn die versicherte Person ◆ innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, ◆ wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesund- heitsschädigung oder deren Folgen ◆ eine medizinisch notwendige Kur von mindestens 3 Wochen Dauer durchgeführt hat.
2.3.2 Die medizinische Notwendigkeit der Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuwei- sen. Maßnahmen, bei denen die ärztliche Behandlung der Unfall- folgen im Vordergrund stehen, gelten nicht als Kur.
2.3.3 Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
2.3.4 Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt.
2.3.5 Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag er- bracht.
2.3.6 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leis- tung und Beitrag nicht teil.
Kurkostenbeihilfe. Kosmetische Operationen und Zahnersatz
Kurkostenbeihilfe zu Ziffer 2.3 AUB 2013 (Stand 01-2013) Die Kurbeihilfe zahlen wir in gleicher Weise auch für teilstationäre Rehabi- litationsmaßnahmen.
Kurkostenbeihilfe. 2.13.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die unfallbedingten Verletzungen oder deren Folgen erfordern eine vollstationäre Kur für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen, deren medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und die innerhalb von 3 Jahren vom Unfalltag an gerechnet erfolgt.
2.13.2 Art und Höhe der Leistung: Die Kurkostenbeihilfe erbringen wir in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme einmal je Unfall.