Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird. 2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlosse- nen Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS26 notifiziert worden sind. 3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlosse- nen Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS26 GATS24 notifiziert worden sind.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren de- ren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlosse- nen abgeschlossener Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS26 GATS notifiziert worden sind.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren de- ren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlosse- nen Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS26 GATS27 notifiziert worden sind.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren de- ren Aufhebung zu überprüfen.. 27 SR 0.632.20 Anhang 1B
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Jede Vertragspartei gewährt dem Finanzdienstleistungserbringer einer anderen Vertragspartei keine ungünstigere Behandlung, als gleichen Finanzdienstleistungs- erbringern einer anderen Vertragspartei oder einer Nicht-Vertragspartei gewährt wird.
2. Ausgeschlossen von dieser Bestimmung ist die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlosse- nen Abkommen gewährt werden, welche nach Artikel V des GATS26 GATS27 notifiziert worden sind.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien geeignete Möglichkeiten ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausschlussbestimmung in Absatz 2 nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Hinblick auf deren Aufhebung zu überprüfen.
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Samples: Freihandelsabkommen