Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer abzutreten.
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Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für Aufwendungen, die Wiederherstellung der versicherten dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffenen betroffene Sache durch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. Soweit behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Ebenso werden bei War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Anrechnung Sachen zum Zeitpunkt des Restwerts für Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkostendadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entstehtMehrkosten infolge Preissteigerungen, verpflichtet die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Ziff. 5.14 ersetzt. Ist der VersicherungsnehmerZeitwert Versicherungswert, diesen in Höhe so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer abzutretenZeitwertes zum Neuwert ersetzt. Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
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