Kurkostenbeihilfe Musterklauseln

Kurkostenbeihilfe. Wir erstatten Kosten therapeutischer Anwendungen einer Kur insgesamt bis zu 25.000 EUR je Unfall. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Laut ärztlichem Attest ist eine Invalidität zu erwarten oder bereits eingetreten. - Die ärztliche Behandlung ist abgeschlossen, die versicherte Person ist noch nicht vollständig wiederhergestellt und die Kur ist unfallbedingt medizinisch notwendig. - Die Kur dauert ohne Unterbrechung mindestens 3 Wochen und wird innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag an einem anerkannten auswärtigen Kurort mit dortiger Übernachtung durchgeführt. Wir erstatten keine Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen und stationäre Krankenhausaufenthalte, bei denen die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht.
Kurkostenbeihilfe. 1. Der Versicherer zahlt nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Abschnitt A1 Ziffer 1.3 eine Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe des im Versiche- rungsschein angegebenen Betrages, wenn die versicherte Person  innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet,  wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen  eine medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchge- führt hat.
Kurkostenbeihilfe. 28. Umbaukosten
Kurkostenbeihilfe. Ergänzend zu Ziffer 2 AUB CIF4ALL 2021 bieten wir entspre- chend der nachfolgenden Regelung Versicherungsschutz bei Kuraufenthalten: - nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB CIF4ALL 2021 - wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen - innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, - für einen zusammenhängenden Zeitraum von min- destens drei Wochen eine medizinisch notwendige Kur durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ih- nen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Die nachgewiesenen Kurkosten werden bis zu einer Höhe von 10.000,– € einmal je Unfall ersetzt. Bestehen für die ver- sicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallver- sicherungen, kann die vereinbarte Kurkostenbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden lediglich die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Kurkostenbeihilfe. (zu Ziffer 2 AUB 2014) Wir leisten nach einem unter den Vertrag fallenden Unfallereignis eine Kurkostenbeihilfe für nachgewiesene, vom Versicherten selbst getra- gene Kurkosten, wenn die versicherte Person • innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, • wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesund- heitsschädigung oder deren Folgen, • eine medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Die medizinische Notwendigkeit der Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Unfallbedingte, medizinisch notwendige vollstationäre Heilbe- handlungen sind keine Kur. Die Kurkostenbeihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt. Die Ge- samtleistung ist auf 100.000 EUR begrenzt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die ver- sicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kosten- ersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Bei- trag nicht teil.
Kurkostenbeihilfe. 24. Rooming-In
Kurkostenbeihilfe. Wir zahlen nach einem Unfall im Sinne der Ziffer 1. den Betrag von 7.000 Euro, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Fol- gen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. Die medizinische Notwendigkeit und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Kurkostenbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person ereignet, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Ziffer 3., nach den Bemessungsgrundsätzen gemäß Ziffer 2.1.2.2.1. und 2.1.2.2.2. zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent, erbringen wir die doppelte Invaliditätsleistung. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 154.000 Euro be- schränkt. Laufen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. Diese Regelungen gelten nur für Verträge ohne Progression.
Kurkostenbeihilfe. Nach einem versicherten Unfall wird eine Beihilfe in der Höhe von EUR 500,- bezahlt, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens 21 Tagen durchgeführt hat. Die medizinische Notwendigkeit dieser Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die Beihilfe wird für jedes Unfallereignis nur einmal bezahlt.
Kurkostenbeihilfe. 2.13.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die unfallbedingten Verletzungen oder deren Folgen erfordern eine vollstationäre Kur für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen, deren medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und die innerhalb von 3 Jahren vom Unfalltag an gerechnet erfolgt.