Meistbegünstigung. (1) Jede Vertragspartei gewährt einem Investor der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet gewährt. (2) Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlands in ihrem Gebiet sowie deren Investitionen gewährt. (3) Absatz 1 gilt nicht für eine von einer Vertragspartei gewährte Behandlung, die eine Anerkennung vorsieht, unter anderem im Wege von Vereinbarungen oder Übereinkünften mit Drittländern, durch welche die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern, die Akkreditierung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werden. (4) Zur Klarstellung: Der Ausdruck „Behandlung“ im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine Maßnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.
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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)
Meistbegünstigung. (1) Jede . Eine Vertragspartei gewährt einem Investor den Investoren der anderen Vertragspartei und einer erfassten Investition deren Unternehmen in Bezug auf den Betrieb dieser Unternehmen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren eines Drittlands und deren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf ihrer Investitionen oder die Verfügung darüber in ihrem Gebiet Unternehmen gewährt.
(2) Zur Klarstellung: Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung ist in Bezug auf eine andere Regierung als auf Bundesebene in Kanada oder in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlands in ihrem Gebiet sowie deren Investitionen gewährt.
(3) . Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Sektoren:
a) Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Post- und Telekommunikationsdiensten,
b) Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport,
c) Fischerei und Aquakultur,
d) Forstwirtschaft und Jagd und
e) Bergbau einschließlich Gewinnung von Erdöl und Erdgas.
3. Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine von Vertragspartei dazu verpflichtet, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Unternehmen den Vorteil einer Vertragspartei gewährte BehandlungBehandlung zukommen zu lassen, die aufgrund von vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getretenen bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften gewährt wird.
4. Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Anerkennung vorsiehtVertragspartei dazu verpflichtet, unter anderem im Wege auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Unternehmen den Vorteil einer Behandlung zukommen zu lassen,
a) die gewährt wird aufgrund von Vereinbarungen bilateralen, regionalen oder Übereinkünften mit Drittländernmultilateralen Übereinkünften, durch welche in denen Verpflichtungen zur Abschaffung praktisch aller Hindernisse für den Betrieb von Unternehmen zwischen den Vertragsparteien enthalten sind oder in denen die Akkreditierung von Prüf- und Analysedienstleistungen und entsprechenden DienstleisternAngleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren vorgesehen ist,0
b) die sich aus einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung ergibt, die Akkreditierung sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder
c) die sich aus Maßnahmen zur Anerkennung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen und entsprechenden Dienstleistern sowie die Zertifizierung Qualifikationen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel VII GATS oder nach der Qualifikationen der betreffenden akkreditierten Dienstleister, der von ihnen geleisteten Arbeit oder der mit den akkreditierten Dienstleistungen erzielten Ergebnisse anerkannt werdenGATS-Anlage zu Finanzdienstleistungen ergibt.
(4) 5. Zur Klarstellung: Der Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Behandlung“ im Sinne der Absätze in Absatz 1 und 2 umfasst keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen bilateralen, regionalen oder multilateralen Übereinkünften vorgesehenen Verfahren Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen wie solche zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und StaatenStaaten umfasst. Materiellrechtliche Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsabkommen solchen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine „Behandlung“ dar und können daher keinen Verstoß bei der Bewertung eines Verstoßes gegen diesen Artikel begründen, sofern eine nicht berücksichtigt werden. Maßnahmen einer Vertragspartei keine Maßnahmen aufgrund dieser solcher materiellrechtlichen Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hatgelten indessen als „Behandlung“.
6. Dieser Artikel ist nach dem ejusdem-generis-Prinzip auszulegen.0
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen