Common use of Mehrwertschutz Clause in Contracts

Mehrwertschutz. Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt: 10.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 10.2 Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 10.3 Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 10.4 Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 10.5 Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mehrwertschutz. Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt: 10.1 Der Versicherer dieses Vertrages gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge Differenzdeckung zu anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend FremdversicherungenFremdversicherung) bestehen und nach folgenden Bestimmungen: a. Der Versicherer dieses Vertrages erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen, soweit eine Entschädigungsleistung Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (MehrwertschutzDifferenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen der Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 10.2 Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und - eine Entschädigung b. Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet. c. Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurdedem Grunde nach Versicherungsschutz besteht, oder die Versicherungssumme oder Ersatzleistung kann der Fremdversicherung ausgeschöpft wurdeVersicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrages frühestens nach Einreichung der schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertragaa. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens besteht insoweit kein Versicherungsschutz über die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnetDifferenzdeckung. 10.3 Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 10.4 Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 10.5 Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

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Samples: Betriebssachversicherung

Mehrwertschutz. Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt: 10.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 10.2 Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 10.3 Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 10.4 Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 10.5 Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 10.6.1 Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang. 10.6.2 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer. 10.6.3 Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers gemäß Ziffer 10.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. A. Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/18) 2 F. Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (Ausgabe 01/18) 13 G. Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern (Ausgabe 01/18) 18 H. Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden (Restrisiko) - außer Anlagenrisiko (Ausgabe 01/18) 22 I. Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden - Anlagenrisiko (Ausgabe 01/18) 24 J. Beschreibung des versicherten Xxxxxxx zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/18) 27 A. Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/18)

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mehrwertschutz. Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag - gilt: 10.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 10.2 Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Vertrages versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Versicherungssumme/Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags Fremdversicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 10.3 Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 10.4 Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags Vertrages seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 10.5 Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1. Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang. 2. bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumgänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers gemäß Ziffer 10.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. A. Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/10) 2 C. Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis) - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/10) 8 X. Xxxxxxxxx Bedingungen und Erläuterungen für Abhandenkommen von Schlüsseln im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/09) 9 E. Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 07/09) 10 F. Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (Ausgabe 01/11) 12

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mehrwertschutz. Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag - gilt: 10.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 10.2 Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Vertrages versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Versicherungssumme/Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags Fremdversicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 10.3 Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 10.4 Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags Vertrages seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 10.5 Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 1. Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang. 2. bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumgänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer. Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers gemäß Ziffer 10.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. A. Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/10) 2 C. Zusatzdeckung (Deliktsunfähigkeit/Gefälligkeitsverhältnis) - Besondere Vereinbarung zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/10) 8 X. Xxxxxxxxx Bedingungen und Erläuterungen für Abhandenkommen von Schlüsseln im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 01/09) 9 E. Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 07/09) 10 F. Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (Ausgabe 01/10) 12

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Mehrwertschutz. Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Versicherungsschein/Nachtrag - gilt: 10.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags Vertrages vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein. 10.2 Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn - der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Vertrages versichert ist, und - eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die Versicherungssumme oder Versicherungssumme/Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde. Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags Fremdversicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein. Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen. Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung angerechnet. 10.3 Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung. 10.4 Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags Vertrages seine Fremdversicherung, bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes. 10.5 Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 10.6.1 Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang. 10.6.2 Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollum- fänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der Versiche- rungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer. 10.6.3 Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers gemäß Ziffer 10.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig. A. Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 07/13) 2 F. Beschreibung des versicherten Risikos zur Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde (Ausgabe 07/12) 12 G. Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung von privaten Reittierhaltern (Ausgabe 07/12) 14 H. Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung aus Gewässerschäden in der Privat-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko - siehe aber H.4 (07/12) 17 I. Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von Gewässerschäden im Rahmen der Privat- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - Anlagenrisiko (Ausgabe 07/12) 18 J. Beschreibung des versicherten Rixxxxx xur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Ausgabe 07/12) 20 A. Beschreibung des versicherten Risikos zur Privathaftpflichtversicherung (Ausgabe 07/13)

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