Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Ge- genstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt. 2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertrags- partei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Ge- genstand Gegen- stand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertrags- partei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Ge- genstand Gegen- stand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei Ver- tragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertrags- partei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen an- deren Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
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Samples: Freihandelsabkommen
Meistbegünstigung. 1. Abgesehen von den Ausnahmen, die sich aus Abkommen einer Vertragspartei mit einem Drittstaat über die Harmonisierung von Vorschriften ergeben, welche die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften gemäss Artikel VII GATS zum Ge- genstand Gegenstand haben, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unver- züglich unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt.
2. Die Gewährung von Vorteilen, die im Rahmen anderer zwischen einer Vertrags- partei Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossener Abkommen, welche nach Artikel V GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Absatz 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.
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