Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS21 zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren. 2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden. 3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS21 GATS22 zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werdenwer- den.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren de- ren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS21 GATS zum Gegenstand Ge- genstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werdenwer- den.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren de- ren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS21 GATS22 zum Gegenstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige ge- genseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII des GATS21 GATS zum Gegenstand Ge- genstand haben, gewähren die EFTA-Staaten und Mexiko den Dienstleistungs- erbringern Dienstleistungser- bringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie den gleichen Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewähren.
2. Von dieser Bestimmung ausgeschlossen ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V des GATS notifiziert worden sind, gewährt werden.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren de- ren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen