Zahnspangenkosten Musterklauseln

Zahnspangenkosten. Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung Premium (BBR Unfall Premium) Stand 01.10.2019
Zahnspangenkosten. Eine Zahnspange wird den in Ziffer 53 BBR Premium beschriebenen Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten gleichgestellt. Wir leisten in gleichem Umfang und gleicher Höhe wie unter Ziffer 53 BBR Premium beschrieben. (Stand 01.05.2018) Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Waldenburger Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Waldenburger Versicherung AG Xxx-Xxxx-Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon +00 0000 000-0000 Fax +00 0000 000 000000 xxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx vertreten durch den Vorstand Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx
Zahnspangenkosten. A Erweiterungen/Änderungen zu den AUB 2014/Stand 10.2019 1. Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen 8. Infektionen Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese in Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 2. Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinander- setzungen 3. Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe (Dünste, Staubwolken, Gase und Dämpfe, Säuren, sonstige schädliche Stoffe) Bei Vergiftungen durch Einatmung schädlicher Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses in Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB auch dann angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen innerhalb eines Zeitabschnittes von bis zu sieben Tagen ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande gekommenen Schädigungen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
Zahnspangenkosten. Eine Zahnspange wird den in Ziffer 51 BBR premium beschriebenen Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten gleichgestellt. Wir leisten in gleichem Umfang und gleicher Höhe wie unter Ziffer 51 BBR premium beschrieben. In Ergänzung zu Ziffer 11 BBR premium gilt eine durch Insektenstiche oder –bisse verursachte allergische Reaktion (Anaphylaxie) bei dem versicherten Kind mitversichert. Zu den Anzeichen einer solchen Insektengiftallergie gehören Nesselsucht, Zittern, Kreislaufbeschwerden, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Atemnot und ein allergischer Schock.
Zahnspangenkosten. Eine Zahnspange wird den in Ziffer 53 BBR Premium beschriebenen Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten gleichgestellt. Wir leisten in gleichem Umfang und gleicher Höhe wie unter Ziffer 53 BBR Premium beschrieben. In Abänderung zu Ziffer 34 BBR Unfall Premium Plus wird die Leistung erst dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 75 % beträgt. In Abänderung zu Ziffer 34 BBR Unfall Premium Plus verzichten wir auf eine Kürzung, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der unfallbedingten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben.
Zahnspangenkosten. Eine Zahnspange wird den in Ziffer 57 BBR Premium Plus beschriebenen Brücken, Kronen, Gebissen und Implantaten gleichgestellt. Wir leisten in gleichem Umfang und gleicher Höhe wie unter Ziffer 57 BBR Premium Plus beschrieben.

Related to Zahnspangenkosten

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.