Common use of Mehrwertdienste Clause in Contracts

Mehrwertdienste. Neben den Verbindungsleistungen von Vodafone kann der Kunde über den Telefondienst/die Verbin- dungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Telefonvertrages mit Vodafone. Im Übrigen ist eine Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten nur möglich, wenn und soweit zwischen den Dritten und Vodafone eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung der Netze, in denen die Dienste der Dritten geschaltet sind, mit dem Netz von Vodafone vorliegt und eine entspre- chende vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Dienste aus dem Netz von Vodafone zwischen den Dritten und Vodafone besteht. Werden von dem Telefonanschluss des Kunden über Sonderrufnummern Mehrwertdienste, wie Premium-Dienste (0)190x/(0)900x, Shared-Cost-Dienste (0)180x, MABEZ/Televote-Dienste (0)137x/(0)138x, neuartige Dienste (0)12x oder Auskunftsdienste 118x angewählt, stellt Vodafone auf diese gesonderte Aufforderung hin eine Verbindung zu den Mehrwertdiensten her. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der vom Mehrwertdiensteanbieter erbrachten Leistung ein Vertrag mit dem jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter zustande. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Vodafone bestimmt, sondern richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste gültigen Preisliste der jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert- dienste werden von Vodafone lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.

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Mehrwertdienste. Neben den Verbindungsleistungen von Vodafone kann der Kunde über den Telefondienst/die Verbin- dungsleistung Ver- bindungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Telefonvertrages Vertrages Kabel Phone mit Vodafone. Im Übrigen ist eine Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten nur möglich, wenn und soweit zwischen den Dritten und Vodafone eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung der Netze, in denen die Dienste der Dritten geschaltet sind, mit dem Netz von Vodafone vorliegt und eine entspre- chende ent- sprechende vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Dienste aus dem Netz von Vodafone zwischen den Dritten und Vodafone besteht. Werden von dem Telefonanschluss des Kunden über Sonderrufnummern Mehrwertdienste, wie Premium-Dienste (0)190x/(0)900x, Shared-Cost-Dienste (0)180x, MABEZ/Televote-Dienste (0)137x/(0)138x, neuartige Dienste (0)12x oder Auskunftsdienste 118x angewählt, stellt Vodafone auf diese gesonderte Aufforderung hin eine Verbindung zu den Mehrwertdiensten Mehr- wertdiensten her. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der vom Mehrwertdiensteanbieter erbrachten Leistung ein Vertrag mit dem jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter zustande. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Vodafone bestimmt, sondern richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste gültigen Preisliste der jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert- dienste Mehrwertdienste werden von Vodafone lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter Mehr- wertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.

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