Common use of Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Clause in Contracts

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wieder- herstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 8 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wieder- herstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 7 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind AufwendungenAuf- wendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer an- derer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen verzögertWiederherstellungsbeschränkungen ver- zögert, werden gemäß Nr. 3 8 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Sachversicherung, Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude Und Deren Inhalt Sowie Wohngebäude

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind AufwendungenAufwen- dungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften behördlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher behördlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wärenwaren. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung Wie- derherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 7 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Sachversicherung Landwirtschaftlicher Betriebe

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) 9.2.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) 9.2.2 Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert, auch wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. c) 9.2.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) 9.2.4 Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten. 9.2.5 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 nach Ziffer 9.3 ersetzt. e) 9.2.6 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. 9.2.7 Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt. 9.2.8 Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger der bisherigen Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 5.4.6 ersetzt. e) Ist Wenn der Zeitwert VersicherungswertVersicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung nicht unverzüglich veranlasst, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger der bisherigen Stelle entstanden ent- standen wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 5.4.6 ersetzt. e) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. f) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte ver- sicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt wie- derhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten Mehrkos- ten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungs- beschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge von Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wieder- herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 7 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Elektronik Versicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge von Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 8 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Elektronik Versicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten Mehr- kosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstel- lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wieder- herstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind AufwendungenAuf- wendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben dersel- ben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden ent- stehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer an- derer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen verzögertWiederherstellungsbeschränkungen ver- zögert, werden gemäß Nr. 3 9 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Zusätzlicher Gefahren Zur Feuerversicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte versi- cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind nicht in derselben der- selben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfal- les erteilt wurdenVersicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbe- schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung Wieder- herstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstel- lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. e) Ist Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der Zeitwert Versicherungswertversicherten, so werden auch vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetztversicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 7 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Feuerversicherung Der Landwirtschaft

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch da- durch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-öffentlich- rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheri- ger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes Zeit- wertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften nicht in derselben dersel- ben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfal- les Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chertversichert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wieder- herstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge von Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen behördli- che Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 6 ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

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Samples: Elektronik Versicherung

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte versi- cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- schriften Vorschriften, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind, nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wie- derbeschafft wiederbeschafft werden darf. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfal- les erteilt wurdenVersicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut- zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teil- weise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi- chert. c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen Wiederherstellungsbe- schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung Wieder- herstellung an bis- heriger bisheriger Stelle entstanden wären. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen Wiederherstel- lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt. e) Ist Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der Zeitwert Versicherungswertversicherten, so werden auch vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetztversicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

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Samples: Wohngebäudeversicherung